Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Juli 2017 - Vf. 3-VI-16

bei uns veröffentlicht am18.07.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2015 Az. 7 CE 15.10028 u. a. und vom 10. November 2015 Az. 7 CE 15.10195 u. a., die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin ablehnen.

Die Beschwerdeführer, die sich zum Wintersemester 2014/2015 erfolglos um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg beworben hatten, versuchten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl von 220 Studienplätzen ihre Zulassung mit der Begründung zu erreichen, die Universität habe ihre Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg mit Beschluss vom 16. Juni 2015 zurück. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei die Universität Regensburg, die im Rahmen der Ermittlung des Ausbildungsbedarfs für den Studiengang Humanmedizin beim Import aus fremden Lehreinheiten statt der vollen Stundenzahl lediglich 85% ansetze, nicht verpflichtet, beim Dienstleistungsexport, den die Humanmedizin für andere Studiengänge, wie beispielsweise die Zahnmedizin oder die Molekularmedizin erbringe, ebenso zu verfahren und diese Dienstleistungen um 15% zu kürzen. Denn bei diesen Studiengängen sei - anders als bei der Humanmedizin - nicht die Einhaltung eines Curricularnormwerts verpflichtend, sondern es sei ein innerhalb einer gewissen Bandbreite vorgegebener Curri-cularwert einzuhalten und werde auch eingehalten. Im Rahmen ihrer Anhörungsrüge wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass im Studiengang Zahnmedizin ebenso wie bei der Humanmedizin ein Curricularnormwert einzuhalten sei. Mit Beschluss vom 10. November 2015 verwarf der Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrügen als unzulässig.

II.

1. Mit ihrer am 8. Januar 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2015 verstoße gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Die Begründung in diesem Beschluss, wonach die unterschiedliche Bewertung des Dienstleistungsimports und des Dienstleistungsexports darauf beruhe, dass es in einem Fall um einen Studiengang mit einem verbindlichen Curricularnormwert gehe, im anderen Fall um einen Studiengang mit einem Curricularwert mit einer bestimmten Bandbreite, zeige, dass der Verwaltungsgerichtshof die Argumentation der Beschwerdeführer in einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr gerecht werdenden Weise übergangen habe. Auch liege darin eine Überraschungsentscheidung, mit der die Beschwerdeführer nicht hätten rechnen müssen. Zugleich habe der Verwaltungsgerichtshof mit dieser unzureichenden Begründung das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verletzt. Außerdem verstoße der Beschluss gegen das grundgesetzliche Studienzulassungs- und Teilnahmegrundrecht und die darüber hinausgehenden Bildungs- und Ausbildungsgrundrechte (Art. 101, 128, 166 Abs. 3 BV).

Die Verwerfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Anhörungsrügen durch den Beschluss vom 10. November 2015 enthalte eine selbständige Beschwer. Sie verletze ebenfalls das rechtliche Gehör, verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, sei willkürlich und mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren sowie auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar.

2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet.

Es erläutert zunächst die Praxis der Universität Regensburg, wonach im Rahmen des Ausbildungsimports für Praktika und Seminare, die von anderen Lehreinheiten für die Humanmedizin erbracht würden, nur ein Anteil von 0,85 angesetzt werde. Denn nach der geltenden Studienordnung für den Ersten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin werde den Studenten die regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder einem Seminar bereits dann bescheinigt, wenn mindestens 85% der angebotenen Lehrveranstaltungsstunden besucht worden seien. Auch wäre ohne die Kürzung der vorgeschriebene Curricularnorm-wert nicht eingehalten. Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports der Humanmedizin beispielsweise in die Zahnmedizin unterbleibe diese Kürzung, weil in den Prüfungsordnungen der Studiengänge, in die die Humanmedizin Dienstleistungen exportiere, eine der Humanmedizin vergleichbare 85%-Regelung fehle.

Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig sei, wobei u. a. auf die unzureichende Darlegung hingewiesen wird, sei sie jedenfalls unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Gericht habe in seinem Beschluss vom 16. Juni 2015 bei der Zahnmedizin zwar auf die Einhaltung eines Curricularwerts innerhalb einer bestimmten Bandbreite statt auf die Einhaltung eines fixen Curricularnormwerts abgestellt. Da es dem Gericht aber ersichtlich auf die Einhaltung der vorgegebenen Werte und nicht auf die Unterscheidung zwischen einem Curricularwert und einem Curricu-larnormwert angekommen sei, begründe dies keinen Gehörsverstoß. Denn auf materiell nicht entscheidungserhebliche Fragen brauche der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung nicht einzugehen. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege nicht vor, denn der Verwaltungsgerichtshof habe zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach beim Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in gleicher Weise gekürzt werden müsse wie beim Dienstleistungsimport in die Humanmedizin, ausdrücklich Stellung genommen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

1. Dahinstehen kann, ob die Verfassungsbeschwerde bereits im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig ist, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind.

Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann zwar grundsätzlich auch eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein, wenn sie bereits unmittelbar in verfassungsmäßig geschützte Rechte eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wendet, im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, die gerügte Verletzung 8 verfassungsmäßiger Rechte im Hauptsacheverfahren geltend zu machen, oder wenn und soweit sonst ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs eine andere Möglichkeit besteht, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern, zu beseitigen oder im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Dem entsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanz-liche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 - Vf. 25-VI-16 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.

2. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis unzulässig ist.

Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2015 wurde ausweislich der Verfassungsbeschwerdebegründung am 24. Juni 2015 zugestellt. Die am 8. Januar 2016 eingegangene Verfassungsbeschwerde würde die Frist daher nicht wahren, wenn die Anhörungsrüge und der hierauf ergangene Be-schluss vom 10. November 2015 keine neue Frist in Lauf gesetzt hätten. Durch die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge oder eines anderen offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (vgl. VerfGH vom 12.4.2017 -Vf. 5-VI-16 - juris Rn. 28 m. w. N.). Die Frage der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs prüft der Verfassungsgerichtshof eigenständig und ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts (VerfGH, a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrügen gegen den Beschluss vom 16. Juni 2015 als unzulässig verworfen, da nicht dargelegt worden sei, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Die Ausführungen in den Anhörungsrügen hätten sich auf eine inhaltliche Kritik an der Entscheidung beschränkt; der Umstand, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage nach Auffassung der Beschwerdeführer fehlerhaft gewürdigt habe, sei jedoch nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör darzutun. Ob diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend sind, dies zu einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Anhörungsrügen führt und die Verfassungsbeschwerde damit verfristet ist, kann jedoch offenbleiben.

3. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung der Berufsfreiheit durch den Be-schluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2015 rügen, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.

Danach gehört es zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, dass nicht nur das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, sondern auch die Handlung oder Unterlassung bezeichnet wird, durch die der Beschwerdeführer verletzt sein soll. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird (VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N; vom 2.5.2017 - Vf. 64-VI-15 - juris Rn. 19). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 20.7.2016 - Vf. 74-VI-15 - juris Rn. 17). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig, genügt diesen 13 Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht (VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24).

Diesen Darlegungsanforderungen werden die Beschwerdeführer mit Blick auf den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2015 nicht gerecht. Sie rügen zwar abstrakt die Verletzung der in Art. 101 BV geschützten Berufsfreiheit, legen aber nicht einmal im Ansatz dar, in welchem Zusammenhang die von ihnen beanstandete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Ermittlung der Zulassungszahlen im Studiengang der Humanmedizin an der Universität Regensburg mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit steht. Sie begnügen sich vielmehr unter Nr. VI.3.1 ihrer Verfassungsbeschwerden mit der Behauptung, dass die angegriffene Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs „auch gegen die über das grundgesetzliche Studienzulassungs- und Teilnahmegrundrecht hinausgehenden, Bildungs- und Ausbildungsgrundrechte aus Art. 128 BV garantierte Möglichkeit der Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, jedenfalls aber gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu 3.1.3)“ verstoße. Abgesehen davon, dass Art. 12 GG kein tauglicher Prüfungsmaßstab ist, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur subjektive Rechte gerügt werden können, die in der Bayerischen Verfassung selbst verbürgt sind (vgl. VerfGH vom 27.2.2017 - Vf. 54-VI-15 - juris Rn. 14), hilft auch die Verweisung auf Nr. 3.1.3 der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht weiter, weil im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 8. Januar 2016 Ausführungen zu Nr. 3.1.3 fehlen.

4. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2015 richten, mit dem die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen wurden, verkennen sie, dass diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung nach § 152 a VwGO lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/149).

IV.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

Wird Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt, so kann diese nur in engen Grenzen überprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe zu kontrollieren, ob die Fachgerichte den Sachverhalt zutreffend ermittelt oder die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt haben. Vielmehr hat er nur zu prüfen, ob das Gericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten subjektiven Rechte der Bayerischen Verfassung verstoßen hat. Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht prüft der Verfassungsgerichtshof, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 30 ff. m. w. N.). Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGH, a. a. O., Rn. 32).

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 16. Juni 2015 das Recht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) nicht verletzt.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 - Vf. 88-VI-12 - juris Rn. 19; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 22; vom 27.4.2017 - Vf. 32-VI-16 - juris Rn. 31). Hat das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entgegengenommen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie bei der Entscheidung erwogen worden sind. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 6.7.2001 VerfGHE 54, 59/61; vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50).

Hauptangriffspunkt der Verfassungsbeschwerde ist folgender Satz in der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2015: „Hiervon ausgehend hat dies bereits deshalb nicht in gleicher Weise für die Berechnung der Anteilquote für die molekulare Medizin bzw. den Dienstleistungsexport in die nicht zugeordneten Studiengänge zu gelten, weil in diesen Studiengängen - anders als in der Vorklinik - nicht die Einhaltung des CNW (vgl. § 50 HZV, Anl. 7 zur HZV) verpflichtend ist, sondern stattdessen ein innerhalb einer gewissen Bandbreite vorgegebener Curricularwert (CW, § 59 HZV) einzuhalten ist und eingehalten 19 wird.“ In der Verfassungsbeschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten im Ausgangsverfahren darauf hingewiesen, dass für die Zahnmedizin keine Bandbreite, sondern ein Curricularnormwert festgesetzt worden sei.

Selbst wenn man angesichts der Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs zugunsten der Beschwerdeführer davon ausginge, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Vortrag der Beschwerdeführer übersehen hätte, könnte die Verfassungsbeschwerde insoweit allenfalls dann Erfolg haben, wenn es sich bei dem - nach Auffassung der Beschwerdeführer übergangenen - Vortrag um entscheidungserhebliches Vorbringen gehandelt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall; es liegt daher auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor.

Zwar führt der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung aus, dass in den nicht zugeordneten Studiengängen „ein innerhalb einer gewissen Bandbreite vorgegebener Curricularwert […] einzuhalten ist und eingehalten wird“. Dabei kommt es ihm jedoch nicht entscheidend auf die Frage an, ob in dem nicht zugeordneten Studiengang der Zahnmedizin ein bestimmter Curricularnormwert gilt oder lediglich eine Bandbreite, sondern allein darauf, dass der Normwert oder die Bandbreite in dem nicht zugeordneten Studiengang eingehalten wird. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sind ersichtlich eine Reaktion auf die von den Beschwerdeführern im Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage (z. B. im Schriftsatz vom 19. Februar 2015 Seite 1), ob „die Kürzung der gleichen Lehrveranstaltungen für andere Fächer“ nur deshalb unterbleiben könne, weil dort „der CNW (ZM) oder die Bandbreite eingehalten wird“. Die Formulierung „innerhalb einer gewissen Bandbreite vorgegebener Curricularwert“ ist zwar im Hinblick auf den Umstand, ob eine Bandbreite gilt, möglicherweise unzutreffend, aber offensichtlich nicht entscheidungserheblich. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Annahme eines Normwerts statt einer Bandbreite zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Mit der von den Beschwerdeführern gerügten Passage wird letztlich die von diesen aufgeworfene Rechtsfrage, ob die „Kürzung der gleichen Lehrveranstaltungen für andere Fächer“ unterbleiben kann, weil dort „der CNW (ZM) oder die Bandbreite eingehalten wird“, bejahend beantwortet. Ob diese Rechtsfrage inhaltlich zutreffend beantwortet wurde, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs (und im Übrigen auch nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung).

2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2015 verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), dessen Verletzung unter demselben Gesichtspunkt gerügt wird, der auch der Gehörsrüge zugrunde liegt.

Willkür könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung nur dann festgestellt werden, wenn diese bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 14.9.2012 FamRZ 2013, 1131). Das Willkürverbot kann auch dann verletzt sein, wenn eine gerichtliche Entscheidung, abgesehen von den Fällen, in denen die Fachgerichte durch Gesetz von einer Begründung freigestellt sind, nicht oder nicht angemessen begründet wird. Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (vgl. VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 20.2.2008 - Vf. 24-VI-07 - juris Rn. 31; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/1213; vom 21.11.2011 - Vf. 12-VI-11 - juris Rn. 33; vom 26.6.2014 BayVBl 2015, 247 Rn. 25).

Ein Fall der nicht angemessenen Begründung liegt hier nicht vor. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die angegriffene Entscheidung sei willkürlich, weil der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit ihren Einwänden zur Vergleichbarkeit der jeweils einem Curricularnormwert unterliegenden Studiengänge der Human- und der 24 Zahnmedizin auseinandergesetzt habe, verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner Rechtsauffassung nicht die Vergleichbarkeit von Studiengängen mit Curricularnormwerten zu untersuchen hatte, sondern es allein um die Frage ging, ob im jeweiligen Studiengang der Curricularwert eingehalten werden kann. Da es, wie bereits ausgeführt, für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich nicht auf die Frage ankam, ob für die Zahnmedizin eine Bandbreite oder ein Curricular-normwert galt, musste er die - nicht entscheidungserhebliche - Aussage zur Geltung einer Bandbreite auch nicht näher begründen. Ein die Willkürrüge tragendes Begründungsdefizit liegt insoweit nicht vor. Dass die Beantwortung der Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof als solche gegen das Willkürverbot verstoßen würde, ist nicht substanziiert behauptet.

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

gez. Küspert gez. Schmitz gez. Leeb Ruderisch

Schuchardt Knäusl

Dhom

Dr. Kössinger Brey

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Juli 2017 - Vf. 3-VI-16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Juli 2017 - Vf. 3-VI-16

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Juli 2017 - Vf. 3-VI-16 zitiert 2 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Referenzen

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.