Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 22. Sept. 2015 - Vf. 107-VI/14

bei uns veröffentlicht am22.09.2015
vorgehend
Oberlandesgericht München, 2 Ws 1157/14, 10.11.2014

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Aktenzeichen: Vf. 107-VI-14

Stichwort

Überprüfung eines strafgerichtlichen Beschlusses, durch den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wurde, am Maßstab insbesondere des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots.

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 22. September 2015

über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A. W. in M.

gegen

1. den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. 2 Ws 969 - 971/14 Kl,

2. den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2014 Az. 2 Ws 1157/14

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. 2 Ws 969 - 971/14 Kl, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 2. September 2014 als unzulässig verworfen wurde. In diesem Bescheid hatte die Generalstaatsanwaltschaft eine Verfügung der Staatsanwaltschaft München I aufrechterhalten, mit der einer Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ferner der die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2014 Az. 2 Ws 1157/14.

1. Hintergrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeige ist ein Zivilverfahren vor dem Landgericht München I, in dem eine auf einen Amtshaftungsanspruch wegen Rechtsbeugung eines Richters gestützte Klage des Beschwerdeführers gegen den Freistaat Bayern abgewiesen wurde. Diesem Prozess waren weitere Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Forderung von 110.000 € vorausgegangen, die der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, zunächst für seine Schwester und beider Mutter, nach deren Tod auch als Miterbe zusammen mit seiner Schwester in eigener Sache betrieb. Im Kern streitig war dabei, wer Eigentümer einer Karussellbar war, die auch auf dem Münchner Oktoberfest betrieben wurde.

a) Zunächst erhob der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter vor dem Landgericht München I eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz in diese Karussellbar. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, weil die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass die Beklagte K. K.-R. jemals Eigentümerin der Karussellbar gewesen sei.

b) In einem weiteren Zivilverfahren verlangte der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter Schadensersatz wegen Falschaussage des Beklagten L. K., der Zeuge zur Frage der Eigentumsverhältnisse an der Karussellbar im vorangegangenen Zivilprozess gewesen war. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, weil eine Falschaussage des L. K. als Zeuge im Vorprozess nicht nachgewiesen sei. Die gegen die abschließenden Entscheidungen in diesem Verfahren zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde Vf. 12-VI-11 wurde durch Entscheidung vom 21. November 2011 als unbegründet abgewiesen.

c) Im Anschluss daran machten der Beschwerdeführer und seine Schwester in zwei Verfahren vor dem Landgericht München I Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend. Der im Vorprozess wegen der Schadensersatzforderung gegen den Zeugen entscheidende Einzelrichter am Landgericht habe die Akten nicht gelesen und damit seine Amtspflichten verletzt. Eine der Klagen wurde mit Urteil vom 25. Juni 2014 abgewiesen. Die Berufung wies das Oberlandesgericht München am 5. Januar 2015 nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück.

2. Gegen die Richter des Landgerichts München I, die über diese Amtshaftungsklage entschieden hatten, erstattete der Beschwerdeführer am 18. Juli 2014 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung in Mittäterschaft durch Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 gab die Staatsanwaltschaft München I dieser Anzeige gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge. Für ein strafbares vorsätzliches Fehlverhalten der angezeigten Richter gebe es keinerlei Hinweise.

Der Anzeigeerstatter sei von seiner Sichtweise so überzeugt, dass er andere denkbare und vertretbare Sichtweisen negiere. Der hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde gab der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 2. September 2014 keine Folge.

3. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft München I zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die angezeigten Richter zu verpflichten, verwarf das Oberlandesgericht München mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Oktober 2014 als unzulässig. Der Antrag genüge den Anforderungen des Gesetzes nicht. Er enthalte keinerlei nachvollziehbaren Sachvortrag zum konkreten Klagegegenstand, zum jeweiligen Sachvortrag der Parteien und zu den Gründen des Urteils. Ebenso fehle eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen, warum diese unter allen Umständen mit Recht und Gesetz unvereinbar sein sollten und woraus sich der Rechtsbeugungsvorsatz der beschuldigten Richter ergeben solle. Entsprechendes gelte für den Vorprozess. Allein der Verweis auf vorgelegte Abschriften von Urteilen und sonstigen Bestandteilen der Zivilakten ersetze diesen Sachvortrag als Mindestvoraussetzung eines zulässigen Klageerzwingungsantrags ebenso wenig wie die vielfach und wortreich wiederholte apodiktische Behauptung, der Richter des Vorprozesses habe die Akten nicht ausreichend gelesen.

4. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 10. November 2014 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Dessen Hinweis auf § 86 Abs. 3 VwGO gehe fehl; diese Regelung sei auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden.

II.1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 24. November 2014, ergänzt durch eine Vielzahl weiterer Schriftsätze, rügt der Beschwerdeführer vor allem die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

Das Oberlandesgericht habe sich hinter maßlos überzogenen formalen Anforderungen an die Antragsschrift verschanzt, um jede inhaltliche Befassung mit der Sache zu vermeiden. Es habe gegen die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht analog § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, zumal der Beschwerdeführer mit insgesamt drei Schreiben nachgefragt habe, ob noch Angaben fehlten. Das Verfahren gemäß §§ 172 ff. StPO sei seiner Struktur und Funktion nach ein Verwaltungsprozess. Zudem setze sich das Oberlandesgericht in keiner Weise damit auseinander, welche Mängel die Antragsschrift konkret aufgewiesen habe. Es übergehe auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einen eingeschränkten Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gestellt habe, an den geringere Anforderungen zu stellen seien als an einen auf eine Klageerzwingung zielenden Antrag.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 bezieht sich der Beschwerdeführer ergänzend auf die Rechtsausführungen in einer als Anlage vorgelegten Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, die sich gegen einen hier nicht verfahrensgegenständlichen Beschluss des Oberlandesgerichts München richtet. Gerügt werden dort auch Verstöße gegen das Willkürverbot, den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz, das Recht auf den gesetzlichen Richter sowie das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verbot, Richter in eigener Sache zu sein.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet.

III.1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2014 richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (VerfGH vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380).

2. Ob und inwieweit die Rügen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2014 im Einzelnen zulässig sind, kann dahingestellt bleiben.

IV. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung bundesrechtlicher Regelungen, hier der §§ 172 ff. StPO, die wegen ihres höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden können, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71 -VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 -Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21; vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23; vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 17).

Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs kann kein Verfassungsverstoß festgestellt werden.

1. Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Darüber hinaus untersagt Art. 91 Abs. 1 BV dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.12.2012 VerfGHE 65, 262/265). Daraus folgt jedoch keine allgemeine und unbegrenzte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Das Gericht ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor Erlass seiner Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es seiner Entscheidung zugrunde legen wird. Unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Überraschungsentscheidungen ist Art. 91 Abs. 1 BV nur dann verletzt, wenn das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/200 f.). Schließlich kann das Recht auf Gehör verletzt sein, wenn der Zugang zum Gericht oder zu den gesetzlich vorgesehenen Instanzen versperrt oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. VerfGH vom 23.1.1975 VerfGHE 28, 14/24; vom 14.8.1998 VerfGHE 51, 144/147). Das ist der Fall, wenn die Formerfordernisse an einen Klageerzwingungsantrag weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (VerfGH vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493; BVerfG vom 28.11.1999 NJW 2000, 1027).

a) Das Oberlandesgericht hat im Beschluss vom 21. Oktober 2014 die Darlegungserfordernisse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht überspannt. Es hat verlangt, dass dieser Antrag gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substanziierte Sachdarstellung enthält, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen.

Diese an strengen formalen Anforderungen ausgerichtete Auffassung des Oberlandesgerichts, die mit der herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte übereinstimmt und der sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 172 Rn. 27 a und b m. w. N.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 14.3.1988 NJW 1988, 1773; vom 6.4.1992 NJW 1993, 382; NJW 2000, 1027). Sie bezweckt, die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substanziierte Anträge zu bewahren (BVerfG NJW 2000, 1027). Diese Bewertung berücksichtigt insbesondere die Funktion, die die Rechtsordnung dem Klageerzwingungsverfahren zuordnet. Für die Anklageerhebung ist nach § 152 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig. Durch das Klageerzwingungsverfahren soll dieses Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht durchbrochen, sondern nur seine Ausübung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips, kontrolliert werden (VerfGH BayVBl 2004, 493; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 20).

b) Ebenso wenig verletzt die Anwendung dieser Grundsätze auf den Antrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren das Recht auf rechtliches Gehör.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Oberlandesgericht den Inhalt des Antrags, mit dem die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen begehrt wurde, verkannt hätte. Das Oberlandesgericht hat die Mängel des Antrags im Einzelnen aufgelistet. Die Einschätzung des Gerichts, dass es an hinreichendem Sachvortrag sowohl zum Tatgeschehen als auch zum Rechtsbeugungsvorsatz der angezeigten Richter fehle, ist nachvollziehbar begründet. Hintergrund der Strafanzeige war der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Richter am Landgericht, der die Klage auf Schadensersatz wegen der behaupteten Falschaussage eines Zeugen abgewiesen hatte, habe die Akten nicht gelesen. Da die auf diese Behauptung gestützte anschließende Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers keinen Erfolg hatte, haben sich die hierüber entscheidenden Richter am Landgericht in der Vorstellung des Beschwerdeführers ihrerseits der Rechtsbeugung schuldig gemacht. Letztlich erschöpfen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er die Beweiswürdigung angreift, die mehrere Zivilgerichte im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an der Karussellbar vorgenommen haben (vgl. VerfGH vom 21.11.2011 - Vf. 12-VI-11 - juris). Hiermit kann ein strafbares Verhalten der beteiligten Richter nicht begründet werden. An diesem Umstand ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer - quasi im Rahmen einer „Kettenreaktion" - eine beständig wachsende Zahl von Strafanzeigen und Ablehnungsanträgen gegen mit der Sache befasste Richter und Staatsanwälte einreicht (vgl. VerfGH vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris).

c) Keinen Erfolg hat schließlich die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe dadurch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, dass es ihm vor der Entscheidung vom 21. Oktober 2014 keinen Hinweis erteilt hat, auf dessen Grundlage er durch ergänzenden Sachvortrag die Zulässigkeit seines Antrags hätte rechtzeitig herbeiführen können. Das Gericht war nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht verpflichtet, auf für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche fehlende Angaben hinzuweisen. Anträge im Klageerzwingungsverfahren sind von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Dies stellt eine fachkundige Überprüfung sicher, umfasst aber auch die Verpflichtung des Anwalts, auf die gesetzlichen Vorschriften über Voraussetzungen und Formen von Prozesshandlungen zu achten (VerfGH BayVBl 2004, 493).

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2014 verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn.18 m. w. N.).

Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist. Auf die Ausführungen zum Recht auf rechtliches Gehör (oben 1.) wird ergänzend Bezug genommen.

3. Aus den bereits dargelegten Gründen haben auch die vom Beschwerdeführer erhobenen weiteren Rügen keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof überhaupt auf ein Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann.

V. Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 22. Sept. 2015 - Vf. 107-VI/14 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Referenzen

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.