Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 09. Jan. 2015 - Vf. 1-VI-14

09.01.2015

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Den Beschwerdeführern wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2013 Az. 2 Ws 831 -837/13, 1198/13 Kl, mit dem die später ergänzten und erweiterten Klageerzwingungsanträge des Beschwerdeführers zu 2 vom 2. September 2013 gegen drei Entscheidungen der Generalstaatsanwaltschaft München vom 14. Juni, 28. August und 5. September 2013 als unzulässig verworfen wurden. Mit ihren Bescheiden hatte die Generalstaatsanwaltschaft München jeweils Verfügungen der Staatsanwaltschaft München I aufrechterhalten, mit denen Anzeigen des Beschwerdeführers zu 2 durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Nichteintreten in Ermittlungen mangels strafbaren Verhaltens abgeschlossen worden waren.

1. Hintergrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen sind drei Zivilverfahren vor dem Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München, die der Beschwerdeführer zu 2 zunächst für die Beschwerdeführerin zu 1 und beider Mutter, nach deren Tod teilweise auch als Miterbe zusammen mit der Beschwerdeführerin zu 1 in eigener Sache betrieb. Im Kern streitig ist dabei, wer Eigentum an einer Karussellbar hat, die auch auf dem Münchner Oktoberfest betrieben wurde.

a) Im ersten Zivilverfahren 20 O 17284/04 erhob die Beschwerdeführerin zu 1 mit ihrer Mutter vor dem Landgericht München I eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz in diese Karussellbar. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, weil die Gerichte zu dem Ergebnis gelangt waren, der später beschuldigte L. K. sei Eigentümer der Karussellbar geblieben, sie stehe nicht im Eigentum der Beklagten K. K.-R. oder deren Tochter J. K.

b) Im darauf angestrengten Zivilverfahren 34 O 20011/08 verlangte die Beschwerdeführerin zu 1 zusammen mit ihrer Mutter Schadensersatz wegen Falschaussage des Beklagten L. K., der Zeuge zur Frage der Eigentumsverhältnisse an der Karussellbar im vorangegangen Zivilprozess gewesen war. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, weil eine Falschaussage des Beklagten L. K. als Zeuge im Vorprozess nicht nachgewiesen sei. Die gegen die abschließenden Entscheidungen in diesem Verfahren zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde Vf. 12-VI-11 wurde durch Entscheidung vom 21. November 2011 als unbegründet abgewiesen.

c) Im Anschluss daran erhoben die Beschwerdeführer vor dem Landgericht München I im Zivilverfahren 15 O 13259/12 Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Der im Vorprozess 34 O 20011/08 in erster Instanz urteilende Richter habe die Akten nicht gelesen und damit seine Amtspflichten verletzt. Die Klage wurde abgewiesen. In der Berufungsinstanz wies das Oberlandesgericht München die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Eine gegen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Bundesverfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Gegen Beteiligte dieser Zivilprozesse und die im Berufungsverfahren zum Schadensersatzprozess 15 O 13259/12 entscheidenden Richter des Oberlandesgerichts München reichte der Beschwerdeführer zu 2 in der Folge Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft München I ein, die Gegenstand seiner erfolglosen Klageerzwingungsanträge sind.

a) Im Ermittlungsverfahren 266 Js 235345/10 erhob er gegen K. K.-R., J. K. und N. W. den Vorwurf der Falschaussage im Schadensersatzprozess 34 O 20011/08, dessen Klageanspruch auf die Behauptung einer Falschaussage des L. K. im Vorprozess 20 O 17284/04 gestützt war. Die ursprüngliche Betreiberin der Karussellbar K. K.-R. habe in dem Verfahren wahrheitswidrig behauptet, sie wisse nicht, was unter Eigentum zu verstehen sei. Ihre Tochter J. K., die die Bar später übernommen hatte, habe wahrheitswidrig abgestritten, dass sie das Weißbierkarussell als ihr Eigentum verbucht habe, und wahrheitswidrig behauptet, dass die Karussellbar über ein zweites Stockwerk verfüge. Der Zeuge N. W. habe fälschlicherweise vor dem Rechtshilfegericht in Zürich behauptet, dass ein mit der Betreiberin abgeschlossener Darlehensvertrag von ihm als Kaufvertrag verstanden worden sei. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen zunächst ein, weil der Beschuldigten K. K.-R. nicht zu widerlegen sei, dass sie fälschlicherweise den Begriff „Übereignung“ an ihre Tochter verwendet habe. Der Beschuldigten J. K. könne nicht nachgewiesen werden, dass sie je Eigentümerin der Karussellbar geworden sei. Die Frage, ob es sich um ein ein- oder zweigeschossiges Karussell gehandelt habe, sei nicht entscheidungserheblich für das Zivilverfahren gewesen. Beim Beschuldigten N. W. könne die Behauptung, dass er nie ein Darlehen ausgereicht habe, nicht widerlegt werden. Nach Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und Wiederaufnahme der Ermittlungen sowie Durchsuchung bei den Beschuldigten K. K.-R. und J. K. wurden die Ermittlungen erneut eingestellt. Die behaupteten Falschaussagen seien nicht nachweisbar. Der dagegen erneut eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft München mit Bescheid vom 14. Juni 2013 keine Folge.

b) Das Ermittlungsverfahren 266 Js 163369/13 gegen L. K. wegen Prozessbetrugs strengte der Beschwerdeführer zu 2 an, weil L. K. im Zivilverfahren auf Schadensersatz wegen Falschaussagen im Vorprozess seine Eigentümerstellung bezüglich der Karussellbar falsch behauptet habe. Die Staatsanwaltschaft gab der Anzeige keine Folge, weil nicht sicher festgestellt werden könne, wer Eigentümer der Karussellbar sei. Insoweit verwies sie auf das Ermittlungsverfahren 266 Js 235345/10. Der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gab die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 28. August 2013 keine Folge.

c) Dem Ermittlungsverfahren 120 Js 160599/13 liegt eine Anzeige des Beschwerdeführers zu 2 wegen angeblicher Rechtsbeugung der entscheidenden Richter des Oberlandesgerichts München im Berufungsverfahren zum Schadensersatzprozess 15 O 13259/12 zugrunde. Mit einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hatte der Senat am 7. Juni 2013 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Der Sache nach ging es um das Schadensersatzbegehren der Beschwerdeführer wegen behaupteter Amtspflichtverletzung des entscheidenden Richters im Verfahren 34 O 20011/08. Auch dieser Anzeige gab die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Juli 2013 keine Folge. Es gebe keinen Anhaltspunkt für strafbares Verhalten der entscheidenden Richter. Der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gab die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 5. September 2013 keine Folge.

3. Gegen die oben genannten Bescheide der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Juni, 28. August und vom 5. September 2013 reichte der Beschwerdeführer zu 2 am 2. September 2013 später ergänzte Klageerzwingungsanträge zum Oberlandesgericht München ein. Der zuständige Strafsenat verwarf die Anträge mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Dezember 2013 als unzulässig. Der Beschwerdeführer zu 2 sei nicht verletzt im Sinn des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil er nicht Partei in den verfahrensgegenständlichen Zivilverfahren gewesen sei. Der Klageerzwingungsantrag enthalte keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung, weil in ihm schon nicht ausgeführt sei, wer jeweils Klagepartei der Zivilprozesse gewesen sei. Zudem enthalte der Antrag keine detaillierte Auseinandersetzung mit den Gründen, aus denen die Staatsanwaltschaft die Verfahren eingestellt habe. Auch sei die Antragsfrist nicht eingehalten oder jedenfalls deren Einhaltung dem Erzwingungsantrag nicht zu entnehmen.

In einer Anhörungsrüge nach § 33 a StPO gegen diesen Beschluss führte der Beschwerdeführer zu 2 erstmalig aus, die vormalige Klägerin in den Zivilprozessen sei seine und der Beschwerdeführerin zu 1 Mutter gewesen; sie sei vor dem Urteil des Landgerichts vom 16. August 2010 verstorben und von beiden Beschwerdeführern beerbt worden. Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 9. Januar 2014 zurück. Der Eintritt in die Parteistellung hätte innerhalb der Monatsfrist vorgetragen werden müssen; außerdem komme es ausschließlich auf die tatsächliche Parteistellung in den Vorprozessen an.

II.

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 4. Januar 2014 rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV). Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:

Das rechtliche Gehör sei wegen überzogener formaler Anforderungen an die Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens verletzt. Das Oberlandesgericht München überspanne die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Klageerzwingungsantrags maßlos. Es entziehe sich damit einer Sachprüfung, ob die Beschuldigten die Tatbestände der uneidlichen Falschaussage, des Prozessbetrugs und der Rechtsbeugung verwirklicht hätten. Ziel sei es, nicht über einen Fall von Rechtsbeugung durch die Richter des Oberlandesgerichts München entscheiden zu müssen.

Zudem liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, weil die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe; sie sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und verletze deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz in der Ausprägung des Willkürverbots.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet.

III.

1. Ob die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 unzulässig ist, weil diese nicht Anzeigeerstatterin war, kann dahinstehen. Die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer ist jedenfalls unbegründet.

2. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 -Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21; vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23).

a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 14.9.2012 FamRZ 2013, 1131; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448/449; vom 10.9.2014 - Vf. 105-VI-13 - juris Rn. 31).

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 die Darlegungserfordernisse im Klageerzwingungsantrag nicht in einer gegen das Willkürverbot verstoßenden Weise überspannt. Das Oberlandesgericht hat verlangt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 3 StPO eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts und des Gangs des Ermittlungsverfahrens enthält, die bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Dazu gehöre auch, dass der Antragsteller die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO und seine Betroffenheit als Verletzter darzulegen habe.

Diese an strengen formalen Anforderungen ausgerichtete Auffassung des Oberlandesgerichts, die mit der herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte übereinstimmt und der sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 172 Rn. 27 a und b m. w. N.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 14.3.1988 NJW 1988, 1773; vom 6.4.1992 NJW 1993, 382; vom 28.11.1999 NJW 2000, 1027). Sie bezweckt, die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substanziierte Anträge zu bewahren (BVerfG NJW 2000, 1027). Diese Bewertung berücksichtigt insbesondere die Funktion, die die Rechtsordnung dem Klageerzwingungsverfahren zuordnet. Für die Anklageerhebung ist nach § 152 StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig. Durch das Klageerzwingungsverfahren soll dieses Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht durchbrochen, sondern nur seine Ausübung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips, kontrolliert werden (VerfGH vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493).

Das Oberlandesgericht hat bei seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 die formalen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsantrags nicht überspannt, vielmehr § 172 StPO in der Ausformung der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend und willkürfrei angewandt. Der Beschwerdeführer zu 2 hat eine Vielzahl von Anträgen und Beschwerden an die Staatsanwaltschaft gerichtet. Es hätte also Anlass bestanden, zur Einhaltung der Frist Angaben zu machen, zumal der Antrag vom 2. September 2013 gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Juni 2013 offensichtlich verfristet war. Es oblag nicht dem Oberlandesgericht, diese Angaben aus den Akten und den unübersichtlichen Schriftsätzen des Beschwerdeführers zu 2 zu ermitteln. Auch schildert der Antrag den materiellen Hintergrund der Strafanzeigen in den betriebenen Zivilprozessen zwar ausführlich, erwähnt aber nicht, warum der Beschwerdeführer zu 2 als Verletzter betroffen sein soll.

b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) vor. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 - Vf. 88-VI-12 - juris Rn. 19; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 17). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 60/62; VerfGH vom 6.7.2001 VerfGHE 54, 59/61; vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; VerfGH vom 18.4.2012 -Vf. 94-VI-11 - juris Rn. 22; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 37; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 58). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung die allgemein bekannten formalen Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags angelegt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass es die Ausführungen des Beschwerdeführers zu 2 insgesamt nicht zur Kenntnis genommen und, soweit relevant, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags nicht berücksichtigt hätte. Es musste den Beschwerdeführer zu 2, der den Antrag als Rechtsanwalt gestellt hat, auf diese rechtlichen Voraussetzungen auch nicht vor seiner Entscheidung hinweisen.

IV.

Es ist angemessen, den Beschwerdeführern eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.