Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Juli 2014 - L 6 R 982/12

Gericht
Principles
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. August 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2011 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Sozialgericht die Beklagte zu Recht zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung an den Kläger verurteilt hat.
Der 1957 geborene Kläger hat von September 1973 bis Juli 1976 den Schlosserberuf erlernt und dann die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Nach Ableistung seines Wehrdienstes war er von Januar 1978 bis April 1989 bei der Firma „M.“ tätig, wo er Strickmaschinen einrichtete. Der jeweilige Jahreslohn hierfür belief sich bereits ab 1985 auf über 38.000,00 DM. Anschließend machte sich der Kläger als Gastwirt selbstständig und entrichtete für die Zeit ab Mai 1989 bis Ende August 1989 freiwillige Beiträge. Vom 16.08. bis 31.12.1989 war der Kläger arbeitslos. Auch in dieser Zeit und darüber hinaus bis Ende Januar 1990 leistete er weitere freiwillige (Mindest-) Beiträge zur Beklagten. Ab Februar 1990 sind bis 27.01.1991 Pflichtbeiträge aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung im Versicherungsverlauf gespeichert. Unter anderem war der Kläger - laut Auskunft der Firma „S.“ - dort vom 18.06.1990 bis 19.02.1991 als „Nachtfahrer“ beschäftigt. Für die anschließende Zeit bis 31. März 1991 sind noch Pflichtbeiträge wegen des Bezuges von Sozialleistungen verbucht. Für die nachfolgende Zeit bis 3. April 2005 enthält der Versicherungsverlauf eine Lücke. Seinerzeit war der Kläger nach eigenen Angaben als selbstständiger Markthändler mit dem Verkauf von Geschenkartikel auf verschiedenen bayerischen Märkten befasst. Ab 4. April 2005 sind Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit (Alg-II-Bezug) gespeichert.
Am 17. Februar 2011 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung, im Wesentlichen mit der Begründung, er leide bereits seit Anfang 2005 an schweren Depressionen mit Angstzuständen, Wirbelsäulenproblemen und chronischer Bronchitis.
Die Beklagte holte einen Befundbericht vom behandelnden Allgemeinmediziner Dr. P. ein und ließ den Kläger durch die Internisten Dres. G. und W. am 12. Mai 2011 untersuchen und begutachten. Mit dem angefochtene Bescheid vom 30. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2011 lehnte sie den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne - unter Berücksichtigung der festgestellten Depression und Angststörung - leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen, mit gelegentlichem Gehen und Stehen, nicht im Akkord, ohne Schicht und Nachtdienst, ohne Publikumsverkehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Unter Zugrundelegung seines bisherigen Berufes des selbstständigen Markthändlers sei der Kläger uneingeschränkt auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar.
Die hiergegen am 19. August 2011 zum SG München erhobene Klage hat der Kläger mit weiteren Gesundheitsstörungen auf internistischem, orthopädischem und neurologisch/psychiatrischem Gebiet begründet. Zur Bestätigung hat er eine Bescheinigung des Versorgungsamtes über einen Grad der Behinderung (GdB) von „40“ sowie ein Attest von Dr. P. über eine Leistungsfähigkeit von maximal drei Stunden täglich eingereicht.
Das SG hat von Dr. P. einen aktuellen Befundbericht, einschließlich an ihn adressierte Facharztberichte, beigezogen; ferner einen Befundbericht von der Dipl.-Psych. S., die den Kläger ab 25. Februar 2011 wegen Depressionen, Lebensangst und Selbstmordgedanken therapiert hatte. Hierauf hat das SG von Amts wegen vom Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. T. M., ein medizinisches Gutachten eingeholt. Nach ambulanter Untersuchung hat Dr. M. im Gutachten vom 6. Februar 2012 folgende Diagnosen festgestellt:
1. Angst und depressive Störung gemischt,
2. Asthenische und narzisstische Persönlichkeitsstörung,
3. Verdacht auf linksbetontes Carpaltunnelsyndrom und
4. Lendenwirbelsäulensyndrom.
Dr. M. hat den Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch leichte Arbeiten, mit qualitativen Einschränkungen, vollschichtig zu verrichten.
Auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2012, zu der der Kläger (durch ein Attest von Dr. P. entschuldigt) nicht erschienen ist, hat das SG die Beklagte verurteilt, unter Zugrundelegung jeweils eines Leistungsfalls vom Februar 2011, teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit sowie eine Arbeitsmarktrente, befristet auf zwei Jahre, zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe sich vom Schlosserberuf nicht gelöst, da er anschließend nur kurzzeitig (neun Monate) als Nachtfahrer beschäftigt gewesen sei und die Tätigkeit als Markthändler nicht versicherungspflichtig gewesen sei: Als Schlosser könne der Kläger nicht auf Tätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters verwiesen werden (Bezugnahme auf Urteile des LSG Berlin-Brandenburg
Hiergegen hat die Beklagte am 15.11.2012 zum Bayerischen LSG Berufung eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verurteilung zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes weder durch das seit dem Jahr 2001 geltende Recht (§ 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI) noch durch die Rechtsprechung (sowohl des BSG wie auch des LSG Niedersachsen) gedeckt sei. Auch die Verurteilung zur Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit entspreche nicht der Rechtslage. Denn das SG sei zu Unrecht vom Schlosserberuf als Hauptberuf ausgegangen. Der Kläger habe sich nach seiner Tätigkeit als Nachtfahrer nicht mehr dem Schlosserberuf zugewandt, sondern eine selbstständige Existenz als Markthändler begründet. Zudem sei der Kläger bereits seit 1976 nicht mehr als Schlosser, sondern als Einrichter von Strickmaschinen beschäftigt gewesen. Den Beruf des Schlossers gleichwohl als Hauptberuf unterstellt, könne der Kläger auf Tätigkeiten als Hausmeister, als Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen, als Registrator bzw. als Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Hierzu hat der Kläger u. a. ausgeführt, Voraussetzung für seine Tätigkeit bei der Firma „M.“ (als Maschineneinrichter) sei seinerzeit eine Ausbildung zum Werkzeugmacher oder Mechaniker gewesen.
Der Senat hat von Dr. P. einen Befundbericht vom 11.02.2013 beigezogen, worin für die Zeit ab Mitte 2012 eine Verschlimmerung der Depressionen und Angstzustände, Müdigkeit, Schwäche, Antriebsstörung und Rückenschmerzen bescheinigt werden. Hierauf ist von Amts wegen von der Ärztin für Psychiatrie, Frau Dr. U. M., ein medizinisches
Gutachten eingeholt worden. In ihrem Gutachten vom 19. August 2013 hat Frau Dr. M. für die Zeit ab Februar 2011
- Angst und depressive Störung gemischt,
- eine Persönlichkeitsstörung mit asthenischen und narzisstischen Zügen,
- Somatisierungsstörung,
- LWS- abhängige Beschwerden,
- Kopfschmerzsyndrom, Verdacht auf Migräne
- und Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links festgestellt.
Zum Leistungsvermögen hat Dr. M. ausgeführt, dass der Kläger körperlich leichte Arbeiten, mit qualitativen Einschränkungen, mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Die Beklagte und Berufungsklägerin hat hierzu mit Schreiben vom 19. September 2013 auch die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit verneint, indem sie den Kläger auf die bereits benannten Berufe wie auch auf den Beruf als Autoverkäufer, gegebenenfalls auch als Marktstandverkäufer, verwiesen hat.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des SG München vom 31. August 2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2011 abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger und Berufungsbeklagte, erneut entschuldigt durch ein ärztliches Attest von Dr. P., nicht erschienen. Mit Schreiben vom 24.10.2013 und 14.02.2014 hat der Kläger dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung sowie den Ausführungen der Berufungsklägerin hierzu widersprochen und geltend gemacht, er sei nicht mehr 6 Stunden und mehr belastbar.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG und des LSG Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz- SGG-) der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig und sachlich begründet. Denn weder die mit dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts erfolgte Zuerkennung zeitlicher Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, noch der Zuspruch teilweiser Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Zu Recht hat das Sozialgericht zunächst festgestellt, dass der Kläger den im Urteil wiedergegebenen gesetzlichen Tatbestand des § 43 Sozialgesetzbuch, 6. Buch (SGB VI), als Voraussetzung für die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, nicht erfüllt. Denn als Ergebnis der medizinischen Begutachtung im Verwaltungs- wie im Klageverfahren ist ein „mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen“ des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt worden. Der im Klageverfahren gehörte medizinische Sachverständige, Dr. M., hat den Kläger für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten, in wechselnder Ausgangsposition, im Freien und in geschlossenen Räumen, vollschichtig (sechs bis unter acht Stunden) täglich mit den üblichen Pausen zu verrichten. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken, Arbeiten in Zwangshaltungen und unter vermehrtem Zeitdruck sowie Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb hat er nicht mehr für zumutbar erachtet. Gehwegbeschränkungen hat er verneint.
Die gerichtsärztliche Begutachtung im Berufungsverfahren durch die medizinische Sachverständige Dr. M. hat diese Leistungsbeurteilung im wesentlichen bestätigt. Dr. M. hat festgestellt, der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten (wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen), abwechselnd im Gehen, Stehen oder Sitzen, in geschlossenen Räumen und im Freien, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen, mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien Verrichtungen, die mit besonderen Anforderungen an die psychische und nervliche Belastbarkeit sowie mit besonderem Zeitdruck verbunden seien; ebenso Tätigkeiten in Nacht- und Wechselschicht.
Damit sind auch eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ bzw. eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ von den medizinischen Gutachtern nicht festgestellt worden. Denn die benannten qualitativen Beeinträchtigungen schränken das mögliche Arbeitsfeld nicht in erheblichem Umfang weiter ein.
Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 (GS 2/95), ist der Kläger somit uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen und die Annahme der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes, als Voraussetzung für die Gewährung befristeter (§102 Abs. 2 SGB VI) Rente wegen voller Erwerbsminderung, scheidet aus.
Eine Einschränkung der Verweisung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den „bisherigen Beruf“ gem. § 240 SGB VI. Denn unter Beachtung des im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegte Berufsstufenschemas des BSG, gehörte die vom Kläger zuletzt ausgeübte Beschäftigung, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungspflicht begründete, der unteren Stufe des Stufenschemas an. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass sich der Kläger von seinem Ausbildungsberuf als Schlosser gelöst hat. Als Strickmaschineneinrichter hatte der Kläger seinen Berufsschutz im Lehrberuf noch aufrecht erhalten. Denn die Ausführungen des Klägers, dass der Abschluss in einem entsprechenden Lehrberuf Einstellungsvoraussetzung für diese Tätigkeit gewesen sei, ist durchaus plausibel, weil die Einstellung entsprechender Großmaschinen nachvollziehbar in aller Regel technisches Know-how und technische Fähigkeiten voraussetzt. Auch angesichts des hiermit erzielten relativ hohen sozialversicherungspflichtigen Entgelts bestehen keine Zweifel bezüglich der Qualität der Einrichtertätigkeit als Facharbeiterberuf der 2. Stufe des Berufsgruppenschemas.
Wenngleich der Kläger - nach eigenen Angaben bei der Begutachtung durch Dr. M. („soziale Anamnese“) - sich bei dieser Arbeit nicht wohlgefühlt hatte und häufig krank geschrieben wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger „aus gesundheitlichen Gründen“ vom Ausbildungsberuf gelöst - und deshalb den Berufsschutz als Schlosser nicht verloren - habe (KassKomm/Gürtner § 240 SGB VI Rn. 23 m. w. N.). Gegen diese Annahme sprechen eindeutig seine Angaben im Antragsformular, wonach er zwar seine spätere Tätigkeit als selbstständiger Markthändler, nicht jedoch seinen Schlosserberuf, aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Diese - wenngleich langjährige - Tätigkeit als selbstständiger Marktstandbetreiber ist für die Frage des Berufsschutzes nicht entscheidungserheblich, da die Lösung vom „bisherigen Beruf“ als Schlosser nur durch Aufnahme einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt (vgl. hierzu u. a. bereits BSG
Entscheidend für die Lösung vom Lehrberuf ist hierbei der (innere) Lösungswille, der anhand der äußeren Umstände festzustellen ist (KassKomm/Gürtner § 240 SGB VI Rn. 21 m. w. N.). Die Lösung vom qualifizierten Schlosserberuf erfolgte noch nicht durch die Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt im Jahr 1989 und die anschließende Arbeitslosigkeit, aber jedenfalls durch die anschließende Aufnahme geringwertiger versicherungspflichtiger Beschäftigungen in den Jahren 1990 und 1991. Nach den Gesamtumständen hatte sich der Kläger spätestens bei der Aufnahme seiner Nachtfahrertätigkeit bei der Fa. S. im sozialversicherungspflichtigen Umfang damit abgefunden, dass eine Ausübung des früheren Berufes nicht mehr in Betracht kommt (KassKomm/Gürtner §240SGB VI Rn. 22). Anhaltspunkte dafür, dass diese minder qualifizierte Tätigkeit von vornherein befristet gewesen wäre, finden sich weder in den Angaben des Klägers bei Rentenantragstellung, noch in der Arbeitgeberbestätigung gegenüber dem Sozialgericht vom 06.08.2012. Maßgebender „bisheriger Beruf“ i. S. d. § 240 Abs. 2 SGB VI ist demgemäß die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers als Nachtfahrer. Auch unter Beachtung dieses „bisherigen Berufes“ ist der Kläger subjektiv nach dem Berufsgruppenschema uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen
Nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung scheidet die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI damit aus. Denn nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach alledem war der Berufung der Beklagten in vollem Umfang zu entsprechen und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts die Klage gegen die angefochtene Entscheidung der Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.
(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
sind.(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.