Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2017 - L 6 R 560/15

22.02.2017
nachgehend
Bundessozialgericht, B 5 R 108/17 B, 03.05.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Anschluss-Übergangsgeld für die Zeit vom 18.01.2013 bis zum 22.03.2013.

Der 1967 geborene Kläger erhielt mit Bescheid vom 16.11.2011 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt in Form einer berufswahlorientierten Trainingsmaßnahme für die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten. Ab 18.07.2012 erhielt der Kläger vorschussweise Übergangsgeld mit Bescheid vom 06.08.2012. Einen Anspruch auf Übergangsgeld stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2012 ab 18.07.2012 fest. Die Trainingsmaßnahme wurde begonnen. Am 07.12.2012 nahm der Kläger letztmalig an der berufswahlorientierten Trainingsmaßnahme teil. Es erfolgte eine Krankmeldung.

Mit Bescheid vom 09.01.2013 widerrief die Beklagte die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Aus gesundheitlichen Gründen könne das Rehabilitationsziel nach Einschätzung der Rehabilitationseinrichtung in der vorgesehenen Zeit nicht mehr erreicht werden. Mit Bescheid vom 25.01.2013 änderte die Beklagte den Bescheid vom 09.01.2013 hinsichtlich des Endes des Bezuges von Übergangsgeld ab.

Den dagegen eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 als unbegründet zurück. Die abgebrochene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben könne nicht fortgesetzt werden. Der Kläger habe gegenüber der Bildungsstätte erklärt, nicht in die Maßnahme zurückkehren zu wollen. Laut Aussage des Ergebnisberichtes des beruflichen Trainingszentrums vom 18.01.2013 sei der Kläger aktuell nicht arbeits- oder einsatzfähig am ersten allgemeinen Arbeitsmarkt. Vorrangig seien stationäre medizinische und therapeutische Maßnahmen zur Entlastung und Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes angezeigt.

Im dagegen erhobenen Klageverfahren (S 7 R 253/13) zum Sozialgericht Landshut (SG) waren die Weitergewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig sowie die Zahlung von Übergangsgeld vom 08.01.2013 bis 29.01.2013. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich. Die Beklagte erklärte sich bereit, dem Kläger Übergangsgeld bis einschließlich 17.01.2013 zu gewähren. Der Kläger nahm seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.2013 und die Klage zurück.

Mit Schreiben vom 23.09.2013, 10.10.2013, 07.11.2013 und 07.12.2013 machte der Kläger die Auszahlung von Übergangsgeld, zuletzt für weitere 61 Tage in Höhe von 3.121,37 Euro geltend. Er habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt.

Mit Bescheid vom 17.12.2013 bat die Beklagte um Konkretisierung, für welchen Zeitraum der Kläger Übergangsgeld beanspruche. Soweit Übergangsgeld nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt sei, sei dies abzulehnen. Versicherte hätten gemäß § 51 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Anspruch auf Übergangsgeld nach einer erfolgreich abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Grundvoraussetzung läge nicht vor, da der Kläger die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Leistung zur Teilhabe sei aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23.12.2013 Klage zum SG erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2014 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Ein erfolgreicher Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben liege nicht vor. Die Maßnahme sei vielmehr mit Bescheid vom 09.01.2013 in der Fassung vom 25.01.2013 widerrufen worden.

Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 18.01.2013 bis zum 20.03.2013 Anschluss-Übergangsgeld zu zahlen.

Mit Urteil vom 26.03.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme erforderlich. Wenn eine berufsfördernde Maßnahme erfolglos beendet werde, sei es nicht Aufgabe des für die Rehabilitation zuständen Versicherungsträgers, den arbeitslosen Versicherten über die Beendigung der Maßnahme hinaus zu unterstützen, da die Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme stehe (Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R). Da die Beklagte die Maßnahme widerrufen habe, könne nicht von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden. Ob der Widerruf zu Recht erfolgt sei, sei nicht maßgebend.

Dagegen hat der Kläger am 26.03.2015 Berufung eingelegt. Er habe erst am 20.03.2013 einen Arbeitsplatz gefunden und mache daher Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.104,00 Euro geltend. Er sei auf das Übergangsgeld angewiesen gewesen. Wenn man arbeitsunfähig sei, erhalte man auch kein Arbeitslosengeld.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 18.01.2013 bis 22.03.2013 Anschluss-Übergangsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2015 als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2015 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 18.01.2013 bis 22.03.2013 keinen Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld.

Originäres Übergangsgeld nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX als ergänzende Leistung kann der Kläger nicht verlangen, da er am 07.01.2013 die Maßnahme abgebrochen hat und sich im folgenden Zeitraum nicht in einer von der Beklagten bewilligten bzw. geförderten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation befand. Zudem wurde über die Gewährung von (originärem) Übergangsgeld vor dem Sozialgericht Landshut (S 7 R 253/13) ein Vergleich geschlossen, wonach sich die Beklagte bereit erklärt hat, dem Kläger Übergangsgeld bis einschließlich 17.01.2013 zu gewähren. Dieser Vergleich ist rechtskräftig und wurde vom Kläger nicht angefochten. Nicht Gegenstand des Vergleiches und der dort streitgegenständlichen Bescheide war die Gewährung von sog. Zwischen- oder Anschlussübergangsgeld.

Ein Anspruch auf sog. Zwischen-Übergangsgeld gem. § 51 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX bestand nicht. Danach kommt eine Weiterzahlung von Übergangsgeld in Betracht, wenn nach dem Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden. Unabhängig davon, ob für den Kläger weitere Teilhabeleistungen erforderlich gewesen wären, waren solche jedenfalls für einen späteren Zeitpunkt nicht bewilligt und von der Beklagten auch nicht ins Auge gefasst worden. Erforderlich ist zudem auch das Vorliegen einer abgeschlossenen Maßnahme. Eine solche ist nicht gegeben. Es liegt auch keine Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen vor. Die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde vielmehr rechtskräftig widerrufen.

Ein Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 51 Abs. 4 SGB IX besteht Anspruch über Übergangsgeld im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn der Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos ist, wenn er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen kann. Die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.

Die Beklagte hat mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 die Gewährung von Anschluss-Übergangsgeld zu Recht abgelehnt, weil der Kläger die zugrundeliegende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abgeschlossen hat. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist der Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Abgeschlossen ist eine entsprechende Maßnahme, wenn sie planmäßig - wie vorgesehen - beendet worden ist (BSG vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R, SozR 3-2600, § 25 Nr. 1; Schlette in juris PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 SGB IX Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des BSG zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI ist eine Maßnahme nur dann abgeschlossen, wenn sie auch mit Erfolg beendet worden ist (BSG, Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R). Ob auch ein erfolgreicher Abschluss gefordert werden muss (vgl. dazu Schlette in juris PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 Rn. 30; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 04/05, § 51 SGB IX Rn. 23) kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat bereits das Tatbestandsmerkmal des Abschlusses nicht erfüllt. Er hat an der bewilligten Maßnahme nicht bis zu ihrem vorgesehenen Ende tatsächlich teilgenommen. Ein vorzeitiger Abbruch der Maßnahme vermag Ansprüche nach § 51 Abs. 4 SGB IX nicht zu begründen (BSG vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R, SozR 3-2600, § 25 Nr. 1; Schlette in juris PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 Rn. 29).

Soweit der Kläger sinngemäß auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte oder auch den Maßnahmeträger (u. a. wegen Mobbing) geltend macht, ist dafür der ordentliche Rechtsweg gegeben. Mangels hinreichender Konkretisierung dieser Ansprüche hinsichtlich des Vorliegens von Amtspflichtverletzungen hat der Senat von einer Verweisung (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz GVG) abgesehen.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2015 konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden. Die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe fließen in den Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 41 ein.

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.