Sozialgericht Landshut Endurteil, 26. März 2015 - S 10 R 1096/13

bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Anschlussübergangsgeld für die Zeit vom 18. Januar 2013 bis zum 22. März 2013 zu bezahlen.

Der am … 1967 geborene Kläger befand sich ab dem 18. Juli 2012 in einer Rehabilitationsmaßnahme. Diese wurde am 07.01.2013 abgebrochen.

Gegen die Bescheide der Beklagten vom 09. Januar 2013 und den Änderungsbescheid vom 25. Januar 2013, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2013 legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut ein. Im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren hat die Rehabilitationsberaterin der Beklagten in einem Vermerk vom 07.01.2013 festgehalten, der Kläger habe sich geweigert, in die Maßnahme zurückzukehren. Ursache dieser Haltung sei die psychische Erkrankung des Versicherten. Die Maßnahme sei daher am 07. Januar 2013 abgebrochen worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Landshut (Az.: S 7 R 253/13) am 16. September 2013 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

I. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger Übergangsgeld bis einschließlich 17. Januar 2013 zu gewähren.

II. Der Kläger nimmt seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Januar 2013 zurück.

III. Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

IV. Der Kläger nimmt die Klage zurück.

Mit Fax von 23. September 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auszahlung von weiterem Übergangsgeld. Er machte einen Betrag von 1.232,42 € geltend. Dieser Betrag wurde mit weiterem Fax vom 10. Oktober 2013 angemahnt. Eine weitere Aufforderung zur Zahlung des restlichen Übergangsgeldes datiert vom 07. November 2013. Mit Schreiben vom 07. Dezember 2013 wurde vom Kläger wiederum geltend gemacht, ihm stehe noch Übergangsgeld von 51,17 € pro Tag zu, für 61 Tage seien dies 3.121,37 €. Er habe eine Frist zur Zahlung bis zum 19. Dezember 2013 vorgemerkt.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Mitteilung auf, für welchen Zeitraum er noch Übergangsgeld in Höhe von 3.121,37 € beanspruche. Laut dem gerichtlichen Vergleich vom 16.09.2013 habe er einen Anspruch auf Übergangsgeld bis zum 17.01.2013. Dieses Übergangsgeld sei bereits mit Wertstellung vom 11.10.2013 auf sein Bankkonto BIC: GENO DE F1 PST IBAN: DE73 9130 0000 5978 21 überwiesen worden. Sollte er mit Schreiben vom 07.12.2013 ein Übergangsgeld nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen, müsse dieser Antrag ablehnt werden. Versicherte hätten einen Anspruch auf Übergangsgeld nach einer erfolgreich abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Grundvoraussetzung läge bei ihm nicht vor, da er die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet worden.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wolle die Zahlung von Übergangsgeld.

Der Kläger hat einen Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht abgewartet, sondern am 23. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und geltend gemacht, die Beklagte weigere sich, ihm nach Ende der Maßnahmen Anschlussübergangsgeld für die Zeit vom 18. Januar 2013 bis zum 22. März 2013 zu zahlen, obwohl er kein Arbeitslosengeld bekommen habe. Zudem werde seit einem Jahr nicht über seine Umschulung entschieden, die er dringend benötige.

Im Klageverfahren hat die Beklagte dann den Widerspruchsbescheid am 17. Juni 2014 erlassen. Dem Begehren auf Gewährung von Anschlussübergangsgeld könne nicht entsprochen werden. Anspruch auf Übergangsgeld hätten Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zum Teilhabe am Arbeitsleben erhalten würden. Die Beklagte habe dem Kläger mit Bescheid vom 16. November 2011 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sechsmonatige berufswahlorientierte Trainingsmaßnahme für die Dauer von sechs Monaten bewilligt, die der Kläger am 18. Juli 2012 begonnen habe. Die Maßnahme sei mit Bescheid vom 09. Januar 2013 in der Fassung vom 25. Januar 2013 widerrufen worden. Daher könne nicht von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine Übergangsgeldzahlung seien nicht erfüllt, da die Maßnahme erfolglos beendet worden sei. Übergangsgeld werde gewährt nach dem geschlossenen Vergleich vom 16. September 2013 vor dem Sozialgericht Landshut bis zum 17. Januar 2013.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Januar 2013 sei zurückgenommen worden.

Dem hat der Kläger entgegengehalten, die Dinge würden verdreht. Die Maßnahme sei einfach beendet worden, ohne eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen. Seine Ärzte kämen zu dem Ergebnis, er habe die Maßnahme erfolgreich abschließen können. Auch sei kein Konsulararzt aus der Einrichtung gefragt worden. Die Sache sei entschieden worden ohne logische Schlussfolgerungen oder Beweise. Am 16.09.2013 sei die Maßnahme ordnungsgemäß zum 17. Januar 2013 beendet worden. Hier gehe es nur darum, sich das Übergangsgeld zu sparen. Es sei entschieden worden, ohne einen Arzt anzuhören, dass die Maßnahme von ihm nicht fortgesetzt werden könne. Die Beklagte habe ihre Kompetenzen überschritten. Er habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr gehabt. Er erwarte ein faires Urteil. Die gesamte Forderung betrage 3.805,99 €

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 18. Januar 2013 bis zum 20. März 2013 Anschlussübergangsgeld zu zahlen.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Klageakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und die übrigen Akten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2014, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger Anschlussübergangsgeld zu zahlen.

Nach § 51 Absatz 4 SGB IX in der Fassung vom 20.11.2011, gültig ab dem 01.04.2012, werden dann, wenn die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos sind, Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld geltend machen können.

Anschluss-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX für die Zeit vom 18.01.2013 bis zum 22.03.2013 stand dem Kläger nicht zu. Er hat die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht „abgeschlossen“. Da eine solche Maßnahme, wie sie die Beklagte dem Kläger gewährt hatte, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, ist sie nur dann abgeschlossen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, wenn eine vorgesehene Abschlussprüfung bestanden oder die Maßnahme sonst „erfolgreich“ absolviert, also bestanden wurde.

Dass hier ein erfolgreicher Abschluss nötig ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) zu einer der wortgleichen Vorgängervorschriften des § 51 Abs. 4 SGB IX, nämlich § 25 Abs. 3 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), festgestellt(Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 38/98 R, Juris Rn. 13). Es hat hierzu ausgeführt, es sei, wenn eine berufsfördernde Maßnahme erfolglos beendet werde, nicht Aufgabe des für die Rehabilitation zuständigen Versicherungsträgers, den arbeitslosen Versicherten über die Beendigung der Maßnahme hinaus zu unterstützen, da die Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme stehe.

Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 16. November 2011 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sechsmonatige berufswahlorientierte Trainingsmaßnahme für die Dauer von sechs Monaten bewilligt, die der Kläger am 18. Juli 2012 begonnen hat. Die Maßnahme war mit Bescheid vom 09. Januar 2013 in der Fassung vom 25. Januar 2013 widerrufen worden. Daher kann nicht von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden. Gründe, warum die Maßnahme widerrufen worden ist und ob ein Widerruf zu Recht erfolgt ist oder nicht, haben für die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, Anschlussübergangsgeld zu zahlen, keine Bedeutung. Der Begriff „abgeschlossen“ lässt keine Auslegung zu, die einen Anspruch auf Anschlussübergangsgeld begründen könnte, wenn die Maßnahme nur beendet ist. Denn „abgeschlossen“ ist nicht gleichbedeutend mit „beendet“.

Der Kläger war ab dem 08.12.2012 arbeitsunfähig und hat erklärt, er werde nicht in die Maßnahme zurückkehren. Seine Rehabilitationsberaterin hat dies am 07.01.2015 in einem Vermerk festgehalten.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation


(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die beso

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(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.