Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. März 2014 - L 19 R 226/12

published on 13/03/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. März 2014 - L 19 R 226/12
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Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der Altersrente der Klägerin streitig.

Die 1936 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei.

Mit Schreiben vom 19.05.2006 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin am 22.05.2006 an die Beklagte zu 1) und stellte für die Klägerin einen Antrag auf Regelaltersrente. Die Klägerin habe im Zeitraum von 1963 bis 1980 in B-Stadt gelebt und teilweise versicherungspflichtig gearbeitet. Ihre Versicherungsunterlagen habe sie verloren; sie verfüge nur noch über eine Mitgliedskarte der AOK Hessen aus der eine Beschäftigung von 1963 bis 1966 ersichtlich sei. Außerdem seien im Jahr 1965 und im Jahr 1969 Kinder der Klägerin in Frankfurt geboren worden. Die Klägerin habe auch in der Türkei versicherungspflichtig gearbeitet. Es sei auch bereits eine Anfrage an den türkischen Versicherungsträger gestellt worden und von dort vermutlich an die Beklagte zu 1) weitergeleitet worden, wobei über eine Bearbeitung oder eine Rückantwort der Klägerin nichts bekannt sei.

Von der Beklagten zu 2) wurde der Beklagten zu 1) auf Nachfrage am 26.07.2006 mitgeteilt, dass die Versicherungskarten der Klägerin bereits am 25.11.2005 an die Beklagte zu 1) versandt worden seien. Im November 2006 ging bei der Beklagten zu 1) eine formblattmäßige Bescheinigung des türkischen Versicherungsträgers ein, wonach die Klägerin vom 26.02.2001 bis 10.04.2001 sowie vom 01.06.2001 bis 30.01.2004 insgesamt 1.003 Tage Beitragszeiten (entspricht aufgerundet 34 Monaten) zum türkischen Sozialversicherungsträger gezahlt habe.

Im Folgenden wurde über den türkischen Versicherungsträger ein Formblattantrag der Klägerin auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung vorgelegt. Der Bevollmächtigte der Klägerin reichte außerdem den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für ihre 1965 und 1969 geborenen Kinder S. und E. (E.) ein. Die Beklagte zu 1) erhielt eine Melderegisterauskunft, wonach die Kinder unter der Wohnanschrift der Klägerin bis 20.10.1980 in Deutschland gemeldet gewesen seien.

Mit Bescheid vom 07.05.2007 bewilligte die Beklagte zu 1) der Klägerin auf den Antrag vom 22.05.2006 hin ab 01.05.2006 Regelaltersrente in Höhe von laufend monatlich 149,94 Euro. Die Rente werde ab jetzt monatlich fortlaufend ausgezahlt und für den zurückliegenden Zeitraum ab Mai 2006 ergebe sich eine Nachzahlung von 2.087,96 Euro. Als persönliche Entgeltpunkte wurden für 68 Monate Beitragszeit 4,3508 Entgeltpunkte ermittelt unter Einbeziehung von Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung in Höhe von 1,9992 Entgeltpunkten. Für beitragsfreie Zeiten wurden zusätzlich 0,0738 Punkte ermittelt. Der Zugangsfaktor für eine Altersrente betrage regelmäßig 1,0. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeiten nach Vollendung des 65.Lebensjahres nicht in Anspruch genommen worden sei, erfolge eine Erhöhung des Zugangsfaktors um 0,005. Nachdem die Klägerin die Rente 58 Kalendermonate nicht in Anspruch genommen habe, ergebe dies eine Erhöhung um 0,290 (= 29%). Die ermittelten Entgeltpunkte von 4,4246 Punkten seien daher mit diesem Faktor (1,0 + 0,290 = 1,290) zu vervielfältigen und würden nunmehr 5,7077 betragen.

Mit Schreiben vom 10.05.2007 legte die Klägerin am 14.05.2007 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, ohne ihn näher zu begründen. Die Beklagte zu 1) erstellte auf Anforderungen des türkischen Sozialversicherungsträgers vom 25.06.2007 sowie vom 04.07.2007 einen entsprechenden Versicherungsverlauf. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2008 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch zurück. Nähere Angaben dazu, was an dem angefochtenen Bescheid beanstandet werde, seien nicht gemacht worden und bei der Überprüfung habe auch keine Unrichtigkeit festgestellt werden können.

Hiergegen hat die Klägerin am 08.09.2008 per Telefax Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die angefochtenen Bescheide seien aufzuheben und die Beklagte zu 1) sei zu verpflichten, der Klägerin die Regelaltersrente rückwirkend ab dem 01.07.2001 zu gewähren. Die Klage hat sich sowohl gegen die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (Beklagte zu 1) als auch gegen die Deutsche Rentenversicherung Hessen (Beklagte zu 2) gerichtet. Die Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 10.10.2008 mitgeteilt, dass das Versicherungskonto bezüglich der Klägerin am 20.05.1981 an die Beklagte zu 1) abgegeben worden sei und Aktenvorgänge bei der Beklagten zu 2) nicht vorliegen würden. Eine maschinelle Stammsatzauskunft hat als Einträge u. a. „VSNR-Vergabedatum 20.05.1981“, „Konto ist zusammengeführt“ - „Datum der Änderung:05.09.2006“ und „Löschung 18.04.2007“ enthalten.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bereits im Jahr ihrer Rückkehr in die Türkei, nämlich im Jahr 1980 einen Anspruch auf Regelaltersrente erworben gehabt habe, wie sich aus den im Versicherungsverlauf enthaltenen Beitragszeiten für Beschäftigung und für Kindererziehung ersehen lasse. Sozialleistungen würden nach § 40 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen würden. Eine Berufung der Beklagten zu1) auf § 99 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 41 SGB I scheitere daran, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin über ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend informiert gehabt habe. Eine derartige Verpflichtung ergebe sich nämlich aus § 17 SGB I: Spätestens 3 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres hätte die Beklagte zu 2) die Klägerin anschreiben und darüber informieren müssen, dass sie eventuell einen Anspruch auf Regelaltersrente haben könnte, weil der Beklagten zu 2) durch die Vergabe der Versicherungsnummer bekannt gewesen sei, dass die Klägerin Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt gehabt habe. Die Beklagte zu 1) sei ebenfalls bereits vor diesem Zeitpunkt informiert gewesen, wie sich aus der Fotokopie des Schreibens des türkischen Rententrägers (mit unleserlichem Datum) ergebe. Die Beklagte zu 1) hätte die Information auch über den türkischen Sozialversicherungsträger an die Klägerin kommen lassen können.

Die Beklagte zu 1) hat entgegnet, dass nach § 115 Abs. 6 SGB VI die Rentenversicherungsträger die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Ein geeigneter Fall liege vor, wenn aufgrund des Versicherungskontos ohne Befragung des Versicherten festgestellt werden könne, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt seien. Im Versicherungsverlauf der Klägerin seien zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres jedoch nur 50 Kalendermonate an Beitragszeiten gespeichert gewesen. Der für die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten erforderliche Vordruck sei erst im April 2007 eingereicht worden.

Das Sozialgericht hat der Klägerseite den Hinweis gegeben, dass bereits nicht erkennbar sei, ob und wann das Schreiben des türkischen Sozialversicherungsträgers die Beklagte zu 1) überhaupt erreicht habe. Außerdem lasse sich auch aus dem Inhalt des Schreibens keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) herleiten. § 115 Abs. 6 SGB VI verlange keine vorherige einzelfallbezogene Sachaufklärung. Eine Rückäußerung der Klägerin zu diesen Ausführungen ist nicht erfolgt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 13.02.2012 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen da die Beklagte zu 1) den Rentenbeginn der Regelaltersrente zutreffend nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgelegt habe. Ein früherer Rentenbeginn begründe sich auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Bei der Beklagten zu 1) sei vor dem Jahr 2007 nur eine Wartezeit von 50 Monaten aktenkundig gewesen. Einzelheiten zur Kindererziehung durch die Klägerin seien der Beklagten zu 1) erst nach der Antragstellung durch die Klägerin bekannt geworden. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei schon deshalb abzuweisen gewesen, weil nach Art 48 Absätze 2 und 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei ausschließlich die Beklagte zu 1) für die Feststellung der Leistungen - mit Ausnahme der hier nicht betroffenen medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation - zuständig gewesen sei.

Der Gerichtsbescheid ist beim Bevollmächtigten der Klägerin am 16.02.2012 zugegangen. Die Klägerin hat hiergegen am 16.03.2012 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung hat die Klägerin zunächst auf ihre Klageschrift verwiesen und im Weiteren noch Ermittlungen dahingehend für erforderlich angesehen, wann und warum in der Vergangenheit die Kontoführung von der Beklagten zu 2) zur Beklagten zu 1) gewechselt sei und wann Kontenklärungsverfahren durchgeführt worden seien und Kontakte mit dem türkischen Rententräger stattgefunden hätten. Auch sei erheblich, wann die Beklagte zu 1) festgestellt habe, dass es sich hier um einen nicht geeigneten Fall i. S. des § 115 Abs. 6 SGB VI gehandelt habe. Die Beklagte zu 1) könne auch nicht darauf verweisen, dass die Klägerin verzogen gewesen sei. Als türkische Staatsbürgerin habe sie Anspruch darauf, dass das Sozialabkommen mit der Türkei auf sie Anwendung finde und damit bestehe auch die Verpflichtung der Beklagten, die Berechtigten auf naheliegende Rentenansprüche rechtzeitig hinzuweisen. Zu berücksichtigen sei hier insbesondere dass ein Zusammenrechnungsanspruch aufgrund europäischer Vorschriften zum Tragen komme. Wenn seitens der Beklagten der türkische Sozialversicherungsträger um Amtshilfe gebeten worden sei, wäre eine entsprechende rechtzeitige Aufklärung erfolgt.

Die Beklagte zu 1) hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.10.1996, Az. 13 RJ 23/95) verwiesen, wonach eine Hinweispflicht für den Rentenversicherungsträger nur bestehe, wenn aufgrund des maschinell geführten Versicherungskontos ohne Befragung und ohne weitere Ermittlungen eine Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung festgestellt werden könne. Im Hinblick auf ausländische Versicherungszeiten liege ein derartiger Fall nur vor, wenn diese Zeiten bereits im Versicherungskonto erfasst seien. Im Fall der Klägerin sei diese im Oktober 1980 in die Türkei verzogen und eine Wohnadresse oder sonstige Anschrift nach diesem Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen. Die Vergabe der Versicherungsnummer im Mai 1981 sei wohl im Wege der Aufrechnung der Versicherungskarten Nr. 1 und 2 erfolgt. Grundlagen für die Hinweispflicht i. S. des § 115 Abs. 6 SGB VI seien nicht gegeben gewesen. Das von der Klägerseite vorgelegte Schreiben des türkischen Sozialversicherungsträgers unbekannten Datums sei in den Akten der Beklagten zu 1) nicht aktenkundig. Die Abgabe des Rentenversicherungskontos sei von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) am 05.09.2006 erfolgt. Frühere Kontenklärungsverfahren seien im Versicherungskonto der Klägerin nicht dokumentiert. Die in der Türkei zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten seien durch ein Schreiben des türkischen Sozialversicherungsträgers, das am 28.11.2006 eingegangen sei, bekannt geworden.

Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2012 und den Bescheid der Beklagten (zu 1) vom 07.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2008 aufzuheben und die Beklagte (zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente bereits rückwirkend ab dem 01.07.2001 zu gewähren.

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) stellen den Antrag,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2012 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Bayreuth ist zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf eine Gewährung ihrer Altersrente bereits zu einem früheren Zeitpunkt hat. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) hat es zwar dargelegt, dass ein Anspruch unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommen könne, jedoch daraus nicht den zutreffenden Schluss gezogen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig gewesen wäre.

Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Regelaltersrente setzt gemäß § 35 SGB VI voraus, dass sie die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Beide Voraussetzungen hat die Klägerin objektiv zum 14.06.2001 erfüllt gehabt. Bei der Klägerin, die 1936 geboren ist, ergibt sich abweichend von § 35 Satz 2 SGB VI eine Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits bei 65 Jahren (§ 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Damit hätte die Klägerin nach § 99 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB VI ab dem 01.07.2001 eine Rentenleistung erhalten, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beantragt hätte. Im Fall der Klägerin hätte der Antrag also spätestens bis Ende September 2001 gestellt sein müssen.

Die Klägerin hat jedoch erstmals - zunächst noch formlos - einen solchen Antrag mit ihrem Schreiben vom 19.05.2006 am 22.05.2006 gestellt, so dass nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Altersrente zum 01.05.2006 begonnen hat. Eine frühere Antragstellung ist nicht aktenkundig und wird von der Klägerin letztlich auch nicht behauptet.

Eine Wiedereinsetzung der Klägerin in den vorherigen Stand wäre nur im Rahmen der Vorschrift des § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht gekommen, wenn sie ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein solcher Antrag wäre an die Beklagte zu1) zu stellen gewesen. Ausdrücklich ist ein solcher Antrag nicht aktenkundig. Soweit er implizit gestellt und von der Beklagten abgelehnt worden wäre, wäre dies nicht zu beanstanden. Eine Unkenntnis der Klägerin von den gesetzlichen Regelungen über die Antragsfristen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht als unverschuldet einzuordnen, da es der Klägerin offengestanden hätte und auch zugekommen wäre, sich über diese Fristen kundig zu machen.

Auch der von der Rechtsprechung für einen Schaden durch Beratungsfehler oder Beratungsunterlassen geschaffene sog. sozialrechtliche Herstellungsanspruch (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar, Stand April 2011, vor § 38, Rn. 30 ff) führt nicht dazu, dass die Klägerin so zu stellen wäre, als ob sie bereits bis Ende September 2001 einen Antrag auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung gestellt hätte. Dabei ist es zunächst nicht sofort ersichtlich, ob die Klägerin überhaupt einen Schaden durch die verspätete Antragstellung gehabt hat, da ja jeder Monat, um den die Rente später beginnt, zu einem versicherungsmathematisch ermittelten und gesetzlich geregelten Zuschlag führt (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI). Im Fall der Klägerin ist die monatliche Rente ja 29% höher als sie dies bei einer Zahlung ab Juli 2001 gewesen wäre. Für die bereits seit 2006 bis heute erfolgten höheren Zahlungen wäre zudem eine Gegenrechnung vorzunehmen, so dass derzeit zwar eine Nachzahlung erfolgen würde, aber gekürzt um die seit 2006 dann zu viel ausgezahlten Rentenleistungen. Ob der spätere Rentenbeginn tatsächlich in der Gesamtsaldierung ein Vorteil oder Nachteil für die Klägerin war, hängt von der Rentenbezugsdauer ab und lässt sich abschließend nur nachträglich beurteilen. Das Vorliegen eines Schadens ist aber zur Überzeugung des Senats zumindest insofern zu bejahen, als der Klägerin die Wahlmöglichkeit verlorengegangen ist, die Rente ab frühest möglichem oder erst ab einem späteren Zeitpunkt zu beziehen.

Ein Beratungsfehler ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Eine Beratung beim deutschen Rentenversicherungsträger ist ja gar nicht aktenkundig.

Auch ein Unterlassen einer sich aufdrängenden Beratung im Rahmen des § 14 SGB I ergibt sich nicht unmittelbar. Über die Inhalte eines Kontakts zum türkischen Rentenversicherungsträger ist nichts Näheres bekannt außer einer von der Klägerin vorgelegten Kopie mit unleserlichem Datumsstempel. Immerhin lässt sich aus den Angaben ersehen, dass der Stempel an einem 17. Oktober der Jahre 2000 bis 2005 angebracht worden sein muss, da er bereits im Mai 2006 vorgelegt wurde und lediglich die letzte Ziffer nicht zu entziffern ist. Nachdem bei diesem Schreiben nichts angekreuzt ist, lässt sich sein Inhalt nicht nachvollziehen; auch ist eine Weiterleitung dieser Anfrage an die Beklagte zu 1) nicht aktenkundig. Ein Beratungsmangel der Beklagten zu 1) kann in Ermangelung eines Zugangsbelegs nicht nachgewiesen werden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte zu 2) im November 2005 Versicherungskarten an die Beklagte zu 1) übersandt hat. Dies führt nicht zwingend dazu, dass bei der Beklagten zu 2) oder der Beklagten zu 1) eine Anfrage des türkischen Versicherungsträgers, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht aktenkundig geworden wäre, vorgelegen haben müsste - etwa weil der Beratungskontakt in der Türkei am 17.10.2005 erfolgt wäre. Es kann sich nämlich - wie die weiteren Unterlagen denkbar erscheinen lassen - möglicherweise um Versicherungskarten einer anderen namensgleichen Versicherten gehandelt haben. Eine andere Möglichkeit könnte sein, dass die Übersendung zu diesem Zeitpunkt zufällig erfolgt ist, etwa im Gefolge der Auflösung bisheriger Archive für Versicherungskarten. Weitere naheliegende Ermittlungsansätze waren für den Senat nicht erkennbar, so dass auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse zu entscheiden war.

Auch ein Beratungsmangel des türkischen Versicherungsträgers ist nicht belegt, da nicht zu klären ist, ob dort ein Hinweis auf eine sofort notwendige Antragstellung hätte gegeben werden müssen. Im Oktober 2000 wäre ein solcher Hinweis nicht sinnvoll und schon gar nicht notwendig gewesen, zu späteren Zeitpunkten dagegen schon.

Zur Überzeugung des Senats ergibt sich auch aus § 115 Abs. 6 SGB VI keine Verpflichtung, die die Beklagte zu 1) objektiv verletzt hätte, auch wenn sie die Klägerin nicht automatisch auf die Möglichkeit eines Leistungsbezuges durch rechtzeitige Antragstellung hingewiesen hatte. Dabei ist es anders als die Fragen der Klägerseite suggerieren nicht erforderlich, dass die Beklagte belegt, dass von ihr eine Prüfung vorgenommen wurde, ob ein Fall geeignet im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI sei. Vielmehr ist entscheidend, ob die objektiven Merkmale der Eignung erfüllt sind oder nicht. Mit anderen Worten allein aus dem Unterlassen einer dezidierten Eignungsprüfung wäre kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für einen fiktiven Antragszeitpunkt herzuleiten, wenn objektiv gar keine Eignung des Falles für einen solchen Hinweis bestanden hatte. Der Fall der Klägerin war nicht so gelagert, dass ein entsprechender Hinweis hätte gegeben werden müssen. In § 1 der von 1998 bis 2008 geltenden Gemeinsame Richtlinien der Rentenversicherungsträger gemäß §115 Abs. 6 S. 2 SGB VI ist geregelt: „Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllen und eine Rente der Rentenversicherung weder beziehen noch beantragt haben, werden spätestens im Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres darauf hingewiesen, dass sie Regelaltersrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.“ Im Versicherungskonto der Klägerin waren vor Mai 2006 jedoch noch nicht ausreichend Beitragszeiten verzeichnet. Zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit hätte die Klägerin Beitragszeiten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für mindestens 60 Kalendermonate aufweisen müssen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), was nicht der Fall war. Zwar wären auch ausländische Zeiten im Umfang wie durch Sozialversicherungsabkommen bzw. europäische Regelungen festgelegt in gleicher Weise zu berücksichtigen, aber nur soweit sie im deutschen Versicherungsverlauf verzeichnet waren. Aktive Ermittlungen konnten der Beklagten zu 1) nicht abverlangt werden.

Die Erfüllung der Hinweispflicht aus § 115 SGB VI wird regelmäßig auch nicht dergestalt vorbereitet, dass ein Mitarbeiter der Beklagten die Versicherungskonten durchsieht und dann entscheidet, ob er einen Hinweis gibt oder nicht, sondern dadurch dass ein datentechnischer Hinweis für die weitere Bearbeitung ausgelöst wird, wenn bei einem maschinell geführten Konto die Rentengewährung in Betracht kommen würde und noch kein Antrag vorliegt. Dies korrespondiert mit den im Fall der Klägerin vor der Rentenantragstellung noch nicht vorliegenden Erkenntnissen; seinerzeit waren nur 50 Beitragsmonate bekannt und eine Rentenberechtigung damit nicht ersichtlich. Ein pflichtwidriges Unterlassen einer Beratung durch die Beklagte zu 1) hat nicht vorgelegen.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1) waren somit nicht zu beanstanden und der Klägerin steht kein zusätzlicher Zahlungsanspruch zu. Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.