Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2016 - L 12 KA 164/14

bei uns veröffentlicht am14.09.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 38 KA 187/12, 23.07.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.07.2014 im Umfang der Stattgabe aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist eine Honorarrückforderung wegen des Überschreitens der Jobsharing-Obergrenzen in den Quartalen 3/2008 bis 2/2009 in Höhe von 25.742,08 EUR.

Die Klägerin beschäftigte im streitgegenständlichen Zeitraum einen angestellten Anästhesisten. Vor dem Zulassungsausschuss hatte sie die Einhaltung von Jobsharing-Obergrenzen anerkannt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.04.2011 (Jobsharing-Saldierungsbescheid für die Quartale 3/2008 bis 2/2009) stellte die Beklagte aufgrund einer Verrechnung der festgestellten Über- und Unterschreitungen einen Rückforderungsbetrag von 25.742,08 EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Es werde eine Plausibilitätsprüfung der Honorare für die Quartale 1/2007 bis 2/2010 durchgeführt, die zu Rückforderungen führe. Diese Rückforderungen beträfen auch Jobsharing-relevante Leistungen. Die Abteilung Honorarprüfung weigere sich, die Rückforderungsbeträge wegen der Überschreitung der Jobsharing-Obergrenzen gegenzurechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe sich am 29.07.2004 gegenüber dem Zulassungsausschuss schriftlich zur Einhaltung der festgelegten Leistungsbegrenzung verpflichtet. Der Saldierungsbescheid sei zeitlich vor der Plausibilitätsprüfung erstellt worden. Nach Prüfung der Unterlagen sei jedoch festzustellen, dass die Rückforderung im Rahmen des Jobsharings bei der Rückforderung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung prozentual angerechnet worden sei. Es habe keine doppelte Berechnung stattgefunden.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG). Da die Beklagte den Rückzahlungsbetrag wegen des Überschreitens der Jobsharing-Obergrenzen lediglich quotal und nicht vollständig berücksichtigt habe, seien insgesamt nur 3497,93 EUR gegengerechnet worden. Die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung vorgenommenen Kürzungen hätten bereits vorab aus der anerkannten Punktemenge herausgerechnet werden müssen.

Das SG gab der Klage mit Urteil vom 23.07.2014 teilweise statt und verpflichtete die Beklagte, über den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Strittig sei nicht die Obergrenze an sich, sondern, welches Honorarvolumen mit der Obergrenze abzugleichen sei. Es sei zu bedenken, dass es zu einer Doppelbelastung käme, wenn bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Plausibilitätsprüfungen und Kürzungen wegen des Überschreitens der Obergrenze jeweils auf das abgerechnete Leistungsvolumen abgestellt würde. Außerdem dürfe es nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt - vor oder nach der Saldierung - Kürzungen aufgrund sachlich-rechnerischen Richtigstellungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Plausibilitätsprüfungen stattfinden. Ansonsten wäre es dem Zufall überlassen, ob die verminderte Gesamtpunktzahl bei der Saldierung zu berücksichtigen sei oder die abgerechnete Gesamtpunktzahl.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Der Saldierungsbescheid vom 19.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Die Beklagte habe im Rahmen der Jobsharing-Saldierung zutreffend auf das angeforderte Punktzahlvolumen abgestellt. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sei die konkret fehlerhaft abgerechnete Leistung gekürzt worden. Die von der Beklagten auf die jeweilige fehlerhaft abgerechnete Leistung gewährte Reduzierung berücksichtige gerade den Anteil der fehlerhaft abgerechneten Leistung, der bereits wegen Überschreitung der Leistungsobergrenzen gekürzt wurde, so dass es zu keiner unzulässigen Doppelkürzung von Leistungen komme. Die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze zur Budgetierung seien nach Auffassung der Berufungsklägerin auch im vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Ginge man davon aus, dass eine volle Verrechnung der Rückforderung aus der Plausibilitätsprüfung mit der Rückforderung im Rahmen des Jobsharing erfolgen müsse, könnte ein Arzt durch enorme Überschreitung der Leistungsmenge und somit durch womöglich bewussten Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB V Rückforderungen aufgrund fehlerhafter oder unwirtschaftlicher Leistungsabrechnung auffangen, ohne Honorareinbußen befürchten zu müssen, denn dem Arzt das volle Honorar bis zur zulässigen Leistungsobergrenze.

Die Vertreterin der Beklagten stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.09.2016.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt im Wesentlichen seine Argumentation und legte erneut dar, dass die Kumulation der Kürzungen aus beiden Verfahren zu einer Unterschreitung nicht nur der Jobsharing-Obergrenze, sondern auch des in der Plausibilitätsprüfung anerkannten Honorars führe.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Beklagtenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Überschreitung der Jobsharing-Obergrenze auf der Basis des nach der Plausibilitätsprüfung festgestellten Honorars zu prüfen sei.

Rechtsgrundlage ist § 23 c Bedarfsplanungsrichtlinie 2007. Die Saldierung der Punktzahlen innerhalb eines Kalenderjahres ergibt sich aus § 23 c Satz 7 Bedarfsplanungsrichtlinie 2007. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig. Er begrenzt das abrechenbare Gesamtpunktzahlvolumen, ohne Regelungen für die Berücksichtigung weiterer Honorarkürzungen, insbesondere der Plausibilitätsprüfung, zu treffen. Damit sind die Jobsharing-Obergrenzen nicht abänderbar. Bei der Saldierung hat die Beklagte keine Möglichkeit, von den vom Zulassungsausschuss festgelegten Obergrenzen abzuweichen.

Die Bindung an die von den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung festgelegten Obergrenzen ist dogmatisch zwingend, da die Beklagte keine rechtliche Grundlage hat, in die Festlegungen der Zulassungsgremien einzugreifen. Sie ist sachlich nicht zuständig.

Von daher ist bereits der Ansatz der klägerischen Begründung verfehlt.

Der Berufung der Beklagten war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 101 Überversorgung


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über 1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,2. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche u

Referenzen

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,
6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder
3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.