Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - L 11 AS 419/16

bei uns veröffentlicht am26.10.2016
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 13 AS 1082/14, 31.05.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tatbestand

Streitig sind zuletzt noch höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.10.2011 unter Berücksichtigung von Darlehenszinsen.

Die Klägerin bewohnte ein ihr gehörendes Eigenheim. Nachdem sie dieses veräußern musste, zahlte sie ab 01.11.2011 Miete an den neuen Eigentümer. Bis zu diesem Zeitpunkt fielen für das Haus Nebenkosten für Abfallgebühren, Abwasserabgabe, Wasser und Gebäudeversicherung in Höhe von insgesamt 56,49 EUR monatlich an. Das für den Hauserwerb ursprünglich aufgenommene Darlehen wurde bereits zum 10.05.2010 bzw. 05.10.2010 fällig gestellt und war in voller Höhe zurückzuzahlen. Seither hatte die Klägerin Verzugszinsen zu zahlen. Am 25.11.2010 erhielt die Klägerin eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 3.868,80 EUR.

Erstmals am 25.11.2010 beantragte die Klägerin Alg II. Die Wohnung sei ca. 70 m² groß und verfüge über einen Kfz-Stellplatz. Haushaltstrom und Kosten für die Stromheizung zahle sie direkt an den Energieversorger. Das Warmwasser werde dezentral bereitet. Im Haus gebe es einen gesonderten Stromzähler für den Heizungsstrom.

Nach der Abrechnung des Energieversorgers hatte die Klägerin bis 31.03.2011 einen Abschlag in Höhe von 96,00 EUR für Strom zu zahlen. Mit der Abrechnung vom 18.06.2011 wurden die Abschlagszahlungen auf 356,00 EUR monatlich beginnend ab 29.07.2011 und endend am 30.03.2012 festgesetzt. Mit der weiteren Rechnung des Energieversorgers vom 28.05.2012 setzte dieser die Abschlagszahlung ab 13.07.2012 auf monatlich 408,00 EUR fest, wovon 331,00 EUR auf Heizungsstrom entfielen.

Mit Bescheid vom 08.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2014 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 25.11.2010 bis 30.04.2011 wegen Anrechnung des auf sechs Monate aufzuteilenden Einkommens (Arbeitslosengeld) ab. Vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 bewilligte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR und als Kosten für die Unterkunft 56,49 EUR sowie als Kosten für die Heizung 93,00 EUR.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die Nachzahlung von Arbeitslosengeld sei als einmalige Einnahme anzusehen und nicht auf sechs Monate aufzuteilen. Zudem seien die tatsächlichen Heizkosten ebenso zu berücksichtigen wie die wegen des Hausdarlehens zu zahlenden Schuldzinsen. Die Zuwendungen der dritten Person seien nicht als Einkommen anzurechnen. Ihr stünde ein Mehraufwand für die Erzeugung des Warmwassers zu.

Mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2016 hat das SG den Beklagten unter anderem verurteilt, weitere Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2010 in Höhe von 468,89 EUR, für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 in Höhe von monatlich 482,26 EUR, für April 2011 in Höhe von 428,86 EUR, für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.06.2011 in Höhe von 185,37 EUR sowie für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.10.2011 in Höhe von 466,61 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das nachgezahlte Arbeitslosengeld sei als einmalige Einnahme lediglich im November 2010 anzurechnen. Daher bestünde für den Monat November kein Anspruch auf Alg II. Für die Zeit vom 01.12.2010 bis 30.04.2011 habe die Klägerin einen Anspruch auf den Regelbedarf sowie ab 01.01.2011 auf einen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 8,37 EUR. Zudem habe sie Anspruch auf die für die Unterkunft zu zahlenden Betriebskosten in Höhe von monatlich 56,49 EUR und von Heizkosten für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.03.2011 in Höhe von 53,40 EUR. Im April 2011 sei kein Stromabschlag zu zahlen gewesen. Die Höhe der Heizkosten ergebe sich aus dem prozentualen Anteil des für die Heizung erforderlichen Stromes aus einer Abrechnung vom 22.05.2010. Hiernach entfielen 55,63% der gesamten Stromkosten auf die Heizungsenergie. Eine weitere Beheizung des Hauses mit Holz habe die Klägerin ebenso wenig nachweisen können wie eine Zahlung von Darlehenszinsen, zumal Darlehenszinsen nach der Fälligstellung der Darlehen nicht mehr zu zahlen waren. Zahlungen einer dritten Person an die Klägerin in diesem Zeitraum seien nicht als Einnahme zu berücksichtigen. In der Zeit vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 seien als Unterkunftskosten monatlich 56,49 EUR für die Betriebskosten zu berücksichtigen. Kosten für die Heizung seien im Mai und Juni 2011 nicht angefallen, denn die Klägerin habe in diesen Monaten keine Abschläge an den Energieversorger zu zahlen gehabt. In der Zeit von Juli 2011 bis März 2012 entfielen von der Abschlagszahlung an den Energieversorger in Höhe von insgesamt 356,00 EUR nach der späteren Gesamtabrechnung 79% auf Heizkosten (2.921,64 EUR). Somit ergebe sich ein monatlicher Abschlag in Höhe von 281,24 EUR als Heizungsstrom. Die Heizungskosten seien in voller Höhe zu erstatten. Eine Deckelung der Heizkosten auf die nach Ansicht des Beklagten angemessenen Heizkosten setze ein Kostensenkungsverfahren voraus, das vorliegend nicht durchgeführt worden sei.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.05.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2014 zu verurteilen, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01.12.2010 bis 31.10.2011 unter Berücksichtigung der Darlehenszinsen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Übrigen zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen für die zuletzt allein noch streitgegenständliche Zeit vom 01.12.2010 bis 31.10.2011 keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu.

Der Streitgegenstand ist durch die Klägerin auf die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung zulässigerweise beschränkt worden (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R - veröffentlicht in juris). Zudem ist der Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung auf die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.10.2011 von der Klägerin eingegrenzt worden. Für die Zeit ab 01.11.2011 hat sie Miete an den Erwerber ihrer Immobilie zu zahlen gehabt. Ab diesem Zeitraum hat der Beklagte die vollen Unterkunftskosten entsprechend dem hier angegriffenen Gerichtsbescheid des SG zu zahlen.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum steht der Klägerin kein Anspruch auf Übernahme höherer Unterkunfts- und Heizungskosten zu. Diesbezüglich wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des SG verwiesen. Das SG hat zutreffend die von der Klägerin zu zahlenden Nebenkosten berücksichtigt. Hinsichtlich der für die Heizung des Wohnhauses erforderlichen Stromkosten hat es aus den vorgelegten Rechnungen und Abschlagszahlungen der Klägerin den entsprechenden Heizbedarf in zutreffender Weise ermittelt. Eine Berücksichtigung von Darlehenszinsen für die Zeit, in der das Wohnhaus noch der Klägerin gehörte, ist nicht möglich. Zum einen waren die Darlehen bereits in voller Höhe fällig gestellt worden, so dass lediglich Verzugszinsen für eine verspätete Rückzahlung der Darlehenssumme anfielen. Zum anderen konnte die Klägerin trotz Nachfrage des SG auch im Berufungsverfahren nicht nachweisen, dass sie in der streitgegenständlichen Zeit Darlehenszinsen habe zahlen müssen.

Die Berufung war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - L 11 AS 419/16 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.