Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2015 - L 10 AL 382/13

published on 27/01/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2015 - L 10 AL 382/13
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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 22.05.2012 bis 28.05.2012 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

Der Kläger war ab 01.04.2009 Rechtsreferendar beim Oberlandesgericht B-Stadt (OLG). Am 11.04.2011 wurde ihm mitgeteilt, er habe das Zweite Juristische Staatsexamen nicht bestanden. Darauf meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und bestätigte unter dem 03.05.2011 den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes 1 für Arbeitslose. Mit Bescheid vom 03.05.2011 wurde ihm Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 12.04.2011 bis 11.04.2012 iHv 15,95 € täglich bewilligt. Da der Kläger ab dem 24.05.2011 den Ergänzungsvorbereitungsdienst beim OLG aufnahm, hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 24.05.2011 ab 24.05.2011 wieder auf und wies darauf hin, eine persönliche Arbeitsuchendmeldung sei spätestens drei Monate vor Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses wieder nötig. Bei Kenntniserlangung von der Beendigung müsse sich der Kläger innerhalb von drei Tagen nach dieser Kenntnis melden.

Mit dem Ablegen der mündlichen Prüfung am 21.05.2012 bestand der Kläger das Zweite Juristische Staatsexamen. Am 22.05.2012 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Bezüglich einer möglichen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung gab er an, keine Kenntnis von der Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung gehabt zu haben. Ein Schreiben mit einer Belehrung bezüglich einer Drei-Tages-Frist ab Kenntnis der Arbeitslosigkeit im April 2012 habe er nicht erhalten.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21.06.2012 den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 22.05.2012 bis 28.05.2012 und die Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage fest und bewilligte Alg für die Zeit vom 29.05.2012 bis 20.05.2013. Der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung sei der Kläger mit seiner persönlichen Meldung vom 22.05.2012 nicht nachgekommen.

Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe die Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung bereits 2011 erfüllt und seinerzeit je ein Schreiben vom 09.05.2011 und 11.04.2011 vorgelegt, wonach er spätestens ab 25.06.2012 wieder arbeitslos sein werde. Kenntnis davon, dass er sich dennoch nochmals im April 2012 arbeitssuchend melden müsse, habe er nicht gehabt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2012 zurück. Durch das Schreiben vom 09.05.2011 habe der Kläger Kenntnis von der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gehabt und hätte sich spätestens drei Monate vor der Beendigung, also am 21.02.2012, arbeitssuchend melden müssen. Durch die Mitteilung der Aufnahme des Ergänzungsvorbereitungsdienstes vom 11.04.2011 sei die frühere Arbeitsuchendmeldung erloschen. Unabhängig davon, dass die Vorlage der Schreiben vom 09.05.2011 und 11.04.2011 nach dem Akteninhalt nicht nachweisbar sei, folge hieraus nicht, dass der Kläger spätestens ab dem 25.06.2012 wieder arbeitslos sei. Er sei auf das Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hingewiesen worden.

Der Kläger hat dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben. Er habe die Schreiben des OLG vom 11.04.2011 und 09.05.2011 im Rahmen seiner Vorsprache am 18.05.2011 vorgelegt und sich damit bereits spätestens zum 25.06.2012 arbeitssuchend gemeldet. Im Übrigen stehe sein Ausbildungsverhältnis einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gleich.

Das SG hat mit Urteil vom 14.08.2013 den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2012 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Die Referendarzeit sei zeitlich nicht befristet, da nicht absehbar sei, wann die mündliche Prüfung stattfinde. Im Merkblatt des OLG sei der Hinweis enthalten, dass die Kenntnis des Beendigungszeitpunktes in der Regel mit Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolge und bei Ladung zur mündlichen Prüfung der voraussichtliche Beendigungszeitpunkt der Tag der mündlichen Prüfung sei. Daher sei es durchaus denkbar, dass wegen einer Verhinderung des Referendars bzw. aus anderen Gründen die mündliche Prüfung verschoben werden müsse. Der konkrete Beendigungszeitpunkt habe deshalb nicht festgestanden. Ein voraussichtlicher Beendigungszeitpunkt führe weder zu einer festen Befristung des Ausbildungsverhältnisses, noch sei er geeignet, einen Beendigungszeitpunkt endgültig festzulegen. Hinweise zur Meldepflicht müssten verständlich und klar formuliert sein und es dürfe kein Zweifel bezüglich des geforderten Meldezeitpunktes geben. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung folge zwar nicht aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), da das Ende des Ausbildungsverhältnisses noch nicht eindeutig festgestanden habe. Jedoch folge eine Verpflichtung aus § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Der Kläger hätte sich innerhalb von drei Tagen nach der Ladung zur mündlichen Prüfung melden müssen. Unwägbarkeiten des Lebens würden kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Es habe insofern keine unwichtige oder unzureichende Information gegeben, da das Ausscheiden am Tag der mündlichen Prüfung der Regelfall sei. Dies gelte auch dann, wenn es daneben Ausnahmefälle geben könne. Der Adressatenkreis des Merkblattes des OLG seien Rechtskundige. Die vom Kläger benannten Schreiben habe dieser nicht vorgelegt, zudem ergebe sich daraus kein eindeutiger Beendigungszeitpunkt. Die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III gelte nicht, da dort der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, der Ausbildungsbetrieb übernehme regelmäßig den Auszubildenden. Ein Rechtskundiger könne zwischen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und betrieblichen Ausbildungsverhältnis differenzieren. Bei Zweifeln hätte der Kläger nachfragen können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2012 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe die Schreiben vom 11.04.2011 und 09.05.2011 am 18.05.2011 vorgelegt und sich noch gewundert, weshalb keine Kopien zu den Akten genommen worden seien. Dabei habe er auf das Ausbildungsende spätestens am 25.06.2012 hingewiesen. Sein Ausbildungsverhältnis sei mit einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gleichzustellen, da andernfalls eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art 3 Grundgesetz (GG) vorliege. Im Merkblatt 1 für Arbeitslose werde darauf hingewiesen, dass keine Pflicht zur Meldung bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen bestehe, weshalb kein hinreichend klarer Hinweis auf die Meldepflicht erfolgt sei. Es sei schließlich stets nur auf das voraussichtliche Ende des Ausbildungsverhältnisses mit dem Tag der mündlichen Prüfung hingewiesen worden.

Im Merkblatt des OLG für Rechtsreferendare (Stand März 2009) und in der Information der Bezügestelle für Rechtsreferendare wird auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen. Im Hinblick auf den Beendigungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses wird ausgeführt, dass dies voraussichtlich der Tag der mündlichen Prüfung sei, wenn hierzu geladen werde.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2012 aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist für die Zeit vom 22.05.2012 bis 28.05.2012 nicht eingetreten.

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 6 SGB III ruht der Anspruch auf Alg eine Woche, wenn der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Eine solche Meldepflicht traf vorliegend den Kläger nicht, da ihm das Ende seines Ausbildungsverhältnisses nicht bereits drei Monate vor dessen Beendigung bekannt gewesen ist. Allein der Hinweis in den Schreiben vom 09.05.2011 bzw. 11.04.2011 auf ein Ende des Ausbildungsverhältnisses spätestens ab dem 25.06.2012 ist nicht ausreichend, da hieraus kein konkreter Beendigungstermin hervorgeht. Nach § 56 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13.10.2003 endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Die Prüfungsgesamtnote wird dem Rechtsreferendar vom Vorsitzenden der Prüfungskommissionen am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt gegeben (§ 67 Abs. 2 Satz 1 JAPO), womit die Prüfung abgelegt ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 JAPO). Die Einladung zur mündlichen Prüfung mit der Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erfolgte im April 2012, mithin weniger als drei Monate vor der mündlichen Prüfung.

Der Kläger hat auch nicht seine Pflicht aus § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III verletzt. Danach hat eine Arbeitsuchendmeldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen, wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen. Die Meldeverpflichtung setzt voraus, dass beim Verpflichtenden eine Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Ausbildungsverhältnisses vorliegt. Aus der Vorschrift des § 38 Abs. 1 SGB III selbst, ergibt sich nicht, welche konkreten Anforderungen an eine solche Kenntnis zu stellen sind. Da die Kenntnisnahme die Basis für die Berechnung der in § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III genannten Fristen ist, ist aber die genaue Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes maßgebend. Diese erlangt ein Arbeitnehmer in der Regel durch den Zugang einer Kündigung oder durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages (vgl. Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 01/2014, § 38 Rn. 37). Nicht ausreichend ist es, wenn einem Arbeitsnehmer bekannt ist, sein Arbeitsverhältnis werde irgendwann im Verlauf eines Monats enden. Es bedarf vielmehr der Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes des Versicherungspflichtverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R - juris). Vorliegend fehlt es an einer solchen konkreten Kenntnis eines Beendigungszeitpunktes vor dem 21.05.2012. Zwar mag in der Regel davon auszugehen sein, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis eines Rechtsreferendars mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, mithin dem Ablegen der mündlichen Prüfung, endet. Im Hinblick auf den Inhalt der Merkblätter des OLG bzw. der Bezügestelle folgt jedoch, dass es sich bei dem zunächst bekannt gegebenen Tag der mündlichen Prüfung nur um den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt handelt. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verlegung der Prüfung mit der Folge, dass dann ein anderer Beendigungszeitpunkt eintreten würde, führt dazu, dass ein konkreter Beendigungszeitpunkt vor dem Ablegen der mündlichen Prüfung nicht festgestanden hat. Damit begann die Frist zur Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III erst mit dem Tag der mündlichen Prüfung. Der Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers am 22.05.2012 war damit im Hinblick auf die erst am 21.05.2012 erlangte Gewissheit, dass an diesem Tag das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis beendet wird, rechtzeitig. Anders als bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem diese zu einem bestimmten Datum ausgesprochen wird und insofern das Ende datumsmäßig unzweifelhaft feststeht, hängt die Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes von einem Ereignis, nämlich der mündlichen Prüfung ab, dessen tatsächlicher Zeitpunkt immer - wenn auch im Regelfall eher unwahrscheinlich - mit Unwägbarkeiten verknüpft ist.

Mangels Eintritts einer Sperrzeit trat auch keine Minderung der Anspruchsdauer von sieben Tage nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ein.

Es kann damit vorliegend dahinstehen, ob im Hinblick auf eine Gleichstellung des juristischen Vorbereitungsdienstes mit einer betrieblichen Berufsbildung (so in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 6/91 - SozR 3-2940 § 2 Nr. 3) die Meldeplicht nicht gilt (§ 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III) oder ob im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III auch Referendare einer Meldepflicht unterliegen (vgl. dazu Harks in jurisPK-SGB III, 1. Auflage 2014, § 38 Rn. 31).

Mangels Vorliegens eines Sperrzeittatbestandes hat das SG zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2012 aufgehoben. Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen für den Beginn der Drei-Tages-Frist für die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III vom BSG bereits geklärt. Bei der Frage, wann Kenntnis vom konkreten Beendigungszeitpunkt gegeben ist, handelt es sich um eine bloße Tatsachenfrage.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.