Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. Dez. 2015 - L 1 LW 1/15

bei uns veröffentlicht am01.12.2015
nachgehend
Bundessozialgericht, B 10 LW 10/15 B, 13.04.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

Rechtskräftig: unbekannt

Spruchkörper: Senat

Hauptschlagwort: Hofabgabepflicht Landwirt Rentenberechnung

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: B., B-Straße, B-Stadt

gegen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Alterskasse, Geschäftsstelle Bayreuth,

vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, Dammwäldchen 4, 95444 Bayreuth

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Der 1. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz in München am1. Dezember 2015 durch die Präsidentin des Bayer. Landessozialgerichts ..., den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Ocker und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Bergner sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Mit Schreiben vom 1. August 2001 und 12. Februar 2002 sowie im Rahmen von persönlichen Vorsprachen am 16. April und 21. Mai 2002 informierte die Beklagte den 1936 geborenen Kläger über einen möglichen Anspruch auf Altersrente nach dem ALG sowie die Notwendigkeit, hierfür das landwirtschaftliche Unternehmen abzugeben. Nachdem ein Landpachtvertrag der Eheleute A. mit dem Sohn des Klägers vom 30. Oktober 2001 vorgelegt worden war und der Kläger am 29. Mai 2002 Antrag auf Regelaltersrente gestellt hatte, bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 8. August 2002 Altersrente nach dem ALG ab 1. Mai 2002 mit einem anfänglichen Netto-Rentenbetrag in Höhe von 378,23 Euro. Der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurden insgesamt 399 Monate mit Beiträgen als Landwirt und hierbei vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1994 317 Monate und vom 1. Januar 1995 bis 31. Oktober 2001 82 Monate.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgenommen, nachdem Nachforschungen der Beklagten nach weiteren Beitragszahlungen in Hessen und Rheinland-Pfalz ergebnislos geblieben sind.

In der Folgezeit wurde die Altersrente des Klägers aufgrund genereller Rentenanpassungen sowie infolge des Tods der Ehefrau des Klägers am 23. Juli 2009 durch diverse bestandskräftig gewordene Bescheide neu berechnet (u. a. Bescheide vom 16. Juni 2007, 18. August 2009).

Am 12. September 2012 begehrte der Kläger die Überprüfung seiner laufenden Altersrente. Zur Begründung führte er aus, er habe seit 1966 bis 2001 landwirtschaftliche Unternehmen betrieben, und dabei von 1966 bis 1968 einen Betrieb mit ca. 20 ha in G. und von 1968 bis 2001 den Betrieb S. . Darüber hinaus habe er auch erfolgreich Pferde gezüchtet sowie einen zusätzlichen Betriebszweig „Ferien auf dem Bauernhof“ geführt. Ferner verwies er auf die Ausbildungszeit seiner Kinder und die Pflegezeiten in Zusammenhang mit der von ihm von 2006 bis 2009 übernommenen Pflege seiner Ehefrau. Sein wirtschaftliches Einkommen sei mit durchschnittlich 75.000.- Euro zu bewerten. Dies müsse bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 21. Januar 2013 abgelehnt. Die Berechnung der Altersrente erfolge gemäß 23 ALG pauschal nach der Anzahl der eingezahlten Beiträge, die für alle Landwirte gleich seien (ggf. bezuschusst). Eine individuelle Berechnung der Rente nach dem tatsächlich erzielten Einkommen sei im ALG nicht vorgesehen. Auch gebe es keine Möglichkeit der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten oder Pflegezeiten. Für das Unternehmen G. habe bei der damaligen LAK Rheinland-Pfalz und der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft keine Mitgliedschaft festgestellt werden können. Ein diesbezüglicher Widerspruch sei vom Kläger am 2. Oktober 2002 zurückgenommen worden. Neue Erkenntnisse lägen nicht vor, die eine Überprüfung rechtfertigen würden.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Antrag, den Bescheid vom 8. August 2002 zurückzunehmen und die Regelaltersrente unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens neu zu berechnen.

Der Kläger rügte ferner die Verpflichtung zur Abgabe seiner Landwirtschaft. Ohne die Abgabepflicht hätte er seine finanzielle Situation regeln können. Durch die Abgabeverpflichtung seien finanzielle Schwierigkeiten entstanden, die nicht korrigierbar seien. Auch die Alterssicherung für Landwirte müsse seine Existenz in finanzieller Hinsicht sichern. Dies sei nur anhand des tatsächlich erzielten Einkommens möglich. Damit sich die Lebensleistung im Rentenbezug widerspiegele (wirtschaftliches Einkommen durchschnittlich 75.000 Euro), müsse die Altersrente entsprechend dem tatsächlich erzielten Einkommen berechnet werden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013 zurückgewiesen. Das Begehren des Klägers entbehre jeder Grundlage.

Dagegen hat der Kläger unter Wiederholung seines Vortrags Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er hat weiter ausgeführt, durch die Abgabe habe er seine gesamte Existenz verloren, ein Millionen-Objekt sei für wenige 1.000.- Euro verschleudert worden. Er habe selbst 40 Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet und müsse nun mit sehr wenig Geld auskommen. Seine Lebensleistung werde nicht honoriert.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2015 abgewiesen. Die Beklagte habe die Altersrente richtig berechnet. Die Höhe der Monatsrente richte sich grundsätzlich nach der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 23 Abs. 2 S. 1 ALG. Es lägen erhebliche Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dort würden die zu entrichtenden Beiträge nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen bestimmt. Mit der Höhe des Einkommens erhöhten sich auch die zu entrichtenden Beiträge. Im Bereich der Alterssicherung der Landwirte werde jedoch ein fester Monatsbeitrag gemäß § 68 ALG entrichtet. Hier handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lasse sich nicht feststellen. Auch die Pflicht zu Hofabgabe sei nicht zu beanstanden.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Auch die Alterssicherung für Landwirte müsse eine Existenz in finanzieller Hinsicht sichern. Dies sei nur durch die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens möglich. Die Verpflichtung zur Abgabe werde ebenfalls gerügt. Ohne die Abgabeverpflichtung hätte er seine finanzielle Situation regeln können. Er sei seinerzeit durch die Beklagte überredet worden, den Betrieb abzugeben. Auf die sich hieraus ergebende Konsequenzen sei er nicht hingewiesen worden. In der Beratung hätte er auch auf andere Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Gründung einer GmbH) hingewiesen werden müssen. Durch die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens habe er den Einfluss auf den Betrieb verloren, was im weiteren Verlauf der wirtschaftlichen Tätigkeit in die Zwangsversteigerung geführt habe. Ohne Abgabe des Betriebs hätte er seine Existenz erhalten, nunmehr habe er ein Millionenobjekt verloren. Sein Schaden sei daher durch die bestehende Abgabeverpflichtung entstanden. Der Lauf der Dinge sei für den Kläger belastend und vernichtend gewesen. Es müssten daher alle betreffenden Unterlagen der Verwaltungen, Gerichte und Staatsanwaltschaften beigezogen werden. Die vielfältigen strafrechtlich relevanten Sachverhalte müssten bei der Beurteilung des Gesamtsachverhalts bekannt sein. Auch müsse das Bundesverfassungsgericht hiermit befasst werden. Durch die Abgabeverpflichtung verliere ein Landwirt seine Lebensgrundlage. Dies sei verfassungswidrig. Seine Lebensleistung werde nicht honoriert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Januar 2015 sowie des Bescheids vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2013 zu verurteilen, den Bescheid vom 8. August 2002 und dessen Folgebescheide zurückzunehmen sowie die Regelaltersrente unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2013 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 8. August 2002 sowie dessen Folgebescheide und Neuberechnung der Regelaltersrente unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. §124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Bei Erlass des Bescheids vom 8. August 2002 und der ergangenen Folgebescheide hat die Beklagte nicht das Recht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Die Beklagte hat die Regelaltersrente des Klägers korrekt nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Steigerungszahl, des Rentenartfaktors und des allgemeinen Rentenwerts ermittelt (vgl. § 23 Abs. 1 ALG). Die Rentenhöhe wird dabei maßgeblich durch die Steigerungszahl beeinflusst, die sich ergibt, indem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten, einer Zurechnungszeit und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit mit dem Faktor 0,0833 (für die in § 23 Abs. 3 Nr. 1 ALG angegebenen Beitrags-, Zurechnungs- und Rentenbezugszeiten) bzw. 0,0417 (für alle anderen Zeiten, § 13 Abs. 3 Nr. 2 ALG) vervielfältigt wird (vgl. § 23 Abs. 2 S. 1 ALG).

Damit hängt die Höhe der Altersrente des Klägers maßgeblich von der Anzahl der tatsächlich zurückgelegten Monate mit Pflichtbeitragszeiten ab. Ohne jede Bedeutung für die Rentenberechnung ist hingegen nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen das von ihm in diesen Jahren tatsächlich erzielte Einkommen. Dies ist auch systemkonform. Denn die Bemessung der Beiträge in der Altersversorgung der Landwirte richtet sich - anders als im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht nach der Höhe des verbeitragten Arbeitsentgelts. Vielmehr ist von jedem Landwirt derselbe Beitrag zu entrichten (vgl. § 68 S. 1 ALG). Damit ist es nur folgerichtig, dass die Höhe der Regelaltersrente nicht von der Höhe des landwirtschaftlichen Einkommens, sondern wesentlich von der Zahl der Beitragsmonate abhängt.

Für den Senat steht fest, dass weitere, bisher nicht berücksichtigte Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten zur Beklagten nicht vorliegen. Weitere Beitragsmonate werden vom Kläger nicht mehr geltend gemacht. Bereits im Jahr 2002 erfolgte Nachforschungen durch die Beklagte haben keine Nachweise hierfür erbracht. Auch vom Kläger selbst wurden trotz der damaligen Nachfrage durch die Beklagte keine Belege für Beitragszahlungen vor 1. August 1968 vorgelegt. Für die Berücksichtigung von Pflege- oder Ausbildungszeiten gibt es keine rechtliche Grundlage.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, seine Lebensleistung werde durch die von der Beklagten gezahlte Rente nicht hinreichend honoriert, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Alterssicherung der Landwirte von vornherein auf eine bloße Teilabsicherung im Alter ausgerichtet war und ist, da Landwirten nach Abgabe ihres Betriebs typischerweise neben der Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung weitere Einkünfte wie etwa aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Unternehmens bei in der Regel gleichzeitig gesicherter Wohnsituation zustehen. Darüber hinaus sind Renten aus der Altersversorgung der Landwirte in erheblichem Umfang steuerfinanziert und gehen damit nicht allein auf Vorleistungen des Landwirts zurück. Die Lebensleistung des Klägers, die vom Senat nicht in Abrede gestellt wird, wird durch das stark fürsorgerisch ausgeprägte System der Altersversorgung der Landwirte also bereits in einem erheblich größeren Umfang gewürdigt, als es bei einer schlichten, versicherungsmathematisch basierten Umrechnung der Vorleistungen des Klägers in Form der von ihm entrichteten Beiträge in spätere Rentenleistungen der Fall wäre.

Soweit der Kläger sich in diesem Verfahren gegen die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG niedergelegte Verpflichtung wendet, das Unternehmen der Landwirtschaft abzugeben, um einen Anspruch auf Regelaltersrente zu erlangen, so ist dieser Einwand in dem auf höhere Rentenleistungen gerichteten Rechtsstreit ohne Bedeutung. Die Hofabgabe ist nach der genannten Bestimmung Voraussetzung dafür, dass ein Altersrentenanspruch dem Grunde nach entstehen kann. Für die Rentenberechnung spielt er hingegen keine Rolle. Da der Kläger dem Grunde nach Rente erhält, kann es dahingestellt bleiben, ob die Hofabgabe-Klausel des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG verfassungsgemäß ist oder nicht. Ein höherer Rentenanspruch ergibt sich selbst dann nicht, wenn man die Hofabgabe-Klausel für verfassungswidrig halten sollte. Abgesehen davon hat der Senat jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm (vgl. ausführlich Urteil des Senats vom selben Tag, Az. L 1 LW 4/15). Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt damit nicht in Betracht.

Ohne jede Bedeutung für den hier vorliegenden Rechtsstreit ist damit auch, ob der Kläger ohne Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs seine Existenz erhalten hätte und ob er im Zusammenhang mit der Abgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Beklagte unzureichend beraten worden ist. Die Beiziehung weiterer Akten anderer Behörden kam daher nicht in Betracht. Die bereits vor vielen Jahren vom Kläger und seiner Ehefrau selbst durchgeführte Abgabe ihres landwirtschaftlichen Unternehmens an seinen Sohn, die von ihm nunmehr offensichtlich als u. a. von der Beklagten veranlasste Fehlentscheidung eingestuft wird, kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Schon gar nicht im Rahmen eines Rechtsstreits, dessen Gegenstand ein Bescheid der Beklagten ist, der einen Anspruch des Klägers auf höhere Rentenleistungen zu Recht verneint. Ein höherer Rentenanspruch ergibt sich selbst dann nicht, wenn man die Vorwürfe des Klägers gegenüber der Beklagten („Überredung zur Hofabgabe ohne umfängliche Beratung“) als zutreffend unterstellen würde. Davon abgesehen liegt ein Beratungsfehler der Beklagten nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr sachlich und ausführlich in diversen Schreiben und persönlichen Vorsprachen über die gesetzlich vorgeschriebene Notwendigkeit einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens informiert. Ein Grund zur Beanstandung liegt nicht vor.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. (2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Reg

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(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn1.die Steigerungszahl,2.der Rentenartfaktor und3.der allgemeine Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. (2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 13 Renten wegen Erwerbsminderung


(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei J

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 68 Beitragshöhe


Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Re

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. Dez. 2015 - L 1 LW 4/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. III. Die R

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(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die Steigerungszahl,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der allgemeine Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit

1.
Beitragszeiten,
2.
einer Zurechnungszeit und
3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben
1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und
2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei vorzeitigen Altersrenten werden eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(3) Der Faktor beträgt

1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,
2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.

(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.

(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten

1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre.

(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
3.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
4.Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist1,0
anschließend0,55
5.Waisenrenten0,2.


Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.

(7) (weggefallen)

(8) Für jeden Kalendermonat,

1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,
2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,
3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre
1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,
1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,
2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und
3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,

1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt,
2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.

(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den

1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,
2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat
1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,
2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
mindert. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe geleistet wurde. § 27a Absatz 1a gilt entsprechend.

(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die Steigerungszahl,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der allgemeine Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit

1.
Beitragszeiten,
2.
einer Zurechnungszeit und
3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben
1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und
2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei vorzeitigen Altersrenten werden eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(3) Der Faktor beträgt

1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,
2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.

(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.

(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten

1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre.

(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
3.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
4.Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist1,0
anschließend0,55
5.Waisenrenten0,2.


Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.

(7) (weggefallen)

(8) Für jeden Kalendermonat,

1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,
2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,
3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre
1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,
1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,
2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und
3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,

1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt,
2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.

(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den

1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,
2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat
1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,
2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
mindert. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe geleistet wurde. § 27a Absatz 1a gilt entsprechend.

(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1.
sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1.
vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
4.
Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
6.
Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.

(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die Steigerungszahl,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der allgemeine Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit

1.
Beitragszeiten,
2.
einer Zurechnungszeit und
3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben
1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und
2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei vorzeitigen Altersrenten werden eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(3) Der Faktor beträgt

1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,
2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.

(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.

(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten

1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre.

(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
3.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
4.Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist1,0
anschließend0,55
5.Waisenrenten0,2.


Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.

(7) (weggefallen)

(8) Für jeden Kalendermonat,

1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,
2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,
3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre
1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,
1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,
2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und
3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,

1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt,
2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.

(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den

1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,
2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat
1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,
2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
mindert. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe geleistet wurde. § 27a Absatz 1a gilt entsprechend.

(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Regelaltersrente hat.

Der im Oktober 1947 geborene, verheiratete Kläger bewirtschaftete als Landwirt von August 1968 bis Dezember 1994 in A-Stadt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 ALG erreicht hatte, und legte dementsprechend insgesamt 317 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten bei der Beklagten zurück. Ab 1. Dezember 1995 bis 14. Mai 2013 lag die bewirtschaftete Fläche seines landwirtschaftlichen Unternehmens unterhalb der Mindestgröße. Seit 15. Mai 2013 bewirtschaftet er wieder Flächen, die die Mindestgröße erreichen. Seit 1. Dezember 2012 bezieht er eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Mit Schreiben vom 5. September 2012 informierte die Beklagte den Kläger, dass dieser in nächster Zeit die Regelaltersgrenze erreichen werde und einen Anspruch auf eine Rente von der Beklagten haben könnte. Mit einem beigefügten Merkblatt wurde der Kläger auch darüber informiert, dass Voraussetzung für einen Rentenbezug die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft ist. Am 19. Oktober 2012 teilte der Kläger daraufhin telefonisch mit, dass er die Landwirtschaft mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht abgeben, sondern die Bewirtschaftung wieder aufnehmen wolle.

Mit Antrag vom 23. September 2013 begehrte der Kläger Altersrente ab dem 65. Lebensjahr für Unternehmer. Hierbei gab er an, nach der Betriebsabgabe noch Nutzflächen zu bewirtschaften.

Die Beklagte forderte den Kläger dann mit Schreiben vom 27. September 2013 auf, unter anderem Nachweise über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorzulegen.

Nachdem trotz Mahnungen keine Mitteilung erfolgte, lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 29. Januar 2014 den Rentenantrag ab.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Hofabgabe-Klausel sei nicht haltbar und müsse abgeschafft werden. Während der Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt habe er die ...-Beiträge in voller Höhe bezahlt ohne Zuschüsse vom Staat zu erhalten. Dies gelte auch für seine Ehefrau. Deshalb sei es nicht zumutbar, nun die Hofabgabe als Gegenleistung für die Beantragung der Altersrente zu verlangen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen. Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an Dritte sei nicht erfolgt. Auch liege keine Abgabe an den Ehegatten vor. Die Verfassungsmäßigkeit des Abgabeerfordernisses sei vom Bundessozialgericht und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Jeder andere Rentner habe das Recht, eine geringfügige Beschäftigung neben der Rente auszuüben. Ihm hingegen bleibe die Bewirtschaftung seines Eigentums verwehrt. Die Hofabgabeklausel sei nicht mehr zeitgemäß und stelle einen Verstoß gegen die Grundrechte dar.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Abgabe sei nicht erfolgt. Die Hofabgabe-Klausel verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er bewirtschafte ein landwirtschaftliches Unternehmen, welches die Mindestgröße nach dem ALG überschreite. Die erforderliche Unternehmensabgabe habe er nicht durchgeführt. Die Hofabgabeklausel sei jedoch verfassungswidrig. Er habe über mehrere Jahrzehnte Beiträge zur Beklagten entrichtet. Damit stehe ihm nun auch ein Anspruch auf Regelaltersrente zu. Das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei überholt. Durch die Abgabe werde der Kläger gezwungen, auf Einkünfte aus seinem Betrieb zu verzichten. Diese seien jedoch zur Deckung seines Lebensunterhalts erforderlich. Mit der Rente nach dem ALG allein sei es dem Kläger nicht möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch sei er im Vergleich zu Versicherten in anderen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystemen benachteiligt. Die Versicherten dort könnten ihren erlernten und ausgeübten Beruf weiter fortführen, ohne dass ihnen die Regelaltersrente verweigert werde. Die Verfolgung strukturpolitischer Ziele könne diese Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen.

In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2015 hat der Kläger erklärt, er bewirtschafte 15 ha Land und 5 ha Wald. Eine Abgabe sei nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 und des Bescheids vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Weiter wird beantragt,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Nürnberg und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte hat zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 den Antrag des Klägers vom 23. September 2013 auf Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt.

Gemäß § 11 Abs. 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Regelaltersrente nach dieser Bestimmung zu. Zwar hat er mit Ablauf des 7. November 2012 die Regelaltersgrenze (vgl. § 87a ALG) erreicht und auch die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Für die Zeit ab Dezember 2012 steht dem Kläger jedoch keine Altersrente zu, da sein Unternehmen der Landwirtschaft nicht im Sinne des § 21 ALG abgegeben ist. Dies steht für den Senat fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, wonach eine Abgabe des Unternehmens durch den Kläger in Form einer der in § 21 ALG niedergelegten Modalitäten nicht erfolgt ist. Für den Senat gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese übereinstimmenden Angaben der Beteiligten unzutreffend sein könnten. Zur weiteren Begründung verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG sowie im Widerspruchsbescheid der Beklagten.

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG, wonach der Anspruch auf Regelaltersrente die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft voraussetzt, verfassungsgemäß ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt damit nicht in Betracht.

Die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist durchgehend seit der Schaffung einer Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (GAL) ein prägendes Element der landwirtschaftlichen Altersversorgung. Es wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in das ALG übernommen und im Laufe der Jahre mehrfach modifiziert. Es wurde stets vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundessozialgericht als verfassungskonform erachtet (vgl. die umfangreichen Nachweise im Beschluss des BSG vom 29. August 2012, Az. B 10 LW 5/12 B, sowie zuletzt BSG, Beschluss vom 4. August 2014, B 10 LW 19/13 B, alle in juris). Das Erfordernis der Hofabgabe dient dazu, die Einstellung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit auf Dauer (endgültig) zu gewährleisten. Hintergrund ist das strukturpolitische Ziel der Förderung der Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber. Gleichzeitig wird dem Übernehmenden eine sinnvolle langjährige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche ermöglicht (vgl. BSG SozR 5850 § 2 Nr. 13 S. 29). Diese Zielsetzungen rechtfertigen es, bei fehlender Hofabgabe trotz langjähriger Beitragszahlung den Anspruch auf eine Regelaltersrente nicht zur Entstehung kommen zu lassen.

Soweit der Kläger geltend macht, das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei überholt, ist auf die Ausführungen des BSG zu verweisen, wonach nicht ersichtlich sei, dass die Hofabgabepflicht zur Erreichung dieser gesetzten Ziele ungeeignet geworden ist. Der Gesetzgeber geht nach wie vor davon aus, dass der Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft eine positive Auswirkung auf deren Struktur zukommt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit besteht ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum, der sich insbesondere auch auf die zu erwartenden Wirkungen gesetzlicher Vorschriften bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. B 10 LW 3/09 R, in juris). Von Seiten des Klägers wurden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die belegen könnten, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten hat. Der Gesetzgeber ist im Bereich der Hofabgabe laufend seiner Verpflichtung nachgekommen, die Weiterentwicklung des von ihm geschaffenen Regelungssystems zu beobachten und beim Auftreten von Fehlentwicklungen ggf. korrigierend einzugreifen. Er hat etwa den zunehmenden Schwierigkeiten der Betroffenen, einen geeigneten Hofübernehmer zu finden, durch immer weitergehende Abgabemöglichkeiten Rechnung getragen wie etwa durch die Gleichstellung der Stilllegung mit der Abgabe und die Lockerung des Abgabeverbots unter Ehegatten durch das Agrarsozialreformgesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) bzw. Art. 9 Ziff. 2 Bst. b) des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024). Weitere Erleichterungen sind absehbar (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. Oktober 2015, BT-Drs. 18/6284, wonach der rentenunschädliche Rückbehalt landwirtschaftlich genutzter Flächen auf maximal 99% der Mindestgröße deutlich erhöht wird). Zurückbehaltene Flächen sollen einen Rentenanspruch künftig erst dann ausschließen, wenn sie die Mindestgröße überschreiten. Auch wenn dieser Entwurf im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch keine Gesetzeskraft erlangt hat, kann dem Kläger zugemutet werden, das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Ggf. ergibt sich dann für ihn die Möglichkeit, neben dem Bezug der Regelaltersrente seinen Betrieb zumindest in erheblich größerem Umfang als bisher zulässig fortzuführen.

Der Kläger kann auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, er werde im Vergleich zu gesetzlich Rentenversicherten - abhängig Beschäftigten oder versicherungspflichtigen Selbstständigen - ungerechtfertigt schlechter behandelt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 15. April 1969, Az. 1 BvL 18/68, in juris, klargestellt, dass es nicht gegen Art. 3 Grundgesetz verstößt, wenn der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen in der Altershilfe für Landwirte anders als in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung regelt. Die verschieden große Schutzbedürftigkeit der beiden Personengruppen (unselbstständig Beschäftigte und landwirtschaftliche Unternehmer) rechtfertigt die unterschiedliche Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen. Auch im Vergleich zu den der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Selbstständigen (vgl. § 2 SGB VI) liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Entscheidender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Renten aus der Altersversorgung der Landwirte in erheblichem Umfang steuerfinanziert sind und damit nicht auf Vorleistungen des Landwirts zurückgehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1991, Az. 4 RLw 1/90, in juris). Der Umstand der weitgehenden Fremdfinanzierung, durch den das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter erhält, ist tragfähiger Grund dafür, die Ansprüche selbstständiger Landwirte in der Altersversorgung der Landwirte an strengere Voraussetzungen zu binden als die der abhängig Beschäftigten oder Selbstständigen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, bei denen eine Fremdfinanzierung jedenfalls in diesem erheblichen Umfang jedoch nicht vorliegt.

Auch der Einwand des Klägers, mit der Rente nach dem ALG allein sei es ihm nicht möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Alterssicherung der Landwirte war von vornherein auf eine bloße Teilabsicherung im Alter ausgerichtet, da Landwirten nach Abgabe ihres Betriebs typischerweise neben der Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung weitere Einkünfte wie etwa aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Unternehmens bei in der Regel gleichzeitig gesicherter Wohnsituation zustehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Umstand, dass der Kläger erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.