Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 11. Sept. 2015 - L 15 SF 247/15 ER

bei uns veröffentlicht am11.09.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 19. Mai 2015 wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen L 16 AS 769/14 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 05.05.2015. Darin wurden die Kosten des Verfahrens dem Kläger und Beschwerdeführer und jetzigen Erinnerungsführer auferlegt. Der Streitwert wurde im vorgenannten Beschluss auf 95,70 € festgesetzt.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 19.05.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 95,70 €, beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 52,50 €.

Dagegen hat sich dieser mit Schreiben vom 20.08.2015 gewandt und Erinnerung eingelegt (Aktenzeichen des Verfahrens der Erinnerung: L 15 SF 249/15 E). Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er als Grundsicherungsempfänger die anfallenden Gerichtskosten nicht bezahlen könne, er zudem gegen den Beschluss vom 05.05.2015 eine Anhörungsrüge erhoben habe und Frau W. die „eigentliche Widerspruchsführerin“ gegenüber dem Jobcenter sei. Gleichzeitig hat er die Aussetzung der Vollstreckung und die Stundung beantragt.

Die Erinnerung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag, Az.: L 15 SF 249/15 E, zurückgewiesen.

II. Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, da heute bereits im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 249/15 E über die Erinnerung entschieden worden ist.

1. Auslegung des Schreibens vom 20.08.2015

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Gerichtskostenforderung, den der Kläger im Schreiben vom 20.08.2015 gestellt hat, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung im Sinn des § 66 Abs. 7 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zu sehen.

2. Prüfung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ist nicht anzuordnen, da heute bereits über die Erinnerung entschieden worden ist.

Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.

Der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn - wie hier - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 03.07.2014, Az.: L 15 SF 182/14 ER; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09, und vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09; Sächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09, und vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, und vom 03.07.2006, Az.: VI S 8/06, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn über die Erinnerung bereits entschieden worden ist. Denn mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, hier über die Erinnerung, auszusetzen. Ist die Entscheidung in der Hauptsache - wie hier mit dem heute im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 249/15 E erlassenen Beschluss - ergangen, ist für eine einstweilige Regelung daher kein Raum mehr (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 314/14 ER; Beschlüsse des BFH vom 13.06.1997, Az.: VII E 3/97, vom 13.06.2000, Az.: VIII E 4/00, und vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05).

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ob dies auf § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zu stützen ist (vgl. Beschluss des BFH vom 13.09.2006, Az.: VII B 150/06) oder darauf, dass mangels gesetzlicher Grundlage im GKG ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 10.03.2009, Az.: 5 K 378/08.TR - m. w. N.), kann dahingestellt bleiben.

Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Sofern der Antragsteller die Stundung beantragt hat, ist dies nicht Gegenstand der Prüfung des Kostensenats, sondern wird von der Gerichtsverwaltung zu entscheiden sein.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Sept. 2015 - L 15 SF 249/15 E

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialger

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Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde (in der Folge: Hauptsacheverfahren) mit dem Aktenzeichen L 16 AS 769/14 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 05.05.2015. Darin erlegte der Hauptsachesenat die Kosten des Verfahrens dem Kläger und Beschwerdeführer und jetzigen Erinnerungsführer auf. Der Streitwert wurde im vorgenannten Beschluss auf 95,70 € festgesetzt.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 19.05.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 95,70 €, beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 52,50 €.

Dagegen hat sich dieser mit Schreiben vom 20.08.2015 gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er als Grundsicherungsempfänger die anfallenden Gerichtskosten nicht bezahlen könne, er zudem gegen den Beschluss in der Hauptsache eine Anhörungsrüge erhoben habe und Frau W. die „eigentliche Widerspruchsführerin“ gegenüber dem Jobcenter sei.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m. w. N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz nach § 19 GKG kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Die Einwände des Erinnerungsführers sind unbeachtlich.

2.1. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Gerichtskostenansatzes.

Die dem Vortrag des Erinnerungsführers zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, wie sie im Bezug von Grundsicherung zum Ausdruck kommt, ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

2.2. Im Verfahren der Hauptsache erhobene Anhörungsrüge

Die Tatsache, dass der Erinnerungsführer im Verfahren der Hauptsache eine Anhörungsrüge erhoben hat, hat für den Gerichtskostenansatz keine Bedeutung.

Der Erinnerungsführer scheint der Meinung zu sein, dass eine Erhebung von Gerichtskosten erst dann zulässig wäre, wenn das gerichtskostenpflichtige Verfahren vollumfassend in dem Sinn abgeschlossen ist, dass auch kein Rechtsmittel oder (außerordentlicher) Rechtsbehelf mehr anhängig ist. Diese Meinung ist rechtsirrig. Denn das Entstehen der Gerichtskostenpflicht und die Fälligkeit der Gerichtskosten (zum Gesichtspunkt der Fälligkeit: vgl. unten Ziff. 3. a.E.) sind nicht davon abhängig, dass das Verfahren bereits vollumfassend beendet ist und Rechtskraft (unüberwindbar) eingetreten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 301/13). Dass der Erinnerungsführer parallel zur Erinnerung eine Anhörungsfüge gegen den in der Hauptsache ergangenen Beschluss eingelegt hat, ist daher im Verfahren der Erinnerung bedeutungslos (vgl. Beschluss des Senats vom 21.08.2015, Az.: L 15 SF 181/15 E).

2.3. „Eigentliche Widerspruchsführerin“ Frau W.

Der Einwand, die „eigentliche Widerspruchsführerin“ sei Frau W., ist für den Gerichtskostenansatz irrelevant.

Der Einwand des Erinnerungsführers, die „eigentliche Widerspruchsführerin“ sei Frau W., kann nur so verstanden werden, dass er geltend macht, nicht der richtige Adressat der Gerichtskostenforderung zu sein. Ein solcher Einwand wäre im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nur dann beachtlich, wenn er nicht Beteiligter des Verfahrens der Hauptsache gewesen wäre. Dem ist aber nicht so. Im Hauptsacheverfahren wurde der Erinnerungsführer als Kläger und Beschwerdeführer geführt, nicht Frau W.. Die Frage, ob der Erinnerungsführer möglicherweise nicht als Kläger und Beschwerdeführer geführt hätte werden dürfen, ist hingegen einer Klärung im Kostenansatzverfahren entzogen. Denn bei der Eintragung als Kläger bzw. Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren handelt es sich um eine für das Kostenansatzverfahren unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Eintragung bindende Festlegung des Gerichts der Hauptsache und damit nicht um eine rügbare Verletzung des Kostenrechts (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13, und vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 315/14 E).

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über den vom Erinnerungsführer erhobenen Einwand hinaus

Der Kostenansatz vom 19.05.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert ist im Beschluss des Hauptsachesenats vom 05.05.2015 für den Kostensenat bindend (vgl. oben Ziff. 1.) mit 95,70 € festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung gemäß Nr. 7500 KV das 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 95,70 €, wie er im Beschluss des Hauptsachesenats vom 05.05.2015 festgesetzt worden ist, beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 31.10.2014, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Bayer. LSG erhoben worden und der am 03.11.2014 beim Bayer. LSG eingegangen ist, die einfache Gebühr 35,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7500 KV anzusetzende 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 52,50 €, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 19.05.2015 festgestellt worden ist.

Die Gerichtskosten sind gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit dem Beschluss des Hauptsachesenats vom 05.05.2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, fällig geworden.

Die Erinnerung ist als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.