Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Juni 2014 - L 7 AS 435/14 ER

bei uns veröffentlicht am05.06.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 hat das Sozialgericht Landshut den Antragsteller (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsgegner (Ag) vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 200,- Euro für die Zeit vom 29.04.2014 bis einschließlich 31.0.2014 zu gewähren. Zwar sei entsprechend der Entscheidung in der Hauptsache S 7 AS 395/13 davon auszugehen, dass der Ag in einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau S. und deren Sohn lebe. Nachdem aber über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine Kenntnisse vorhanden seien, bestünde jedoch möglicherweise ein Leistungsanspruch und nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Folgenabwägung seien dem Ag vorläufig Leistungen zu gewähren.

Hiergegen hat der Ag Beschwerde zum BayLSG eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich des Beschlusses des SG gestellt.

II.

Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet.

Gemäß der Entscheidung des SG in der Hauptsache ist davon auszugehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Damit steht fest, dass es auf das Einkommen und das Vermögen der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder ankommt.

Wenn diese sich - wie hier - verweigern, kann die Hilfebedürftigkeit des Ag zwar nicht abschließend geklärt werden. Allerdings muss der Ag glaubhaft machen, vgl. § 120 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86a, b SGG, hilfebedürftig zu sein. Der Ag hat zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder jedoch überhaupt nichts vorgetragen, was zumindest zur Frage der Angemessenheit des Eigenheims seiner Partner nötig wäre, und stellt sich vielmehr gegen die Hautsacheentscheidung, indem er nach wie vor davon ausgeht, dass eine Bedarfsgemeinschaft nicht besteht. Nach der Hauptsacheentscheidung obliegt es jedoch dem Ag seine Hilfebedürftigkeit durch entsprechenden Sachvortrag bzgl. der Einkommens- und Vermögensverhältnissen der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder glaubhaft zu machen, was nicht geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.