Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2014 - L 11 AS 95/14 B PKH

bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.01.2014 wird verworfen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 16.01.2014 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Nachweises des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Die Beschwerde dagegen sei nicht zulässig. Gegen den "Gerichtsbeschluss vom 13.01.2014" - "AKZ: S 13 AS 275/12 (Prozesskostenhilfe)" hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Bei der Möglichkeit, Kontoauszüge zu verlangen, handele es sich um eine Kann-Bestimmung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2a SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist vorliegend der Fall, denn das SG hat mangels Nachweises des Vorliegens dieser Voraussetzungen die Bewilligung von PKH abgelehnt.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

PKH für das Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung der Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr 2b). Im Übrigen fehlt es auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2014 - L 11 AS 95/14 B PKH zitiert 4 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.