Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Feb. 2017 - L 11 AS 900/16 NZB

published on 13.02.2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Feb. 2017 - L 11 AS 900/16 NZB
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.11.2016 - S 15 AS 653/13 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsantrages die Anrechnung von Einkommen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.01.2014.

Der Kläger war unter anderem vom 29.10.2012 bis 18.11.2012 in der Schweiz beschäftigt. Ein Teil seines Lohnes wurde im November 2012 ausgezahlt, wobei eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.288,90 CHF vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Das tatsächlich im November 2012 zugeflossene Einkommen rechnete der Beklagte auf für diesen Zeitraum bewilligte Leistungen an.

Im Rahmen eines in der Schweiz stattfindenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber am 03.07.2013 1.705,67 € überwiesen, wobei sich die Bezeichnung „November Lohn“ auf dem Kontoauszug findet. Mit Bescheid vom 26.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.09.2013 teilweise in Höhe von monatlich 199,49 € wegen des Zuflusses einmaligen Einkommens auf, das der Beklagte ab 01.08.2013 auf sechs Monate aufteilte (Anrechnung von 229,49 € monatlich). Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nach weiteren Ermittlungen hat das SG mit Urteil vom 23.11.2016 die Klage abgewiesen. Der am 03.07.2013 zugeflossene Betrag sei als einmalige Einnahme anzusehen. Dieser Betrag sei nach den vorliegenden Unterlagen als eine Art Vergleichsbetrag bzw. Abfindung zu werten. Dass es sich um nachgezahlten Lohn handele, sei nicht nachgewiesen. Das einmalige Einkommen sei auf den Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und entsprechend anzurechnen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er sei mit der Entscheidung des SG nicht einverstanden. Auch die Nichtzulassung der Berufung könne er nicht nachvollziehen. Eventuell habe sein vor dem SG Bevollmächtigter Unterlagen nicht vorgelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht, denn streitig ist lediglich die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.09.2013. Dabei geht es für diese zwei Monate um die Anrechnung von 229,49 € Einkommenszufluss monatlich. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Vorliegend sind weder für eine grundsätzliche Bedeutung noch für ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte ersichtlich. Dabei ist die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Es ist somit nicht darauf einzugehen, ob das SG den am 03.07.2013 zugeflossenen Betrag zutreffender Weise als eine Art Vergleichsbetrag bzw. Abfindung angesehen hat. Zum Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung oder eines Abweichens des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung trägt der Kläger nichts vor. Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung des SG beruhen kann, werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht und sind für den Senat nicht erkennbar.

Nach alldem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 23.11.2016 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger wendet s
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Annotations

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.