Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Dez. 2015 - L 11 AS 781/15 B PKH

bei uns veröffentlicht am01.12.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I. Streitig ist, ob der Antragsgegner (Ag) zu Recht einen Zuschuss zu den Unterkunfts- und Heizungskosten des Antragstellers (ASt) gemäß § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verweigert.

Allein gegen den ablehnenden Bescheid vom 29.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 hat der ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Das SG hat über die Bewilligung von PKH noch nicht entschieden.

Am 06.11.2015 hat der ASt Beschwerde „gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 1. Oktober 2015, Az.: S 14 AS 691/15“ zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt, PKH „für das Klageverfahren 1.-Instanz vor dem Sozialgericht Bayreuth“ zu bewilligen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt.

Ein Beschluss des SG vom 01.10.2015 im Rahmen des Verfahrens S 14 AS 691/15 liegt nicht vor; es finden sich lediglich zwei Beschlüsse in dem parallel vom ASt eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 14 AS 690/15 ER. Der ASt hat jedoch ausdrücklich Beschwerde im Verfahren S 14 AS 691/15 erhoben und die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren in der ersten Instanz beantragt. Auch die Begründung bezieht sich auf „SGB II, Zuschuss, Unterkunftskosten“. Diese Formulierungen sind, insbesondere nachdem der ASt von einem Bevollmächtigten vertreten wird, nicht auslegungsfähig.

Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 27 Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

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(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.