Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Nov. 2016 - L 11 AS 725/16 B

bei uns veröffentlicht am07.11.2016
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 10 AS 920/16 ER, 31.08.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.08.2016 - S 10 AS 920/16 ER - wird verworfen.

Gründe

I. Einen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Oldenburg verwiesen (Beschluss vom 31.08.2016). Das daher vor dem Sozialgericht Oldenburg laufende Verfahren ist zwischenzeitlich durch Rücknahme erledigt worden.

Gegen den Beschluss des SG vom 31.08.2016 hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Unter anderem habe sie nicht gewusst, dass sie von Amts wegen an ihren früheren Wohnsitz abgemeldet worden sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Sozialgerichts Oldenburg Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unanfechtbar.

Vorliegend hat das SG einen solchen Beschluss entsprechend § 17a Abs. 2 GVG am31.08.2016 erlassen. Die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG greift wegen der Sonderregelung des § 98 Satz 2 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren nicht. Ein Ausnahmefall, soweit ein solcher nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch angenommen werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 98 Rn. 7a), wird von der Antragstellerin nicht dargetan.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Nov. 2016 - L 11 AS 725/16 B zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 98


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Referenzen

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.