Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Juni 2017 - L 11 AS 429/17 NZB

bei uns veröffentlicht am26.06.2017

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.03.2017 - S 16 AS 599/16 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 in Höhe von 242,40 EUR monatlich.

Nach einer Minderung des Alg II um 30 vom Hundert (v.H.) für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.07.2016 verhinderte der Kläger das Zustandekommen eines vom Beklagten unterbreiteten Beschäftigungsverhältnisses. Auf die Anhörung hin teilte der Kläger mit, er könne den Standort für Arbeiten untertags nicht wechseln bzw. könne abends nicht mehr nach Hause kommen etc. Er habe bereits 2014 und 2015 Kontakt mit dem potentiellen Arbeitgeber gehabt. Mit Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 stellte der Beklagte den Eintritt einer Minderung des Alg II für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 um 242,40 EUR monatlich fest und bewilligte mit Bescheid vom 20.10.2016 in der Fassung des Bescheides vom 17.01.2017 entsprechend geminderte Leistungen. Die gegen die Minderung zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 23.03.2016). Es hat auf die Ausführungen im Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 Bezug genommen. Ein wichtiger Grund für die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses habe nicht vorgelegen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Vorliegend stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das SG weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Verfahrensfehler durch das SG macht der Kläger nicht geltend und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

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Sozialgericht Würzburg Urteil, 23. März 2017 - S 16 AS 599/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den

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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 60% des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017.

Der am ...1965 geborene, alleinstehende Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Bereits mit Sanktionsbescheid vom 01.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II monatlich um 30% des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des dem Kläger zustehenden Gesamtbetrages, für den Minderungszeitraum 01.05.2016 bis 31.07.2016 fest, da sich der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht auf einen Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung bei der Firma L. Vertriebs GmbH & Co. KG E.-W1 vom 22.02.2016 beworben hatte. Der Sanktionsbescheid war Gegenstand des Klageverfahrens S 16 AS 451/16.

Mit Schreiben vom 28.07.2016 unterbreitete der Beklagte dem Kläger erneut einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Kommissionierer mit 30 Wochenstunden bei der Firma ... GmbH & Co. KG in A-Stadt. Der Vermittlungsvorschlag enthielt eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung. Diese enthielt den Hinweis, dass das Arbeitslosengeld II bereits einmal aufgrund eines Pflichtverstoßes gemindert worden sei (vgl. Bescheid vom 01.04.2016). Weigere sich der Kläger, die ihm mit diesem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, werde das ihm zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60% des für ihn maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemindert. Der Kläger bewarb sich auf das Stellenangebot nicht und erschien auch nicht zum Bewerbungsgespräch am 01.08.2016. Auf das Anhörungsschreiben vom 19.09.2016 antwortete der Kläger, dass der Stammkunde der Firma ... GmbH & Co. KG die Länge der Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden, die Einteilung für die verschiedenen Arbeitstage mit Samstag, die Einteilung in die verschiedenen Teilzeiten und den Wechsel der verschiedenen Standorte auch unter dem Tage bestimme. Deshalb komme es vor, dass der Kläger den Standort nicht rechtzeitig wechseln könne oder nicht mehr nach Hause fahren könne. Mit Sanktionsbescheid vom 19.10.2016 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II monatlich um 60% des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des dem Kläger zustehenden Gesamtbetrages, fest. Das Arbeitslosengeld II mindere sich um 242,40 Euro monatlich. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass dem Kläger am 28.07.2016 ein Beschäftigungsverhältnis als Kommissionierer bei der Firma ... GmbH & Co. KG angeboten worden sei. Dieses Angebot sei dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und persönlichen Verhältnisse zumutbar. Er habe trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch sein Verhalten das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses von vornherein verhindert. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe könnten nicht anerkannt werden. Da der Kläger wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei (Pflichtverletzung am 22.02.2016), mindere sich sein Arbeitslosengeld II für den Minderungszeitraum monatlich um 60% des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des ihm zustehenden Gesamtbetrages. Mit Schreiben vom 18.11.2016 legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe am 09.10.2014, am 11.06.2015 und am 26.10.2015 mit Mitarbeiterinnen der Firma ... GmbH & Co. KG telefoniert. Hierbei sei jeweils erwähnt worden, dass es einen Kunden gebe, der öfter Teilzeitstellen anbiete. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es je nach Bedarf dieses Kunden möglich sei, dass Arbeitsbeginn um 4:00 Uhr morgens sei und Arbeitsende erst um 23:00 Uhr. Es könnten auch mal sechs Arbeitstage in der Woche sein. Standortwechsel unterm Tage seien möglich. Dies sei für ihn mit dem Bus nicht erreichbar. Deshalb habe er sich nicht beworben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Indem sich der Kläger auf den Vermittlungsvorschlag vom 28.07.2016 weder beworben noch zum angebotenen Bewerbungsgespräch am 01.08.2016 erschienen sei, habe er die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma ... GmbH & Co. KG verhindert. Er habe weder einen objektiv wichtigen Grund für das Nichtbewerben noch für das Versäumnis des Bewerbungsgespräches dargelegt und nachgewiesen. Es sei dem Kläger zuzumuten, sich auf den Vermittlungsvorschlag zu bewerben, denn es lägen objektiv keine unzumutbaren Arbeitsbedingungen vor, die das negative Bewerbungsverhalten des Klägers rechtfertigten. Die vom Kläger genannten Telefonate lägen deutlich in der Vergangenheit, so dass aus diesen keine Rückschlüsse gezogen werden könnten, wie das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages ausgestaltet sei. Aus den aktuellen Angaben im Vermittlungsvorschlag bestätige sich die Befürchtung des Klägers nicht, dass die Tätigkeit eine Flexibilität erfordere, die von ihm nicht geleistet werden könne. Es werde lediglich grundsätzlich die Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten gefordert. Zudem seien die Angaben des Klägers durch Auskünfte einer Mitarbeiterin der Firma ... GmbH & Co. KG widerlegt. Dort sei telefonisch mitgeteilt worden, dass Arbeitsbeginn in der Regel ab 7.30 Uhr sei. Lediglich in Ausnahmefälle beginne die Tätigkeit ab 6:30 Uhr. Ein Arbeitsortwechsel am selben Tag erfolge nicht. Wenn ein anderer Einsatzort bestimmt werde, dann erfahre der Arbeitnehmer spätestens am Vortag vom Wechsel. Die Aufnahme der Arbeit sei für den Kläger zumutbar. Eine größere Entfernung zum Beschäftigungsort sei unbeachtlich. Ein täglicher Pendelweg von maximal 2,5 Stunden könne zumutbar sein.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.12.2016 wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 21.12.2016.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Sanktionsbescheides. Er verweist auf seine Widerspruchsbegründung und nimmt Bezug auf Stellenbeschreibungen im Internet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Sanktionsbescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016, mit dem eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um monatlich 60% des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 festgestellt worden ist. Der Kläger befand sich im Minderungszeitraum wieder im Leistungsbezug nach dem SGB II.

Der angefochtene Sanktionsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger in seinen Rechten nicht. Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 und sieht daher gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Nur ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Der Kläger hat sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Er hat deren Anbahnung durch sein Verhalten von vorneherein verhindert. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat er weder dargelegt noch nachgewiesen. Der Kläger macht geltend, dass für ihn die Einsatzorte des Kunden der Firma ... GmbH & Co. KG nicht erreichbar seien. Er beruft sich auf im Jahr 2014 und im Jahr 2015 geführte Telefongespräche mit Mitarbeiterinnen der Firma ... GmbH & Co. KG. Dass die Beschäftigung als Kommissionierer an den Arbeitsorten R. und H. für den Kläger nicht zumutbar war, ist für das Gericht indes nicht ersichtlich. So schließt der Kläger aus den in den letzten Jahren geführten Telefongesprächen und den Stellenbeschreibungen im Internet, die er als weitere Beweisstücke in das Verfahren eingeführt hat, dass er die Arbeitsorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht hätte erreichen können. Arbeitszeiten ab 4:00 Uhr morgens lassen sich daraus aber gerade nicht ersehen. Auch Arbeitsortwechsel während eines Tages lassen sich nicht erkennen.

Da sich der Kläger von vornherein überhaupt nicht auf den Vermittlungsvorschlag des Beklagten beworben hat, ist nicht nachgewiesen, dass die Arbeitsorte für ihn persönlich nicht erreichbar gewesen wären. Arbeitszeitbeginn und -ende hätte gegebenenfalls Gegenstand eines Bewerbungsgespräches sein können. Zumal es sich vorliegend um eine Tätigkeit in Teilzeit gehandelt hat. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsorte für den Kläger aufgrund seines Wohnortes nicht erreichbar gewesen wären.

Nach alledem hat der Kläger einen wichtigen Grund weder dargelegt noch nachgewiesen.

Die Sanktion ist somit rechtmäßig ergangen, die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da außergerichtliche Kosten des Klägers nicht zu erstatten sind, bedarf es auch keiner Entscheidung über den in der mündlichen Verhandlung überreichten Kostenantrag des Klägers vom 23.03.2017.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.