Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Juni 2017 - L 11 AS 404/17 NZB

bei uns veröffentlicht am06.06.2017
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 22 AS 1280/13, 11.04.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2017 - S 22 AS 1280/13 - abgeändert. Die Berufung ist zulässig.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Streitig sind Unterkunfts- und Heizungskosten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bezüglich der vom Sozialgericht Nürnberg (SG) zulässigerweise verbunden Verfahren ist gemäß § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen und übersteigt 750,00 €.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2019 - L 11 AS 447/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.