Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2017 - L 11 AS 198/17 B ER

published on 24.03.2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2017 - L 11 AS 198/17 B ER
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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2017 - S 22 AS 90/17 ER - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen des Vaters der Antragstellerin (ASt) zu 2. im August 2016 iHv von 316,53 und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 € als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate.

Die ASt zu 1. und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter, die ASt zu 2. beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung der Leistungen wurden laufende Unterhaltszahlungen und Kindergeld als laufendes Einkommen berücksichtigt. Mit Bescheid vom 26.07.2016 sowie den folgenden Änderungsbescheiden bewilligte der Antragsgegner (Ag) an die Antragstellerinnen unter Anrechnung der laufenden Unterhaltszahlung des Vaters der ASt zu 2. und des Kindergeldes. Im August 2016 und Oktober 2016 zahlte der Vater der ASt zu 2. zusätzlich Unterhalt iHv von 316,53 € bzw. 385,94 € nach. Der Ag berücksichtigte diese Zahlungen als einmaliges Einkommen und rechnete es verteilt auf sechs Monate an (Bescheid vom 17.10.2016 in der Fassung des Bescheides vom 26.11.2016, Erstattungsbescheid vom 01.12.2016). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen diese Bescheide erließ der Ag den Änderungsbescheid vom 13.01.2017. Dabei hob er alle bisherigen Bescheide, die den Zeitraum von September 2016 bis Juli 2017 erfassten, auf und bewilligte Alg II für die Zeit von September 2016 bis April 2017 unter Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltsnachzahlungen als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate. Zu erstatten seien für September 2016 nur 4,46 € (Bescheid vom 19.01.2017). Die gegen die Bescheide vom 13.01.2017 und 19.01.2017 erhobenen Widersprüche wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 zurück. Die Widersprüche gegen die vorangegangenen Bescheide vom 26.03.2016 in der Fassung der folgenden Änderungsbescheide wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2017 zurück.

Wegen geringerer Unterhaltszahlungen des Vaters der ASt zu 2. rechnete der Ag nach entsprechendem Nachweis der ASt zu 1. im Februar 2017 lediglich 202,40 € laufenden Unterhalt an (Bescheid vom 08.03.2017).

Bereits am 29.01.2017 haben die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 13.01.2017 sowie die Aussetzung der Vollziehung der Anrechnung und Aufrechnung begehrt. Eine Aufteilung von Einkommen über Monate sei nicht möglich, einmaliges Einkommen läge nicht vor.

Das SG hat mit Beschluss vom 08.02.2017 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag sei zum Teil unzulässig, im Übrigen aber unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches bzw. der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13.01.2017 sei nicht anzuordnen. An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13.01.2017 bestünden keine ernstlichen Zweifel. Die Unterhaltsnachzahlungen seien nach der ab 01.08.2016 geltenden neuen Rechtslage als einmaliges Einkommen auf sechs Monate zu verteilen. Eine Beschwerde sei gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Dagegen haben die Antragstellerinnen „Nichtzulassungsbeschwerde“ zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Diese sei zulässig. In der Sache sei die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlungen als einmaliges Einkommen und Verteilung auf sechs Monate rechtswidrig.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.

Streitgegenstand ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen im August 2016 in Höhe von 316,53 € und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 € und die Verteilung dieses einmaligen Einkommens entsprechend des ab 01.08.2016 neugefassten § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedürfte in der Hauptsache die Berufung der Zulassung. Die Berufung bedarf hiernach nämlich der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt.

Ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 € wird vorliegend nicht erreicht, denn streitig ist lediglich die Anrechnung und Verteilung von Unterhaltsnachzahlungen in Höhe von 316,53 € und 384,94 €. Auch sind nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach alledem ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG nicht zulässig. Eine Zulassung der Beschwerde im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 172 Rn. 6f).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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published on 08.02.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I.
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Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Mit ihrem Antrag begehren die Antragstellerinnen (ASt) vom Antragsgegner (Ag) im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) im Wege des Eilrechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches bzw. ihrer Klage gegen zwei Änderungsbescheide und damit die Auszahlung der bewilligten Leistungen in ungekürzter Höhe.

Die ASt zu 1. (geboren 1978) und ihre Tochter, die ASt zu 2. (geboren 1998) beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II vom Ag.

Mit Bewilligungsbescheid vom 26.07.2016, der zunächst durch Änderungsbescheide vom 14.09.2016, 17.10.2016, 26.11.2016, 01.12.2016 und 10.01.2017 geändert wurde, bewilligte der Ag den ASt Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2016 bis Juli 2017. In dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid rechnete der Ag ab September 2016 bei der ASt zu 2. laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 262,46 € an und wies die ASt darauf hin, dass ggf. geringere Unterhaltszahlungen nachgewiesen werden sollten.

Mit Schreiben vom 02.09.2016 teilte die Stadt A-Stadt dem Ag mit, dass die ASt zu 1. im August 2016 vom Vater der ASt zu 2. - neben dem laufenden Unterhalt - eine Nachzahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 316,53 € erhalten habe. Die Unterhaltsverpflichtung habe vom 01.07.2016 bis 31.08.2016 monatlich 259,53 € betragen. Am 13.09.2016 hörte der Ag beide ASt gesondert zu der beabsichtigten Aufhebung und Erstattung wegen der Unterhaltsnachzahlung an und änderte mit Bescheid vom 01.12.2016 die Leistungen im Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2016 wegen der im August 2016 erhaltenen Nachzahlung unter Anrechnung des vollen Betrages in Höhe von 316,53 €.

Mit weiterem Schreiben vom 31.10.2016 teilte die Stadt A-Stadt dem Ag mit, dass die Unterhaltsverpflichtung vom 01.07.2016 bis 31.08.2016 monatlich 259,53 € betragen habe und der ASt zu 1. für Oktober 2016 insgesamt Unterhalt in Höhe von 769,92 € ausbezahlt worden sei, wobei einmal 384,98 € und einmal 384,94 € überwiesen worden seien. Mit Änderungsbescheid vom 17.10.2016 hob der Ag die Leistungen für November 2016 teilweise auf und rechnete die Nachzahlung des Kindesunterhaltes in Höhe von 384,98 € als einmalige Einnahme voll an. Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 passte der Ag die Leistungen von Januar 2017 bis Juli 2017 an die geänderten Regelbedarfssätze und das erhöhte Kindergeld an, so dass der Bedarfsgemeinschaft in diesem Zeitraum monatliche Leistungen in Höhe von 682,35 € bewilligt wurden.

Sowohl gegen den Bewilligungsbescheid, als auch gegen alle genannten Änderungsbescheide erhoben die ASt jeweils Widersprüche.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 01.12.2016 machte der Ag nach Erlass der Änderungsbescheide gegenüber der ASt zu 1. eine Erstattung in Höhe von 136,41 € sowie gegenüber der ASt zu 2. eine Erstattung in Höhe von 147,19 € geltend.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 13.01.2017 hob der Ag im laufenden Widerspruchsverfahren zuletzt sämtliche vorher zum Leistungszeitraum August 2016 bis Juli 2017 ergangenen Bescheide teilweise wieder auf und bewilligte von September 2016 bis Juli 2017 geringere Leistungen wie folgt:

* September 2016: 647,03 € ( 151,65 € weniger als bisher)

* Oktober 2016: 651,49 € (18,29 € weniger als bisher)

* November 2016: 589,25 € (86,91 € weniger als bewilligt)

* Dezember 2016: 740,48 € (116,91 € weniger als bewilligt)

* Januar 2017: 595,44 € ( 86,91 € weniger als bewilligt)

* Februar 2017: 595,44 €

* März 2017: 648,19 €

* April 2017: 648,19 €

* Mai 2017: 682,35 €

* Juni 2017: 682,35 €

* Juli 2017: 682,35 €

Zur Begründung führte er aus, dass die Unterhaltsnachzahlung von August 2016 als einmalige Einnahme im Zeitraum 01.09.2016 bis 28.02.2017 aufgeteilt und mit einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von jeweils 52,75 € anzurechnen sei. Darüber hinaus müsse die im Oktober 2016 erhaltene Nachzahlung im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2017 aufgeteilt und mit einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 64,16 € angerechnet werden. Insgesamt ergebe sich für beide ASt demnach eine Überzahlung in Höhe von 460,67 €. Von einer Erstattungsforderung werde jedoch in Höhe von 309,02 € abgesehen.

Mit Änderungsbescheid vom 19.01.2017 verringerte der Ag die mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 01.12.2016 gegenüber der ASt zu 1. geltend gemachte Erstattungssumme auf nur noch 4,46 €.

Am 19.01.2017 erging sodann ein Widerspruchsbescheid über sämtliche für den Leistungszeitraum 01.08.2016 bis 31.07.2017 ergangenen Bescheide bzw. Änderungsbescheide sowie über die geltend gemachte Aufhebung und Erstattung infolge der Anrechnungen aus den erhaltenen Unterhaltsnachzahlungen, mit dem (nach Erlass des Änderungsbescheides) sämtliche Widersprüche vom 13.01.2017 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Am 29.01.2017 haben die ASt beim Sozialgericht N. einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Anrechnungen wegen der erhaltenen Unterhaltsnachzahlungen rechtswidrig seien. Es lägen schon nicht die Voraussetzungen für eine Aufhebung vor, da Geldzuflüsse aus der Vergangenheit unbeachtlich seien. Darüber hinaus handele es sich bei den Nachzahlungen auch nicht um einmalige Einnahmen, so dass die Aufteilung auf sechs Monate falsch sei. Letztlich würden der ASt zu 1. im Februar 2017 um 61,17 € höhere Leistungen sowie der ASt zu 2. - nach Abzug des Unterhaltes in Höhe von 384,98 €, des Kindergeldes in Höhe von 192,00 € sowie der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € - um 25,74 € höhere Leistungen zustehen.

Zur Glaubhaftmachung der behaupteten Eilbedürftigkeit haben die ASt einen Kontoauszug der ASt zu 1. vom 21.01.2017 vorgelegt, der einen Negativbetrag von -114,49 € ausweist.

Die ASt beantragen sinngemäß:

1. Der Änderungsbescheid vom 13.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 wird aufgehoben.

2. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2017 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19.01.2017, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 wird angeordnet.

3. Hilfsweise für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird: Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, den Antragstellerinnen in der Zeit von September 2016 bis Juli 2017 Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen oder Aufrechnung von Erstattungsforderungen zu gewähren.

Der Ag beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass die ASt im Monat Januar 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 682,35 €, Kindergeld in Höhe von 192 € sowie Unterhalt in Höhe von 384,98 € erhalten hätten, so dass sie über einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.259,33 € verfügen würden. Im Februar 2017 würden sie über insgesamt 1.202,42 € verfügen. Im übrigen sei kein geringerer laufender Unterhalt nachgewiesen. Die Unterhaltsnachzahlungen seien nach neuer Rechtslage als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen und auf sechs Monate aufzuteilen.

Das Gericht hat die Leistungsakte des Ag beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Ag und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Er ist im Namen beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gestellt. Die ASt zu 1. vertritt die inzwischen volljährige ASt zu 2. Dies ist gerichtsbekannt.

Das Gericht hat die wörtlich gestellten Anträge der ASt nach § 123 SGG ausgelegt. Im Ergebnis begehren die ASt nach ihren Ausführungen im Kern die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 13.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017. Darüber hinaus möchten sie, dass zumindest die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage angeordnet wird hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 13.01.2017 (teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung) und hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 19.01.2017 (Erstattung gegenüber der ASt zu 1.), beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017. Nur hilfsweise und für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird, begehren die ASt eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellerinnen in der Zeit von September 2016 bis Juli 2017 Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen oder Aufrechnung von Erstattungsforderungen zu gewähren. Soweit weitere Anträge gestellt wurden, betrafen sie keine darüber hinausgehenden Interessenlagen, so dass sie unbeachtlich waren.

Der Antrag zu 1. ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unzulässig. Eine Eilentscheidung durch das Gericht kann nur in den von § 86b SGG vorgesehenen Fällen begehrt werden. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes bzw. Änderungsbescheides ist (nachdem das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde) mit einer Klage geltend zu machen (§ 54 Abs. 1 Alt. 1 SGG). Anderenfalls würde im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung in unzulässiger Weise vorweggenommen.

Der Antrag zu 2. ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft, soweit er den Änderungsbescheid vom 13.01.2017 (teilweise Aufhebung der Leistung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 betrifft. Soweit er den Änderungsbescheid vom 19.01.2017 (Aufhebung und Erstattung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 betrifft, ist der Antrag nicht statthaft.

In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (z.B. in den Fällen von § 86a Abs. 2 SGG), kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG). Die Antragstellerin begehrt, dass die Vollziehbarkeit des Änderungsbescheides vom 13.01.2017 (teilweise Aufhebung der Leistung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 gehemmt wird, so dass die vorherige Bewilligung wieder auflebt. Die mit dem Änderungsbescheid vom 13.01.2017 verbundene teilweise Aufhebung der Bewilligung ist nach § 39 Nr. 1 SGB II von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit gem. §§ 86b Abs. 1 Nr. 2, 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG statthaft ist. Nicht statthaft ist der Antrag hingegen bezüglich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 19.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017, weil Erstattungsbescheide nicht sofort vollziehbar sind, mithin nach Widerspruch oder Klage bis zu einer evtl. Entscheidung in der Hauptsache ohnehin keine Wirkung entfalten (vgl. Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 39 Rn. 17; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86a, Rn. 16b).

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12e ff.). Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen (vgl. Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 39 Rn. 1) dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Bay LSG vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER, Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12c, Conradis in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Anhang Verfahren Rn. 131).

Gemessen an diesen Voraussetzungen war einstweiliger Rechtsschutz insoweit nicht zu gewähren. Die Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass dem vom Gesetzgeber in der Regel angenommenen Vollzugsinteresse der Vorzug gegenüber den privaten Interessen der ASt einzuräumen ist, insbesondere weil das Gericht nach vorläufiger Würdigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Änderungsbescheides vom 13.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 hat.

Einmalige Einnahmen sind nach § 11 Abs. 3 SGB II in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen (sog. „Zuflussprinzip“). Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II zum 01.08.2016 auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.

Der Ag kann, anders als die ASt meinen, selbstverständlich bereits bewilligte Leistungen in bestimmten Fällen nachträglich auch wieder aufheben bzw. abändern. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB II und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gilt das zum Beispiel dann, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Dies ist der Fall, weil der ASt zu 1. nach Aktenlage im August 2016 eine Unterhaltsnachzahlung in Höhe von 316,53 € sowie im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 € zugeflossen ist.

Die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlung aus August 2016 und Verteilung auf sechs Monate ab September 2016 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Bestätigung der Stadt A-Stadt vom 02.09.2016 bestand im August 2016 eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 259,53 €. Sowohl dieser laufende Betrag, als auch eine Überzahlung in Höhe von 316,53 € sind im August 2016 ausbezahlt worden. Die Unterhaltszahlungen wurden dem Ag erst am 02.09.2016 und damit nach Auszahlung der Leistungen für August 2016 bekannt. Insoweit hat der Ag korrekt den Teilbetrag des laufenden Unterhaltes von 259,53 € im August 2016 als laufende Einnahme (§ 11 Abs. 2 SGB II) voll sowie den Nachzahlungsbetrag als einmalige Einnahme (§ 11 Abs. 3 SGB II) vom 01.09.2016 bis 28.02.2017 monatlich mit jeweils einem Sechstel (52,75 €) der ASt zu 2. angerechnet. Die Aufteilung musste erfolgen, weil andernfalls der Leistungsanspruch der ASt zu 2. im September 2016 entfallen wäre.

Auch die Anrechnung der Unterhaltsnachzahlung und Aufteilung auf den Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2017 zu einem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 64,16 € ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Nach der Bestätigung der Stadt A-Stadt vom 21.10.2016 wurde der ASt zu 1. im Oktober 2016 insgesamt Kindesunterhalt in Höhe von 769,52 € ausgezahlt. Die letzte bekannte Unterhaltsverpflichtung (Stand August 2016) betrug 259,53 €. Der ASt zu 1. hätte deshalb nach Abzug dieser Unterhaltsverpflichtung, die als laufende Einnahme (§ 11 Abs. 2 SGB II) im Zuflussmonat Oktober anzurechnen war, wohl eine Überzahlung bzw. einen Nachzahlungsanteil in Höhe von 510,39 € annehmen können, so dass sich im Verteilungszeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2017 ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von 85,06 € ergeben hätte. Tatsächlich ist der Ag jedoch davon ausgegangen, dass die Überzahlung für Oktober 2016 nur 384,94 € betrug, so dass er auch nur diesen niedrigeren Betrag auf sechs Monate aufgeteilt und somit bei der ASt zu 2. monatlich nur 64,16 € angerechnet hat. Die Aufteilung musste erfolgen, weil andernfalls der Leistungsanspruch der ASt zu 2. im Oktober 2016 entfallen wäre.

Somit sind die von den ASt gerügten und im Änderungsbescheid vom 13.01.2017 vorgenommenen Anrechnungen voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Die Interessenabwägung geht auch deshalb nicht zu Gunsten der ASt aus, weil ihnen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Kindesunterhalt und Kindergeld) bei einem vorläufig berechneten Gesamtbedarf ab Januar 2017 in Höhe von monatlich 1.229,33 € laufend Leistungen knapp unter oder sogar über diesem Bedarf ausgezahlt werden (im Januar 2017 in Höhe von 1.259,33 €, im Februar 2017 in Höhe von 1.202,42 €, im März 2017 in Höhe von 1.225,17 €). Von einer eilbedürftigen, existenzgefährdenden Notlage der ASt geht das Gericht vor diesem Hintergrund nicht aus. Zudem hat sich der Ag im streitgegenständlichen Bescheid bereits dazu bereiterklärt, dass von der entstandenen Überzahlung in Höhe von 460,67 € nur ein Betrag in Höhe von 151,65 € (davon 4,46 € von der ASt zu 1. und 147,19 € von der ASt zu 2.) erstattet verlangt werden wird.

Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. In Anfechtungssachen ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung bereits nicht statthaft ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 271). Im Übrigen würde aber wegen der den ASt aktuell zur Verfügung stehenden Geldmittel ohnehin ein Anordnungsgrund fehlen.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes konnte somit insgesamt keinen Erfolg haben und war abzulehnen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedürfte. Die Beschwer beträgt unter 750,00 €. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Ag von der Rückforderung für September 2016 bis Januar 2017 in Höhe von 309,02 € absieht und nur noch einen Restbetrag von 151,65 € erstattet verlangt. Außerdem floss in die Berechnung mit ein, dass die ASt von Februar bis März 2017 einen monatlich um 86,91 € höheren Betrag geltend machen, danach ist im streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 13.01.2017 exakt derselbe Betrag bewilligt worden, der bereits mit vorherigem Änderungsbescheid vom 26.11.2016 bewilligt worden war (682,35 €).

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.