Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2017 - L 11 AS 176/17 NZB

bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.12.2016 - S 16 AS 381/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Kosten für einen Stellplatz in der Nähe der Arbeitsstelle als berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen sind und sich somit der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosgeld II - Alg II) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöht.

Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin bezieht Alg II und ist bei einer Hausverwaltung teilzeitbeschäftigt. Mit Weiterbewilligungsantrag vom 23.05.2016 für die Zeit ab 01.06.2016 machte sie die Kosten für einen ab 01.02.2016 angemieteten Stellplatz in einer Tiefgarage im Stadtzentrum nahe ihrer Arbeitsstelle geltend (59,50 € monatlich). Im Rahmen des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 25.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide (wohl) vom 13.08.2016 sowie vom 23.08.2016 berücksichtigte der Beklagte unter anderem das Einkommen der Klägerin unter Abzug der Freibeträge, der Entfernungspauschale und (zuletzt) der Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung. Als Ausgabe nicht berücksichtigt wurde unter anderem die Stellplatzmiete in Höhe von 59,50 € monatlich. Es gebe in zumutbarer Entfernung kostenfreie Parkplätze.

Mit der dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Berücksichtigung der Stellplatzkosten als Abzugsposten vom Einkommen begehrt. Für ihren Arbeitgeber müsse sie Außentermine wahrnehmen und ins Büro zurückkehren. Sie könne ihre Arbeit nicht bewältigen, wenn sie jeweils eine halbe Stunde Fußweg zurücklegen müsse, um zum Auto zu kommen. Sie arbeite in der Regel vier Stunden an fünf Tagen pro Woche. Vom früheren Arbeitgeber seien Stellplätze zur Verfügung gestellt worden, nach Verkauf der Firma erfolge dies aber durch den neuen Arbeitgeber nicht mehr.

Das SG hat mit Urteil vom 15.12.2016 die Klage abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens seien die Bescheide vom 25.05.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.08.2016 und 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016. Die Mietkosten für den Stellplatz seien nicht als notwendige und damit vom Einkommen abzugsfähige Ausgaben anzusehen. Die Parkplatzkosten seien bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten. Zudem sei ein Parken auf einem kostenfreien Parkplatz mit anschließendem Fußweg zumutbar. Arbeitsvertraglich sei die Klägerin nicht zur Anmietung eines Stellplatzes verpflichtet. Im Übrigen ließen sich die angegebenen zahlreichen Außentermine nicht nachvollziehen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Stellplatzmiete sei als notwendige Ausgabe zur Erzielung von Einkommen anzusehen. Nach Verkauf der Firma werde vom Arbeitgeber kein Parkplatz zur Verfügung gestellt. Ihrer Aufgabe zur Objektbetreuung könne sie aber nicht nachkommen, wenn sie keinen gesicherten, kurzfristig zur Verfügung stehenden Stellplatz habe. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Klärung der Rechtsfrage, ob zwingend anfallende Kosten der Parkplatzmiete vom Einkommen abzusetzen seien, wenn die Arbeitsstelle funktional von einem nahegelegenen und zu den Arbeitszeiten verfügbaren Parkplatz abhänge und aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf einen Stellplatz bestehe. Es gebe hierzu keine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Rechtsfrage sei auch von allgemeiner Bedeutung und entscheidungserheblich.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Vorliegend macht die Klägerin alleine eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Verfahrensfehler bzw. ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung werden nicht benannt und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert jedoch daran, dass eine solche nicht gegeben ist. Die gestellte Rechtsfrage muss über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sowie im konkreten Fall klärungsfähig sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 160a Rn. 14). Es sind also zunächst Ausführungen etwa zur Breitenwirkung und zu den die Allgemeinheit betreffenden Auswirkungen erforderlich (vgl. Leitherer, a.a.O, Rn. 14b).

An einer Breitenwirkung fehlt es aber vorliegend. Es handelt sich nämlich um einen Einzelfall, der abhängig ist u.a. vom Ort der Arbeitsstelle, der Art der Arbeit, der Parkplatzsituation, der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Verhalten des Arbeitgebers. Zudem aber ist die Klärungsbedürftigkeit bereits deshalb nicht gegeben, da die Kosten für einen Stellplatz bereits in der Entfernungspauschale enthalten sind. Hierzu ist als Vergleich § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) heranzuziehen. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage hinsichtlich der Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bereits geklärt (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Auflage, § 9 Rn. 196).

Zum anderen ist aber auch eine Klärungsfähigkeit nicht gegeben. Eine Prüfung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage ist nämlich ggf. nicht erforderlich, weil bislang ungeklärt ist, ob der Arbeitgeber längere Arbeitszeiten für Außentermine durch einen längeren Fußweg zum Kfz nicht akzeptieren würde oder gar müsste und ob es nicht Aufgabe des Arbeitgebers ist, die Kosten für einen Parkplatz zu tragen, wenn er eine entsprechende Flexibilität des Arbeitnehmers fordert. Zudem ist der tatsächliche Umfang der von der Klägerin angegebenen zu erbringenden Außentätigkeit zweifelhaft. Dies hat bereits das SG angesprochen. Die Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage erscheint daher vorliegend nicht als notwendig (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 14a ff).

Nach alldem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2017 - L 11 AS 176/17 NZB

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2017 - L 11 AS 176/17 NZB

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2017 - L 11 AS 176/17 NZB zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2017 - L 11 AS 176/17 NZB zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2017 - L 11 AS 176/17 NZB zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Würzburg Urteil, 15. Dez. 2016 - S 16 AS 381/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25.05.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.08.2016 und vom 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten s

Referenzen

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25.05.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.08.2016 und vom 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die zusätzliche Berücksichtigung von monatlichen Stellplatzkosten für ihren Pkw in Höhe von 59,50 Euro als berufsbedingte Aufwendung.

Die 1968 geborene Klägerin bezieht gemeinsam mit ihrem 1965 geborenen Lebensgefährten C. und den Kindern D., geb. am 00.00.1999, E., geb. am 00.00.2002 und F., geb. am 00.00.2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt bei der Hausverwaltung G. in C-Stadt. Mit Weiterbewilligungsantrag vom 23.05.2016 für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.06.2016 machte die Klägerin erstmals Kosten für einen Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage C-Straße in C-Stadt geltend, den sie am 29.01.2016 mit Wirkung ab dem 01.02.2016 abgeschlossen hat. Der Mietpreis betrug ausweislich des vorgelegten Vertrages monatlich 59,50 Euro. Die Klägerin berief sich auf die Erhöhung der Parkgebühren in der Tiefgarage zum 01.01.2016. Durch die Anmietung des Stellplatzes habe sie die Parkgebühren deutlich absenken können. Mit Bewilligungsbescheid vom 25.05.2016 wurde der Bedarfsgemeinschaft für den Bewilligungszeitraum 01.06.2016 bis 30.11.2016 Leistungen in Höhe von vorläufig 1.472,98 Euro gewährt. Zugrunde gelegt wurde ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 2.218,54 Euro. Im Rahmen der vorläufigen Bewilligung wurde neben dem Kindergeld ein Gewinn des Lebensgefährten der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit von 95,04 Euro zugrunde gelegt und ein Einkommen der Tochter D. aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 140 Euro (bereinigt: 32 Euro). Bei der Klägerin wurde ein Bruttoeinkommen von 980 Euro und ein Nettoeinkommen von 775,91 Euro berücksichtigt. Als Werbungskosten zum Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit wurden Fahrtkosten in Höhe von 59,50 Euro sowie die Pauschale für notwendige Ausgaben in Höhe von 15,33 Euro berücksichtigt. Nach Abzug der Freibeträge ergab sich bei der Klägerin ein bereinigtes Gesamteinkommen von 495,08 Euro. Mit Schreiben vom 27.05.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die bisher anerkannten Fahrtkosten von 125,40 Euro seien durch die Parkgebühren in Höhe von 59,50 Euro ersetzt worden. Auch die Position Kfz-Haftpflichtversicherung sei ersatzlos gestrichen worden. Sie sei der Meinung, dass die Kosten des Parkplatzes, die Fahrtkosten und die Kfz-Haftpflichtversicherung absetzbar seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2016 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und führte aus, dass die Fahrtkosten für den Pkw für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Kilometerpauschale abzusetzen sei. Des Weiteren seien die Kosten für die Kfz-Versicherung zu ersetzen, die von der Klägerin noch vorzulegen seien. Diesbezüglich werde der Klägerin ein separater Änderungsbescheid erteilt werden. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die monatlichen Parkgebühren für den Pkw seien nicht abzugsfähig. Gemäß § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III lasse sich der verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke ableiten, das als unverhältnismäßig lang im Regelfall nur Pendelzeiten von insgesamt mehr als 2,5 Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als 2 Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen seien. Nach einer überschlägigen Berechnung unter Zuhilfenahme von Google Maps betrage die Fahrtzeit der Klägerin zur Arbeitsstelle nach C-Stadt mit dem Pkw ungefähr 30 Minuten. Es gebe in C-Stadt eine Reihe von Plätzen, wo das Abstellen des Pkw keine Gebühren koste, u. a. am Maingelände oder am Volksfest Platz. Es sei der Klägerin im Rahmen der Pendelzeit zumutbar, ihr Fahrzeug auf diesen Plätzen kostenfrei abzustellen und einen Fußweg von ca. 15 Minuten (Maingelände) bzw. 30 (Volksfestgelände) in Kauf zu nehmen.

Am 13.08.2016 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, nachdem aufgrund einer Gesetzesänderung die Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro als Absetzbetrag in Wegfall kam. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 23.08.2016 setzte der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2016 um und gewährte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 01.06.2016 bis 30.11.2016 Leistungen in Höhe von vorläufig 1.554,38 Euro für die Monate Juni bis August und in Höhe von 1.563,07 Euro für die Monate September bis November 2016. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 25.05.2016 und 13.08.2016 wurden insoweit aufgehoben. Als berufsbedingte Aufwendungen legte der Beklagte nunmehr Fahrtkosten von monatlich 112,48 Euro sowie die nachgewiesenen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 28,44 Euro zugrunde. Ab September wurde ein Einkommen der Tochter D. bei der Firma H. in Höhe von 90 Euro zugrundegelegt. Gegen den Änderungsbescheid vom 23.08.2016 legte die Klägerin erneut Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass das Einkommen ihrer Tochter zu hoch angesetzt sei. Diese habe aus ihrem Minijob in C-Stadt ein monatliches Gehalt von 90 Euro. Zusätzlich erhalte sie für ihren Job als Zeitungsausträgerin monatlich 12 Euro Fahrtkosten und zwischen 7 und 8 Euro Gehalt als Austräger. Dies entspreche monatlich 110 Euro und nicht 140 Euro. Die Fahrtkosten seien von bisher 125,40 Euro in den letzten fünf Jahren auf 112,48 Euro reduziert worden, trotzdem sie nach wie vor den gleichen Arbeitgeber und den gleichen Weg zur Arbeit habe. Die Kosten für den Stellplatz in Höhe von 59,50 Euro würden erneut nicht anerkannt. Der Betrag von 15,33 Euro Pauschale für notwendige Ausgaben sei gleichfalls gestrichen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2016 half der Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.08.2016 teilweise ab und führte aus, dass das Einkommen von D. ab Juni 2016 in Höhe von 90 Euro und 20 Euro vorläufig anzurechnen sei. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Widerspruch in Bezug auf die Frage der Kosten für den Stellplatz Gegenstand des Widerspruchsverfahrens 127/16 sei. Ein Klageverfahren sei bereits anhängig. Diese Frage könne daher nicht erneut Gegenstand eines Widerspruches sein. Der Widerspruch in Bezug auf die Einkommensanrechnung der Tochter D. sei zulässig und begründet. Im Übrigen sei der Widerspruch zulässig aber nicht begründet. Die einfache Fahrstrecke der Klägerin von der A-Straße in A-Stadt zum D-Straße in C-Stadt sei überprüft worden und betrage nur 29,6 km. Multipliziert mit 19 Arbeitstagen und 0,20 Euro ergebe das 112,48 Euro für Fahrtkosten im Monat, die vom Einkommen abzusetzen seien. Bisher seien Fahrtkosten in Höhe von monatlich 125,40 Euro vom Einkommen abgesetzt worden. Dies beruhe auf den Angaben der Klägerin in der Anlage EK vom 07.07.2011. Die Angaben seien offensichtlich nicht (mehr) richtig, weshalb die Fahrtkosten angepasst worden seien. Die Abzugspauschale von 15,33 Euro sei in § 6 ALG II-VO zum 01.08.2016 vom Gesetzgeber gestrichen worden. Da Leistungen nach dem SGB II bereits vor dem ersten eines Monats ausbezahlt werden, sei die Pauschale für August noch gewährt, ab dem 01.09.2016 jedoch nicht mehr berücksichtigt worden.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2016 wendet sich die Klage vom 16.08.2016, bei Gericht eingegangen am 18.08.2016.

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II. Sie wendet sich hierbei gegen die Nichtberücksichtigung der Stellplatzkosten bei den berufsbedingten Aufwendungen. Sie ist der Auffassung, dass neben den Fahrtkosten und der Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Kosten für die Abstellung des Pkw zu übernehmen seien. Die Kosten von 59,50 Euro seien angemessen. In den städtischen Tiefgaragen sei pro Stunde 1 Euro zu zahlen. Würde die Klägerin einen kostenpflichtigen Parkplatz in Anspruch nehmen, würden so im Monat bis zu 80 Euro anfallen. Die Klägerin sei bei einer Hausverwaltung für die Objektbetreuung von Gebäuden im Raum Hassfurt, Bad Neustadt, Niederwerrn, Gochsheim und in den Außenbezirken von C-Stadt tätig und müsse z. B. bei Terminen mit Handwerkern, Hausmeistern usw. anwesend sein. Sie würde ihren Arbeitsalltag nicht bewältigen können, wenn sie vor jedem Termin zunächst vom Büro bis zu einer halben Stunde zu ihrem Auto laufen müsste und nach dem Auswärtstermin dann wieder ins Büro zurückkommen müsste, um die Berichte zu fertigen. Die Klägerin trägt vor, dass sie in der Regel vier Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche arbeite. Den Arbeitsplatz habe sie seit 2011. Vom früheren Arbeitgeber seien Stellplätze am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden. Nachdem die Firma verkauft und der Standort der Firma zum 01.01.2016 gewechselt habe, stehe ihr ein Stellplatz nicht mehr zur Verfügung. Sie habe einen Stellplatz angemietet, weil die kostenpflichtigen Plätze in der Tiefgarage teurer geworden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 25.05.2016 sowie die dazugehörigen Änderungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Er ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber entweder ein Geschäftsfahrzeug oder einen Stellplatz für die Klägerin zur Verfügung stellen müsse, wenn im Rahmen der Tätigkeit ständige Fahrbereitschaft der Klägerin erforderlich sei und es der Klägerin als Arbeitnehmerin nicht zugemutet werden könne, die Kosten für diesen Stellplatz selbst zu tragen. Es handelte sich bei den Kosten für den Stellplatz aber nicht um eine mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 25.05.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.08.2016 und 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nicht.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der Stellplatzkosten für ihren Pkw in der Tiefgarage C-Strasse in C-Stadt in Höhe von monatlich 59,50 Euro bei der vorläufigen Leistungsberechnung. Soweit aufgrund des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 23.08.2016 ein weiterer Widerspruchsbescheid am 25.11.2016 ergangen ist, greift die Klägerin diesen ausdrücklich nicht an. Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2016 ist die Höhe des Einkommens der Tochter D. Insoweit hat der Beklagte dem Widerspruch abgeholfen. Des Weiteren ist Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2016 der durch Gesetzesänderung erfolgte Wegfall der Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro ab September 2016 sowie eine Neuberechnung der gemäß § 6 Abs. 1 ALG II-VO abzugsfähigen Fahrtkosten.

Die Klägerin macht geltend, dass sie den Pkw-Stellplatz benötige. Nachdem ihr beim früheren Firmeninhaber ein Stellplatz zur Verfügung gestanden habe, stelle ihr der neue Firmeninhaber am neuen Standort keinen Parkplatz mehr zur Verfügung. Sie müsse jedoch regelmäßig zu Außenterminen fahren. Sie schätze die Zahl der Außentermine auf ca. 10 Termine in der Woche. Es gebe Tage, an denen sie keine Außentermine habe und es gebe Tage an denen sie mehrere Außentermine habe. Dies stehe vorher nicht fest. Sie sei auf den Stellplatz angewiesen. Sie könne nicht jedes Mal nach einem kostenfreien Parkplatz suchen.

Nach Auffassung der Kammer sind die Mietkosten für den Tiefgaragenstell Platz nicht notwendig und damit nicht abzugsfähig. Neben den Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung können gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 3b ALG II-VO a. F. bzw. § 6 Abs. 1 Ziffer 5 ALG II-VO n.F. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Bei den Kosten für den Tiefgaragenstell Platz handelt es sich gerade nicht um solche notwendigen Kosten, zumal bereits fraglich ist, ob neben der Entfernungspauschale von 0,20 Euro zusätzlich Parkkosten geltend gemacht werden können. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist es der Klägerin jedenfalls zumutbar, ihr Fahrzeug auf gebührenfreien Parkplätzen abzustellen und längere Fußwege in Kauf zu nehmen. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.07.2016 wird insoweit Bezug genommen.

Soweit die Klägerin einwendet, dass sie wegen der Wahrnehmung von zahlreichen Außenterminen darauf angewiesen sei, dass ihr Fahrzeug nahe am Arbeitsplatz abgestellt sei, betrifft dies das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber. Zumal der Klägerin beim Firmenvorgänger ein Stellplatz am Arbeitsplatz zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin arbeitsvertraglich verpflichtet ist, den Tiefgaragenstell Platz auf eigene Kosten anzumieten. Es handelt sich jedoch nicht um abzugsfähige Kosten im Sinne von § 11b Abs. 1 SGB II. Im Übrigen ist die von der Klägerin aufgestellte Rechnung in ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 20.05.2016 (Bl. 134 BA), wonach sie im Januar 2016 Parkgebühren von 108 Euro habe zahlen müssen, im Hinblick auf die von ihr dargetanen zahlreichen Außentermine nicht nachvollziehbar. Bei einer Arbeitszeit von täglich vier Stunden und Parkgebühren von 1 Euro pro Stunde würde dies bedeuten, dass die Klägerin an den maximal 19 Arbeitstagen im Monat Januar täglich ca. 5,7 Stunden mit ihrem Fahrzeug in der Tiefgarage stand. Sie hätte dann mit ihrem Pkw aber keinen einzigen Außentermin wahrgenommen.

Nach alledem sind die Kosten für den Tiefgaragenstell Platz von monatlich 59,50 Euro als weitere berufsbedingte Aufwendung nicht abzugsfähig.

Sonstige Fehler in der vorläufigen Leistungsberechnung im Bescheid vom 25.05.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.08.2016 und 23.08.2016, soweit dem nicht mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2016 abgeholfen wurde, sind nicht ersichtlich.

Die Bescheide sind somit rechtmäßig ergangen. Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.