Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. März 2014 - L 11 AS 163/14 B

bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Am 24.10.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und mit Schreiben vom 12.11.2013 beantragt, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Detmold zu verweisen. Die Klägerin war im Sommer 2012 nach A-Stadt verzogen. Mit unanfechtbaren Beschluss vom 29.11.2013 hat sich das Sozialgericht Bayreuth für örtlich zuständig erklärt und eine Verweisung an das Sozialgericht Detmold abgelehnt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe die Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Bayreuth gewohnt. Die Zuständigkeit werde durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung nicht berührt. Der Beschluss ist am 02.12.2013 vom Urkundsbeamten der Geschäftstelle B. ausgefertigt und am 06.12.2013 der Klägerin zugestellt worden. Die Klägerin hat - auch im Namen ihrer Kinder - „Berufung“ beim Bayer. Landessozialgericht gegen den Beschluss „vom Sozialgericht Bayreuth entschieden durch Herrn Richter ? B.“ eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses vom „02.12.2013“ begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die als Beschwerde auszulegende „Berufung“ der Klägerin ist zu verwerfen. Die Beschwerde richtet sich gegen den allein an die Klägerin gerichteten Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2013, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle B. am 02.12.2013 ausgefertigt worden ist. Ein entsprechend § 17 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz i. V. m. § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlassener Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 98 RdNr. 7). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles (vgl. Leitherer a. a. O. RdNr. 7a) sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 98


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Referenzen

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.