Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Feb. 2014 - L 11 AS 15/14 NZB

bei uns veröffentlicht am18.02.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.12.2013 - S 15 AS 313/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 07.11.2009 bis 29.11.2009 in Höhe von 591,18 € sowie die Erstattung überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 108,95 € wegen einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit des Klägers.

Mit Bescheid vom 22.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009. Im Rahmen einer am 24.06.2009 erstellten Eingliederungsvereinbarung ist der Kläger darüber belehrt worden, dass er bei Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einholen müsse, ansonsten entfalle der Anspruch auf Alg II.

Am 05.11.2009 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, der Kläger halte sich vom 07.11.2009 bis 29.11.2009 in S. (Reha-Urlaub) auf. Am 30.11.2009 meldete sich der Kläger erneut persönlich beim Beklagten. Nach Anhörung hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 07.11.2009 bis 29.11.2009 wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung aufgrund einer nichtgenehmigten Ortsabwesenheit auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 591,18 € sowie die Erstattung überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 108,95 € (Bescheid vom 14.01.2010). Der Kläger habe den Urlaub nicht rechtzeitig mitgeteilt. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, der Urlaub sei laut eines vorgelegten ärztlichen Attests medizinisch bedingt gewesen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 09.03.2010).

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe den zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten telefonisch den Zeitpunkt und die Teilnahme an der Reha-Maßnahme geraume Zeit vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt. Diese Mitteilung sei widerspruchslos hingenommen worden, was als Zustimmung zu werten sei. Sein Bevollmächtigter habe später nur noch zusätzlich den Reha-Urlaub mitgeteilt. Im Übrigen sei keine nachteilige Wirkung durch die Ortsabwesenheit entstanden. Die fehlende Reaktion des Beklagten sei als Zustimmung zu werten, für eine Rückmeldung durch den Beklagten hätte ausreichend Zeit bestanden. Nachdem der Beklagte eine telefonische Mitteilung durch den Kläger und eine Zustimmung bestritten hatte, hat der Kläger vorgetragen, er habe persönlich beim Beklagten vorgesprochen und die Ortsabwesenheit dem Mitarbeiter des Beklagten B. (B.) mitgeteilt. B. habe dem Urlaub zugestimmt. Dies könne die Zeugin M. (M.), die vor der offenen Bürotür gesessen habe, bestätigen.

Der Beklagte hat erklärt, eine telefonische Mitteilung habe nicht stattgefunden und B. habe keine Ortsabwesenheit - schon gar nicht bei offener Tür - genehmigt. Dazu hat B. schriftlich ausgeführt, er sei nicht der persönliche Ansprechpartner des Klägers gewesen und vermerke Kontakte jeweils im entsprechenden Computersystem. Es sei aber kein Vermerk zu finden. Ein Antrag auf Ortsabwesenheit würde schriftlich erfolgen und auch schriftlich genehmigt werden. Gespräche würden aus Datenschutzgründen nie bei offener Tür geführt werden. Die für den Kläger zuständige Mitarbeiterin des Beklagten S. (S.) sei nur vom 31.08. bis 11.09.2009 und vom 02.11. bis 06.11.2009 in Urlaub gewesen.

In der mündlichen Verhandlung hat das SG M. als Zeugin uneidlich vernommen. Diese hat angegeben, das Gespräch zwischen dem Kläger und B. habe Mitte September 2009 in B's Büro stattgefunden. Sie habe wegen der offenen Bürotüre mithören können.

Das SG hat mit Urteil vom 04.12.2013 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig mitgeteilt und habe daher keinen Anspruch auf Alg II für die streitgegenständliche Zeit. Eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei nach Würdigung der Ergebnisse des Verfahrens nicht erteilt worden. Der Beklagte habe erstmals durch den Bevollmächtigten von der Ortsabwesenheit Kenntnis erlangt (Schreiben vom 04.11.2009). Eine telefonische Mitteilung durch den Kläger sei nicht nachgewiesen, wobei eine widerspruchslose Hinnahme im Übrigen keine - konkludente - Zustimmung sei. Eine Genehmigung durch B. sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Aussage der Zeugin M. sei nicht glaubhaft, zumal B. nicht der persönliche Ansprechpartner des Klägers gewesen sei und jeglicher Hinweis auf ein Einladungsschreiben für Mitte September fehle. B. habe ein solches auch nicht angegeben. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich keine Zustimmung des Beklagten, Zweifel daran bestünden nach der Beweiswürdigung nicht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung und es liege ein Verfahrensmangel vor. Die Aussage der Zeugin M. sei glaubhaft. Eventuell habe B. ein mit dem Kläger geführtes Gespräch nicht als Beratung aufgefasst. Der Kläger sei auch arbeitsunfähig. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des SG.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Der Kläger macht zunächst eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtstreits geltend. Es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, worin diese zu sehen sei. Für den Senat ist eine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ersichtlich.

Auch Verfahrensfehler des SG, auf denen die Entscheidung beruhen kann, sind vom Kläger nicht vorgetragen und für den Senat nicht erkennbar. Die Beweiswürdigung durch das SG u. a. in Form von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der M. stellt keinen Verfahrensfehler dar. Vielmehr beruft sich der Kläger allein auf eine anderes Ergebnis seiner Würdigung der Beweise als das SG. Eine unterschiedliche Beweiswürdigung allein aber stellt keinen Verfahrensfehler dar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG zu überprüfen ist, und im Übrigen der Kläger wusste bzw. grob fahrlässig nicht gewusst hat, dass er ohne Zustimmung der zuständigen Sachbearbeiterin S. zur Ortsabwesenheit keinen Anspruch auf Alg II hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-), denn diesbezüglich ist er in der am 24.06.2009 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung entsprechend belehrt worden. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit ändert am Ergebnis nichts.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Feb. 2014 - L 11 AS 15/14 NZB zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Referenzen

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.