Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. März 2018 - L 11 AS 137/18 B

published on 07.03.2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. März 2018 - L 11 AS 137/18 B
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Sozialgericht München, S 32 AS 3094/17 ER, 29.01.2018

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.01.2018 „Berufung erhoben (Eingang beim LSG am 29.01.2018). Somit kann sich die „Berufung“ nicht gegen den Verweisungsbeschluss vom 29.01.2018, sondern allenfalls gegen die dem Verweisungsbeschluss vorangegangene Anhörung richten, somit also gegen eine nichtbeschwerdefähige Entscheidung. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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3 Referenzen - Gesetze

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Annotations

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.