Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Feb. 2017 - L 11 AS 109/17 B ER

bei uns veröffentlicht am15.02.2017

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2017 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist der Eintritt einer Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin bezieht Alg II zuletzt aufgrund des Bescheides vom 25.02.2016 in der Fassung der Bescheide vom 04.11.2016, 08.11.2016 und 26.11.2016 für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017. Wegen der Nichtwahrnehmung zweier Meldetermine beim Antragsgegner minderte dieser den Anspruch auf Alg II unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.11.2016 für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 (Bescheid vom 01.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017) und für die Zeit vom 01.02.2017 bis 30.04.2017 (Bescheid vom 28.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017) um jeweils 40,90 EUR monatlich. Dagegen soll die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben haben.

Bereits am 10.01.2017 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beim SG begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 18.01.2017 den Antrag abgelehnt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Minderungs- und Aufhebungsbescheide bestünden nicht. Die Beschwerde hiergegen sei nicht zulässig.

Die Antragstellerin hat dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Vorliegend ist in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig und bedürfte daher der Zulassung, denn der Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR wird nicht erreicht. Streitig ist lediglich eine Kürzung um jeweils 40,90 EUR monatlich für insgesamt sechs Monate.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.