Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 05. Juli 2017 - 3 Ca 1513/16

bei uns veröffentlicht am05.07.2017

Gericht

Arbeitsgericht Weiden

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 972,- € Sonntagszuschläge und Spesen nebst Zinsen hieraus seit 16.01.2014 in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 70%, der Kläger 30%.

4. Der Streitwert wird auf 1.377,- € festgesetzt.

5. Die Berufung wird für beide Seiten zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zuschläge und Spesen, die die Beklagte an die bei ihr in Vollzeit beschäftigten Berufskraftfahrer, nicht jedoch an die nur in Teilzeit beschäftigten Fahrer wie den Kläger bezahlte.

Der am 05.11.1985 geborene Kläger war von Juli 2013 bis Mai 2016 bei der Beklagten als Aushilfsfahrer auf geringfügiger Basis mit einem Stundenlohn in Höhe von 10,- € brutto, was in seinem Fall auch dem Nettostundenlohn entspricht, beschäftigt. Den ihm vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag unterschrieb der Kläger nicht (vgl. Bl. 50 ff. d.A.).

Alle in Vollzeit beschäftigten Fahrer erhalten von der Beklagten für die Sonn- und Feiertagsarbeiten die gesetzlichen steuerfreien Zuschläge und Spesen für jeden Arbeitstag in Höhe von 6,- €.

Mit seiner am 29.12.2016 eingereichten und der Beklagten am 04.01.2017 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Sonntagszuschlägen und Spesen für seine Fahrten im Jahr 2013. Er sei in unzulässiger Weise gem. § 4 I TzBfG diskriminiert worden. Eine Verpflichtung, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben, gebe es nicht. Eine Ausschlussfrist gebe es daher nicht. Es werde bestritten, dass jeder Vollzeitfahrer nur 8,50 € brutto pro Stunde verdiene. Zuschläge seien auch unabhängig vom Grundlohn anzusehen. Bei Zuschlägen würden besondere Leistungen oder Belastungen gewürdigt. Auch handle es sich bei Spesen um einen Aufwendungsersatz, der nicht mit Lohn verrechnet werden könne. Wegen der klägerseits vorgelegten Aufstellung bezüglich seiner Fahrten in 2013 wird auf Bl. 12 d.A., wegen weiterer Einzelheiten zum Klägervortrag auf alle hierzu eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.377,- € netto nebst Zinsen hieraus seit 16.01.2014 in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt hingegen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage für abweisungsreif, da der Kläger den Arbeitsvertrag pflichtwidrig nicht unterzeichnet habe und er sich daher die darin enthaltene Ausschlussfrist entgegenhalten lassen müsse. Eine Benachteiligung gem. TzBfG liege nicht vor. Die Vollzeitfahrer erhielten einen Stundenlohn iHv. nur 8,50 €. Der höhere Lohn der Teilzeitkräfte – hierin liege die sachliche Rechtfertigung dafür, dass gegenüber dem Kläger und den anderen Teilzeitkräften weder Spesen noch Zuschläge gezahlt werden - kompensiere die nur den Vollzeitfahrern gezahlten Zuschläge und Spesen mehr als ausreichend. Nach der Entscheidung des BAG vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, dürfe der Arbeitgeber auch entsprechende Anrechnungen vornehmen. Eine gesonderte Betrachtung der Zuschläge unabhängig vom Grundlohn sei daher nicht richtig. Wegen aller weiterer Einzelheiten des Beklagtenvortrages wird vollumfänglich auf die hierzu eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen noch auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten sonstigen Akteninhalt verwiesen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, weil die Beklagte den Kläger durch die Vorenthaltung der Sonntagszuschläge und Spesen in unzulässiger Weise wegen seiner Teilzeittätigkeit benachteiligte (§ 4 I TzBfG).

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, § 2 I Nr. 3 a ArbGG. Das Arbeitsgericht Weiden ist örtlich zuständig, §§ 12, 17 I ZPO.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zuschläge und Spesen für seine gefahrenen Tage aus § 4 I 2 TzBfG, wobei er sich seinen im Vergleich zu Vollzeitfahrern höheren Stundenlohn anrechnen lassen muss.

In der Zahlung von Zuschlägen und Spesen an die Vollzeitfahrer, nicht aber an die nur in Teilzeit beschäftigten Fahrer liegt eine Diskriminierung gem. § 4 I TzBfG.

Nach § 4 I 2 TzBfG ist einem Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Der Entgeltbegriff des § 4 I TzBfG ist dabei weit zu verstehen, er umfasst neben dem Grundgehalt z.B. auch alle Zulagen, Zuwendungen, Nutzung von Sachmitteln sowie pauschale Vergütungen für Bereitschaftsdienst (vgl. Arnold/ Gräfl, TzBfG, 4. Aufl., § 4 Rn. 16). Generelle Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Schlechterstellungsverbots ist, dass der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten generalisierenden Prinzip gewährt und nicht im Wege der Begünstigung einzelner (vgl. Arnold/ Gräfl, a.a.O.). Für die Frage, ob eine ungleiche Vergütung vorliegt, kommt es darauf an, ob für jeweils die gleiche Stundenzahl auch die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird. Nicht entscheidend ist die Höhe der einzelnen Entgeltbestandteile, relevant ist alleine die Höhe der Gesamtvergütung (vgl. BAG vom 19.10.2010, 6 AZR 305/09). Eine anderweitige Kompensation fehlender Entgeltbestandteile durch eine zusätzliche oder höhere Vergütung an anderer Stelle ist daher möglich (vgl. Arnold/ Gräfl § 4 Rn. 17). Maßgeblich für die Frage, ob ein Teilzeitbeschäftigter gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten im Hinblick auf die Höhe des Entgelts benachteiligt wird, ist schon zur Vermeidung von Problemen bei der Rechtsanwendung ein Vergleich des jeweiligen Bruttoentgelts und nicht – auch nicht bei geringfügig Beschäftigten – ein Abstellen auf die Nettovergütung (vgl. LAG Hamm vom 29.07.2011, 18 Sa 2049/10). Die notwendige Kausalität (Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit) liegt immer dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG a.a.O.). Die Schlechterstellung ist allerdings zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, wobei die besondere steuer- und sozialrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter als Rechtfertigungsgrund iRd. § 4 I TzBfG dabei nicht in Betracht kommt (vgl. Arnold/Gräfl, § 4 Rn. 22 und 34). Die Darlegungs- und Beweislast für Grund und Höhe der geltend gemachten Forderung trägt der Arbeitnehmer, für das Vorliegen eines Sachgrundes hingegen der Arbeitgeber (vgl. Meinel/ Heyn/ Herms, TzBfG, 5. Aufl., § 4 Rn. 45 und 47). Dabei darf vom jeweils Beweispflichtigen nichts Unmögliches verlangt werden. Kann z.B. der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachkommen, weil er Tatsachen aus der Sphäre des Arbeitgebers darlegen muss, die für ihn unzugänglich sind, so ist nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu verfahren, u.U. kommt auch ein Auskunftsanspruch in Betracht (vgl. Ascheid/ Preis/ Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Auflage, § 4 TzBfG Rn. 38, vgl. auch BAG vom 1.12.2004, 5 AZR 664/03).

Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich hier eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Vollzeitfahrern.

Die Beklagte geht nach dem generalisierenden Prinzip vor, Zulagen und Spesen nur an Vollzeitfahrer zu gewähren. § 4 I TzBfG kommt also zur Anwendung. Wie aufgezeigt, kommt es hierbei nicht auf die Höhe der einzelnen Entgeltbestandteile an, sondern auf die Höhe der Gesamtvergütung.

Der Kläger erhält eine niedrigere Gesamtvergütung pro Stunde. Für die Berechnung war dabei aus Rechtsgründen mit der Beklagten von einer Stundenvergütung iHv. 8,50 € brutto für Vollzeitfahrer auszugehen. Anderes hat der auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht substantiiert aufgezeigt oder unter Beweis gestellt. Dieser Aspekt wurde mit den Parteien im Kammertermin erörtert. Zwar hat der Kläger bestritten, dass die Vollzeitfahren nur 8,50 € pro Stunde erhalten. Das ist aber mit Blick auf die ihn hier treffende Darlegungs- und Beweislast unzureichend. Im Rahmen einer abgestuften Darlegung müsste der Kläger das vortragen, was er hier wissen kann (§ 138 I ZPO). Dass dies geschehen ist, der Kläger also seine vollständigen Kenntnisse zur Frage der Stundenlohnhöhe bei Vollzeitfahrern ungeachtet der Frage, ob und inwieweit hier eine Erkundigungspflicht (Kollegen) besteht, vorgetragen hat, kann nicht festgestellt werden. Ein unsubstantiiertes pauschales Bestreiten ohne Berufung auf fehlende eigene Wahrnehmungen kann jedenfalls nicht als ausreichend anerkannt werden (vgl. BAG vom 16.3.2000, 2 AZR 75/99, zitiert nach juris Rn. 46 mit weiteren Nachweisen).

Der Kläger hat einen Stundenlohn iHv. 10,- € brutto, mithin im Monat 450 € brutto. Als Vollzeitfahrer mit 8,50 € Stundenlohn, Zulagen und Spesen würde er bei seinen Arbeitszeiten, die sich 2013 nach seinen unwidersprochenen Angaben in der Aufstellung in der Klage auf durchschnittlich 4,5 Einsätze im Monat belaufen, einen durchschnittlichen Monatslohn iHv. jedenfalls 585,- € (noch ohne Spesen; Berechnung: 45 Stunden Arbeit pro Monat à 8,50 € = 382,50 €, zzgl. Zuschläge für die geleistete Sonntagsarbeit i.H.v. 202,50 € wegen der durchschnittlich 4,5 Sonntagsfahrten zu je unstreitig 45 € Zuschlag = insges. 585 €) verdienen. Eine nur anteilige Berücksichtigung der Zuschläge pro Fahrt wegen der Teilzeittätigkeit des Klägers kommt dabei wegen des Sinn und Zwecks der Zuschlagsgewährung - Ausgleich der Erschwernis wegen der ungünstigen Lage der Arbeitszeit - nicht in Betracht, da diese Erschwernis für den Kläger im gleichen Maße wie für einen vollbeschäftigten Arbeitnehmer gilt und § 4 I 2 TzBfG hinsichtlich des Arbeitsentgelts oder der anderen teilbaren geldwerten Leistungen lediglich eine Untergrenze enthält (vgl. BAG vom 24.9.2003, 10 AZR 675/02).

Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des höheren Stundenlohnes des Klägers würde er damit bei einer Vergütung wie bei einem Vollzeitfahrer (mit niedrigerem Stundenlohn aber Zuschlägen und Spesen) mit seiner Arbeitszeit deutlich mehr verdienen.

Auch die Kausalität ist gegeben, denn die Dauer der Arbeitszeit ist unstreitig das Kriterium, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft.

Einen sachlichen Rechtsfertigungsgrund hat die Beklagte hingegen nicht aufgezeigt. Soweit sie gegebenenfalls geltend machen sollte, dass die höhere Grundvergütung pro Stunde doch Grund genug für die Vorenthaltung der Zuschläge und Spesen sei, gilt, dass dies schon betragsmäßig nicht zutreffend ist, da die 1,50 € Differenz wie aufgezeigt nur zu einer teilweisen Kompensation führen. Die Benachteiligung bleibt bestehen, ein hinreichender Sachgrund kann nicht erkannt werden.

Die Konsequenz dieser benachteiligenden Ungleichbehandlung ergibt sich aus § 4 I 2 TzBfG, wonach ein Nachteil finanziell mindestens auszugleichen ist. Handelt es sich bei der jeweiligen Leistung um Arbeitsentgelt, dessen Höhe durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt wird, ist eine anteilige Kürzung nach dem Umfang der Teilzeittätigkeit zulässig. Anderes – keine anteilige Kürzung – gilt hingegen, wenn mit der Zulage Erschwernisse unabhängig von der Dauer der persönlichen Arbeitszeit abgegolten werden (vgl. Arnold/ Gräfl, § 4 Rn. 27). Bezüglich der Sonntagszuschläge für die unstreitig 27 Sonntage 2013 in unstreitiger Höhe von je 45 € gilt, dass hier eine anteilige Kürzung nach Sinn und Zweck ausscheidet (s.o.). Für die Spesen gilt, dass auch diese nicht durch die konkrete Dauer der Arbeitszeit bestimmt werden, sondern dass diese – soweit sie im Rahmen des Üblichen, d.h. wie hier innerhalb der steuerrechtlichen Grenzen gezahlt werden (§ 850 a I Nr. 3 ZPO) – als Aufwendungsersatz und gerade nicht als Arbeitsentgelt gelten. Das gilt auch für pauschalierten Aufwendungsersatz (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 05.09.2000, 8 Sa 9/00, zitiert nach juris). Da der mit der Spesenbezahlung pauschal abgegoltene Aufwand beim Kläger bei jeder seiner einzelnen Fahrten aber wie bei einem Vollzeitbeschäftigten gleichermaßen entstanden ist, kommt eine anteilige Kürzung der Spesenbezahlung über den Umstand hinaus, dass beim Kläger weniger Fahrten angefallen sind, ebenfalls nicht in Betracht.

Der Anspruch des Klägers ist daher in Höhe der ihm vorenthaltenen Zuschläge und Spesen in unstreitiger Höhe von insgesamt 1.377,- € (27 X 45 € Zuschläge zzgl. 27 X 6 € Spesen) abzüglich der kompensierenden Differenz beim Stundenlohn iHv. je 1,50 € für jede 2013 gefahrene Stunde, also abzüglich insgesamt 405,- € (sechs Monate X 45 Stunden/Monat X 1,50 €), mithin iHv. insgesamt 972 € entstanden. Mit dem BAG (vgl. BAG vom 26.05.1998, 3 AZR 171/97) war hierzu klarzustellen, dass es sich um Zuschläge und Spesen handelt und der Zusatz „netto“ zu vermeiden, da die Arbeitsgerichte nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist, oder nicht. Der Zinsausspruch ergibt sich jedenfalls wie beantragt aus §§ 288 I, 286 I und II, 614 BGB.

Der Anspruch ist auch nicht durch eine Ausschlussfrist erloschen oder ausgeschlossen oder verwirkt. Eine Ausschlussfrist gilt im streitigen Arbeitsverhältnis nicht. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit Ausschlussfrist wurde nicht abgeschlossen. Eine Ausschlussfrist wurde auch nicht konkludent vereinbart. Solches behauptet die Beklagte auch nicht. Das Arbeitsverhältnis wurde vielmehr aufgrund offensichtlich bestehender (mündlicher) Einigkeit über die wesentlichen Vertragsbedingungen (essentialia negotii) – Art und Beginn der Arbeitsleistung gegen Vergütung – ohne weitere Regelungen in Vollzug gesetzt. Dass die Beklagtenseite den Abschluss des Arbeitsvertrages von der Unterzeichnung eines (bestimmten) Arbeitsvertrages abhängig gemacht hätte, ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Eine Verpflichtung zur (nachträglichen) Unterzeichnung eines (bestimmten) Arbeitsvertrages seitens des Arbeitnehmers gibt es auch nicht, so dass im Ergebnis zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis ohne Ausschlussfrist zustande gekommen ist und sich der Kläger diese Ausschlussfrist auch nicht aus sonstigen Gründen entgegenhalten lassen muss.

Daher war in der Hauptsache zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Der Streitwert wurde gem. §§ 61 I ArbGG, 3 ZPO festgesetzt. Die Berufung wurde für beide Seiten im Hinblick auf § 64 III Nr. 1 ArbGG gesondert zugelassen, da die Entscheidung aus Sicht der Kammer richtungsweisend für die zu erwartenden weiteren Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die übrigen Zeiträume und auch für die nach Auskunft der Parteien in vergleichbarer Weise betroffenen übrigen Teilzeitkräfte bei der Beklagten erscheint.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 4 Verbot der Diskriminierung


(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. E

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - 6 AZR 305/09

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 329/08 - wird zurückgewiesen.

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Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 329/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der ehegattenbezogene Ortszuschlag des teilzeitbeschäftigten Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zeitanteilig zu kürzen war.

2

Der Kläger ist beim beklagten Freistaat mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen Dienst. Auf beide Arbeitsverhältnisse fand der BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten deshalb bis zum 30. September 2005 den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung jeweils zur Hälfte. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 vom BAT in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts wurde die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt. Da die Ehefrau des Klägers nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war, ging der beklagte Freistaat ab Oktober 2005 zwar von einem Anspruch auf den vollen Ehegattenanteil aus, verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers um die Hälfte. Aufgrund dieser zeitanteiligen Kürzung erhielt der Kläger nach wie vor einen Ehegattenanteil iHv. monatlich 53,45 Euro brutto. Zur Berechnung des Ehegattenanteils heißt es im BAT:

        

„§ 29 Ortszuschlag.           

        

A. Grundlage des Ortszuschlages           

        

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

        

...     

        
        

B. Stufen des Ortszuschlages           

        

...     

        

(2)     

Zur Stufe 2 gehören

        

1.    

verheiratete Angestellte,

        

...     

        
        

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stände ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

...“   

        
3

§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT lautet:

        

„§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter.           

        

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.“

4

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. November 2006 vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet. Der beklagte Freistaat legte den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil auch bei der Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers zugrunde. In § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) heißt es ua.:

        

„§ 5 Vergleichsentgelt.           

        

...     

        

(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. …

        

...     

        

(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. ...

                 
        

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:

        

1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT/BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

        

...“   

5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD der volle Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugestanden. Für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT sei maßgebend, dass seine Ehefrau und er im öffentlichen Dienst stünden und jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Die beiden Arbeitsverhältnisse seien im Sinne der Ortszuschlagsregelung als ein Vollzeitarbeitsverhältnis anzusehen. Deshalb hätte der beklagte Freistaat bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-L auch den vollen Ehegattenanteil ohne zeitanteilige Kürzung zugrunde legen müssen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 534,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 53,45 Euro seit dem 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen.

7

Der beklagte Freistaat hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT angeordnete Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hätten nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Klägers vom BAT in den TVöD nicht mehr vorgelegen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten sei der Ehegattenanteil nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann nicht zeitanteilig zu kürzen, wenn beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt seien. Dies sei bei der Ehefrau des Klägers ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall gewesen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.

10

I. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag zu 2., mit dem der Kläger dem Wortlaut nach die Zahlung von Ortszuschlag beansprucht, bedarf allerdings der Auslegung. Aus dem mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Klageziel wird deutlich, dass der Klageantrag zu 2. sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2007 bezieht und damit auf die Zeit nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L. Letztgenannter Tarifvertrag sieht die Zahlung eines Ortszuschlags nicht mehr vor. Der Klageantrag zu 2. ist angesichts des sich aus der Klagebegründung ersichtlichen Klagebegehrens deshalb so zu verstehen, dass der Kläger die Verpflichtung des beklagten Freistaats festgestellt haben will, dass ab dem 1. Januar 2007 bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags im Sinne von Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder zu unterbleiben hat. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum 1. Oktober 2005 keinen weitergehenden Anspruch auf ehegattenbezogenen Ortszuschlag. Der beklagte Freistaat hat deshalb auch mit Recht bei der Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des teilzeitbeschäftigten Klägers vom BAT in den TV-L zum 1. November 2006 den zeitanteilig gekürzten Ehegattenanteil zugrunde gelegt.

12

1. Gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Da die Vergütung des Angestellten nach § 26 Abs. 1 BAT aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag besteht, ist dieser einschließlich des Ehegattenanteils bei einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen (vgl. Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18). Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT der Ehegattenanteil bei einer Teilzeitbeschäftigung des Angestellten grundsätzlich zu kürzen ist, wird auch aus der Regelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT deutlich. In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kürzungsanordnung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausnahmsweise keine Anwendung findet. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift waren entgegen der Ansicht des Klägers nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vom BAT in den TVöD zum 1. Oktober 2005 nicht mehr erfüllt, weil die Ehefrau des Klägers nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2007 (- 6 AZR 95/07 - Rn. 28, aaO) und vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 668/08 - aaO) angenommen, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann, wenn sein ebenfalls im öffentlichen Dienst stehender Ehegatte zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden ist. Daran hält der Senat fest. Die Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2010 (- 6 AZR 809/08 - AP BAT-O § 29 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 16), wonach der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Anwendungsbereich des BAT-O verbliebenen Teilzeitbeschäftigten nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD wegen § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen ist, steht dem nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien des BAT/BAT-O haben den ehegattenbezogenen und den kinderbezogenen Ortszuschlag unterschiedlich geregelt.

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2. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT regelt, dass § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Entgegen der Auffassung des Klägers zwingt der Wortlaut der Vorschrift damit nicht zu dem Verständnis, dass die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auch dann nicht anzuwenden ist, wenn der Ehegatte des Angestellten nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist. Zwar spricht § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nicht ausdrücklich davon, dass beide Ehegatten im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt sein müssen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem von den Tarifvertragsparteien mit dem Ehegattenanteil verfolgten Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT nur dann ausgeschlossen ist, wenn die in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT genannten Voraussetzungen erfüllt sind, also der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags vom Arbeitgeber nur zur Hälfte gezahlt wird (so auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Juli 2010 § 34 Erl. 3).

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3. Mit dem Wort „Unterschiedsbetrag“ in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT haben die Tarifvertragsparteien eindeutig den im vorhergehenden Satz genannten, zur Hälfte zu zahlenden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags gemeint. Damit haben sie zugleich die Nichtanwendung der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT daran geknüpft, dass dem Angestellten der ehegattenbezogene Ortszuschlag nur zur Hälfte gezahlt wird. Dies ist nach der tariflichen Regelung aber nicht schon dann der Fall, wenn auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht. Hinzukommen muss, dass dieser im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ortszuschlagsberechtigt ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, hat der Angestellte Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 und nicht nur auf die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags. Dass die Nichtanwendung von § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Ehegattenanteil voraussetzt, dass auch der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst steht, stellt der Kläger nicht in Frage. Auch diese Voraussetzung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT. Sie wird ebenso wie die für die Nichtanwendung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erforderliche Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten nur aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang deutlich.

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4. Sinn und Zweck der Regelung des Ehegattenanteils in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT bestätigen das Auslegungsergebnis. Die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtigen (Senat 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14 = EzBAT BAT § 29 Nr. 25; 24. Juni 2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). Allerdings sollten trotz der Kürzung die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Ehegattenanteil erhalten, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. Senat 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - BAGE 106, 6, 9). Dieses Ziel wäre jedoch verfehlt worden, wenn der Ehegattenanteil sowohl gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT als auch nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzt worden wäre. Ehegatten, deren Arbeitsverhältnisse sich nach dem BAT richteten und die wie der Kläger und seine Ehefrau jeweils mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren, hätten bei Anwendung beider Kürzungsregelungen zusammen nicht einen Ehegattenanteil von 100 %, sondern nur von 50 % erhalten. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT bestimmt, dass unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht anzuwenden ist. Liegen die Voraussetzungen für die Nichtanwendung dieser Kürzungsregelung jedoch nicht vor, weil nur einer der Ehegatten im öffentlichen Dienst steht, nur einer der Ehegatten ortszuschlagsberechtigt ist oder das erforderliche Maß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht erreicht wird, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der ortszuschlagsberechtigte Teilzeitbeschäftigte den Ehegattenanteil nur in dem Umfang erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 25, BAGE 124, 284; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 19, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18).

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5. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben gesehen, dass die Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TV-L dazu führen kann, dass der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann. Dies hat sie veranlasst, in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder zu regeln, dass bei der Berechnung des Vergleichsentgelts auch der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrags der Ortszuschlagsstufen 1 und 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt wird. In Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder haben sie angeordnet, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags(§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2) nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O unterbleibt. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben dagegen von einer solchen Regelung zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße beim Familieneinkommen im TVÜ-Bund/VKA abgesehen. Sie waren bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen auch nicht verpflichtet, den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich gewesen wäre (Senat 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 28, BAGE 124, 284).

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6. Die zeitanteilige Kürzung des Ehegattenanteils verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 TzBfG.

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a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht(sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz, vgl. Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63). Der Ortszuschlag ist nach § 26 Abs. 1 BAT Bestandteil der Vergütung und damit Arbeitsentgelt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - aaO). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (Senat 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104, 250, 253; BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 606/02 - BAGE 108, 123, 128 f.). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO).

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b) Daran gemessen wurde der Kläger nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD zum 1. Oktober 2005 wegen seiner Teilzeitbeschäftigung bezüglich des Ortszuschlags nicht schlechter behandelt als vollzeitbeschäftigte Angestellte. Als vollzeitbeschäftigtem Angestellten hätte ihm ab Oktober 2005 der volle Ehegattenanteil iHv. monatlich 106,90 Euro brutto zugestanden. Als mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigter Angestellter hatte er nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz und nach der Kürzungsregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT Anspruch auf die Hälfte des Ehegattenanteils und damit auf monatlich 53,45 Euro brutto. Diesen Betrag hat der beklagte Freistaat dem Kläger gezahlt und ihn damit nicht schlechter behandelt als einen Vollzeitbeschäftigten.

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7. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TV-L zum 1. November 2006 hat die aufgrund der Überleitung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD entstandene finanzielle Einbuße beim Familieneinkommen des Klägers und seiner Ehefrau nicht beseitigt. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags unterbleibt nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nur nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O, dessen Voraussetzungen mangels Ortszuschlagsberechtigung der Ehefrau des Klägers bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TV-L nicht mehr vorlagen. Zudem stellt Satz 3 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder klar, dass durch die in Satz 2 getroffene Regelung neue Ansprüche nicht entstehen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Beus    

        

    Uwe Zabel    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.