Arbeitsgericht Trier Urteil, 15. Juni 2010 - 3 Ca 319/10

Gericht
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Der Streitwert wird auf 1.168,27 € festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.
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Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 11.12.2006 als kaufmännischer Angestellter in einer 4-Tage-Woche mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.500,00 € beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es u.a.:
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" § 6 Urlaub
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Die Dauer des Urlaubs ist 26 Tage im Jahr. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Urlaubsansprüche können nur bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen werden, sofern betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dies rechtfertigen. Danach erlöschen sie."
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Das Arbeitsverhältnis endete infolge ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 18.02.2008 zum 31.03.2008. Vom 20.02. - 07.03.2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, danach erhielt er 11 Tage Urlaub (10.-13., 17.-20., 26., 27. und 31.03.2008). Im Frühjahr 2009 machte er erstmals Urlaubsabgeltungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend, welche diese mit Schreiben vom 01.04.2009 unter Hinweis darauf ablehnte, die Ansprüche für das Jahr 2007 seien verfallen und die anteiligen Ansprüche für das Jahr 2008 erfüllt.
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Der Kläger behauptet, ihm stehe ein Abgeltungsanspruch für 13,5 Urlaubstage zu, und zwar für 18 Tage aus dem Jahr 2007 abzüglich im März 2008 genommener 11 Tage sowie für weitere anteilige 6,5 Tage aus dem Jahr 2008. Dies entspreche insgesamt einem Bruttobetrag von (1.500,00 € x 3 Monate x 13,5 Urlaubstage: 13 Wochen: 4 Arbeitstage =) 1.168,27 €. Der Resturlaub für 2007 sei auf das Folgejahr übertragen worden, da er als Fahrer unabkömmlich gewesen sei, es für ihn keinen Ersatz gegeben habe, das Lager der Beklagten wegen der extrem dünnen Personaldecke ständig unterbesetzt gewesen sei, die Arbeitnehmer V und U längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen und die Arbeitnehmer T und P sechs Wochen in S beschäftigt worden seien. Die verbleibenden Arbeitnehmer hätten dementsprechend Überstunden leisten müssen und keinen Urlaub nehmen dürfen. Im Übrigen habe ihm der Geschäftsführer der Beklagten bei Aushändigung des Kündigungsschreibens am 19.02.2008 erklärt, der Rest sei Freistellung, womit er die Urlaubsansprüche anerkannt habe. Da er den gesamten, ihm am 31.03.2008 noch zustehenden Urlaub infolge seiner zwischenzeitlichen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr habe nehmen können, stehe ihm in Anlehnung an die neue EuGH-Rechtsprechung der hier bezifferte Abgeltungsanspruch zu.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.168,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ihrer Ansicht nach liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung des Urlaubs für das Jahr 2007 nicht vor. Hierzu behauptet sie, der als Teilzeitkraft keineswegs unabkömmliche Kläger wäre im Urlaubsfall durch den Arbeitnehmer R ersetzt worden. Andere Arbeitnehmer hätten durchaus Urlaub gewährt bekommen. Die vom Kläger benannten Arbeitnehmer V und U seien nicht bei ihr, sondern bei der Q beschäftigt, zudem sei Herr U - was unstreitig ist - Abteilungsleiter und kein Fahrer. Auch die Arbeitnehmer T und P seien keine Fahrer, sondern ganz überwiegend im Büro tätig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu.
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1.) Ein Anspruch für das Jahr 2007 ist verfallen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG wie auch nach § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages ist Urlaubsjahr das Kalenderjahr, so dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende verfällt. Eine Übertragung aus betrieblichen Gründen kommt zwar gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG sowie nach § 6 des Arbeitsvertrages grds. in Betracht. Auch würde sich diese ohne expliziten Übertragungsantrag des Klägers allein durch das objektive Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vollziehen (BAG 23.06.1992 AP Nr. 22 zu § 1 BUrlG; DLW/Dörner, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2009, Kap. 3 Rn. 2123). Eine Übertragung käme jedoch nur bis zum 31.03. des Folgejahres in Betracht. Selbst wenn man hier den Vortrag des Klägers als wahr unterstellte, betriebliche Gründe hätten vorgelegen und er hätte seinen Resturlaub infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nehmen können, so hätte er einen Abgeltungsanspruch jedenfalls bis zum 31.12.2008 geltend machen müssen. Der Abgeltungsanspruch entsteht nicht als Abfindungs- oder gewöhnlicher Geldanspruch, für den es auf urlaubsrechtliche Merkmale nicht ankäme, sondern ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der durch ihn ersetzte Urlaubsanspruch (BAG 07.12.1993 AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG; 17.01.1995 und 05.12.1995, AP Nr. 66 und 70 zu § 7 BUrlG Abgeltung; ErfK/Dörner, 10. Aufl. 2010, § 7 BUrlG Rn. 53; Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl. 2009, § 102 Rn. 146). Daher ist auch er befristet bis zum Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums (BAG 17.01.1995 AP Nr. 66 zu § 7 BUrlG Abgeltung; 18.01.2000 - 9 AZR 803/98; 21.06.2005 AP Nr. 11 zu § 55 InsO; ErfK/Dörner, § 7 BUrlG Rn. 54; DLW/Dörner, Kap. 3 Rn. 2241; Schaub/Linck, § 102 Rn. 148). Hieran ändert die neue EuGH- bzw. BAG-Rechtsprechung (EuGH 20.02.1009 NZA 2009, 135 ff.; BAG 24.03.2009 NZA 2009, 538 ff.) nichts (ebenso Schaub/Linck, § 102 Rn. 148; ErfK/Dörner, § 7 BUrlG Rn. 56), denn diese erhält dem Arbeitnehmer seinen Anspruch nur, wenn er ihn infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr realisieren konnte. In beiden Entscheidungen heißt es ausdrücklich, eine nationale Regelung, die den Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines näher bestimmten Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums erlöschen lasse, sei gerade nicht europarechtswidrig, sofern der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, seinen Anspruch innerhalb dieses Zeitraums auszuüben (EuGH 20.01.2009 NZA 2009, 135, 137; BAG 24.03.2009 NZA 2009, 538, 542). Übertragen auf den Abgeltungsanspruch bedeutet dies, dass es seiner Geltendmachung grds. im laufenden Kalenderjahr bedarf, sofern die Arbeitsunfähigkeit an dessen Ende nicht noch andauert. Der Kläger war vorliegend vom 20.02 bis 07.03.2008 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt danach 11 Urlaubstage. Dass er ab dem 01.04.2008 bis zum Jahresende wieder arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, hat er selbst nicht behauptet. Ebenso wenig hat er zu eventuellen betrieblichen Gründen für eine Übertragung in das Jahr 2009 hinein vorgetragen. Damit fehlt es aber an einer Übertragungsvoraussetzung für seinen grds. auf das Kalenderjahr befristeten Abgeltungsanspruch. Die unstreitig erst im Jahre 2009 erfolgte Geltendmachung gegenüber der Beklagten kam damit zu spät, ob man nun seinen Vortrag (21.04.2009) oder den der Beklagten (29.03.2009) zugrunde legt.
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Dass der Kläger im Zuge des seinerzeitigen Kündigungsschutzverfahrens (ArbG A-Stadt 2 Ca 336/08, nachfolgend LAG Rheinland-Pfalz 2 Sa 756/08) Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, die bloße Erhebung der seinerzeitigen Kündigungsschutzklage genügt insoweit nicht (vgl. dazu BAG 17.01.1995 AP Nr. 66 zu § 7 BUrlG Abgeltung; 18.09.2001 NZA 2002, 895, 896; DLW/Dörner, Kap. 3 Rn. 2243; Küttner/Röller, Personalbuch 2010, 422 Rn. 7; vgl. auch LAG Nürnberg 11.03.2003 NZA-RR 2004, 33 f.).
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Auch die von ihm behauptete Anerkennung seiner Urlaubsansprüche durch eine ihm am 19.02.2008 vom Geschäftsführer der Beklagten erklärte Freistellung konnte die Kammer nicht nachvollziehen. Zum einen hat der Kläger auf Nachfrage im Kammertermin selbst bekundet, das Thema Urlaub sei in dem Gespräch gar nicht angeschnitten worden. Dann liegt aber auch weder eine klägerseitige Geltendmachung noch eine beklagtenseitige Anerkennung von Urlaubsansprüchen vor. Zum anderen könnte - jedenfalls ohne weiteren Sachvortrag - eine zusammen mit dem Kündigungsschreiben erfolgende Freistellung auch den Grund gehabt haben, dass die Beklagte den Kläger im Betrieb nicht mehr sehen und ihm daher seine Vergütung fortzahlen wollte, auch ohne dafür Arbeitsleistung entgegenzunehmen. Selbst eine eventuelle Freistellung "unter Verrechnung mit noch bestehenden Urlaubsansprüchen" würde nichts über die Anerkennung einer bestimmten Anzahl an Urlaubstagen aussagen, sondern nur, dass der Arbeitgeber die Tage, die dem Arbeitnehmer nach den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen noch zustehen, anrechnen will. Auch hieraus ergäbe sich nicht automatisch ein Verzicht auf gesetzliche oder vertragliche Übertragungsvoraussetzungen und/oder Verfallfristen. Da der Kläger hierzu keinen weiteren Sachvortrag gehalten hat, lag für die Kammer sowohl eine Geltendmachung vor dem 29.03. / 21.04.2009 wie auch eine Anerkennung durch die Beklagte fern.
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Daher konnte offenbleiben, ob betriebliche Gründe für eine Übertragung des Resturlaubs in das Jahr 2008 tatsächlich vorlagen oder nicht (wobei allein der Umstand, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht von sich aus Urlaub gewährt, weder betriebliche Gründe darstellt noch solche vermuten lässt, BAG 23.06.1992 AP Nr. 22 zu § 1 BUrlG).
- 18
2.) Auch für das Jahr 2008 steht dem Kläger kein Abgeltungsanspruch zu.
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Insoweit standen ihm gem. § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG anteilig (26 : 12 x 3 =) 6,5, aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG) 7 Urlaubstage zu. Da er im März 2008 unstreitig 11 Urlaubstage erhalten hat, ist sein Anspruch infolge Erfüllung erloschen. Dass sich die Urlaubsgewährung gerade oder primär auf den noch nicht genommenen Urlaub für das Jahr 2007 beziehen sollte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Da der Urlaubsanspruch aber grds. mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, musste er - jedenfalls ohne weitere Angaben - davon ausgehen, dass die Urlaubsgewährung bereits das laufende Kalenderjahr 2008 erfassen sollte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre ein Abgeltungsanspruch jedenfalls zum 31.12.2008 verfallen, da der Kläger ihn erst am 29.03. / 21.04.2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat und ein Übertragungsgrund entsprechend obigen Ausführungen nicht ersichtlich ist.
- 20
3.) Daher war die Klage insgesamt abzuweisen.
B.
C.
- 22
Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt. Insbesondere sieht die Kammer keinen Widerspruch zu der neuen EuGH- bzw. BAG-Rechtsprechung.

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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.