Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 10. Mai 2017 - 2 BV 1/17

10.05.2017

Gericht

Arbeitsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die von dem Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des in die Entgeltgruppe QE/W2 wird ersetzt.

2. Die von dem Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des in die Entgeltgruppe QE/W2 wird ersetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG über die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung in 2 Fällen.

Die Beteiligte zu 1 ist ein Großhandelsunternehmen und beschäftigt im Betrieb Nürnberg-Eibach 218 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2 ist der örtliche Betriebsrat.

Im Betrieb der Beteiligten zu 1 finden die Tarifverträge des Bayerischen Groß- und Außenhandels Anwendung. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten im Jahr 2015 unter Ablösung der bisherigen Lohn- und Gehaltstarifverträge einen neuen Rahmenentgelttarifvertrag Groß- und Außenhandel B. (nachfolgend: RENTV) sowie einen Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den Unternehmen des Bayerischen Groß- und Einzelhandels (nachfolgend: ENTV). Vorliegend geht es um die betriebliche Implementierung dieser neuen Tarifwerke.

Mit verschiedenen Anhörungsschreiben wurde der Beteiligte zu 2 zur Eingruppierung der in den Anträgen aufgeführten Arbeitnehmer in die in den Anträgen aufgeführte Entgeltgruppe vorgenommen. Der Beteiligte zu 2 widersprach den Eingruppierungen mit nahezu gleichlautenden Schreiben. Wegen der Einzelheiten diesbezüglich wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.

Mit dem vorliegenden, am 04.01. 2017 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Antrag auf Zustimmungsersetzung begehrt die Antragstellerin die Zustimmungsersetzung der Beteiligten zu 2 in den Anträgen aufgeführten Fällen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die jeweils vorgenommene Eingruppierung sei zutreffend. Die Beteiligte zu 2 habe keine rechtserheblichen Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht. Die Zustimmung sei daher gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.

Die Antragstellerin stellt daher die Anträge aus der Antragsschrift vom 03.01.2017 Der Antragsgegner (Beteiligter zu 2) beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, er sei unvollständig von der Antragstellerin unterrichtet worden. Die stellenbezogenen Anforderungen seien auch nicht durch den Arbeitgeber einseitig festzulegen, sondern im Wege der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Eine die Mitbestimmung einschränkende Regelungssperre enthalte der Tarifvertrag nicht. Es sei auch ein Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben. Die Anträge seien daher zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind begründet. In allen Fällen war die beantragte Zustimmung zu ersetzen. Die von der Antragstellerin vorgenommene Eingruppierung ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat zu den vorliegend in Rede stehenden Arbeitsstellen und deren Eingruppierung substantiiert vorgetragen. Nach dem RENTV erfolgt die Eingruppierung stellenbezogen (§ 2 Abs. 8 RENTV). Die Entgeltgruppe einer Stelle ergibt sich aus der Kombination der zutreffenden Q-Stufe und der zutreffenden W-Stufe (§ 2 Abs. 9 RENTV). Die sogenannte Q-Stufe richtet sich nach den stellenbezogenen Anforderungen, die im sogenannten Qualifikationsstufenkatalog vorgegeben sind (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 RENTV). Die sogenannte W-Stufe richtet sich nach den weiteren Anforderungen, die sich durch die Ausführung der Tätigkeiten der verschiedenen Stellen ergeben (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 RENTV). Nach § 12 Abs. 1 RENTV ist jeder Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach den Bestimmungen des RENTV einzustufen und einzugruppieren und entsprechend dem jeweils aktuellen Entgelttarifvertrag zu bezahlen. In den vorliegenden Fällen hat die Antragstellerin konkret zu den vorgenommenen Eingruppierungen vorgetragen. Aus dem eher pauschalen Vorbringen der Beteiligten zu 2 ergeben sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG. Die vom Beteiligten zu 2 reklamierten Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der allgemeinen Ermittlung und Festlegung der stellenbezogenen Anforderungen sind nicht gegeben. Die Antragstellerin ist tarifgebunden, die Regelungen des RENTV gelten gemäß den §§ 3, 4 TVG unmittelbar und zwingend. Der Tarifvertrag ist abschließend und enthält insoweit keine Öffnungsklausel für die Betriebsparteien. Die Eingruppierung ist Rechtsanwendung der tarifvertraglichen Regelungen. Die Tarifvertragsparteien sind nach Artikel 9 Abs. 3 GG, §§ 1 ff. TVG insoweit zur Normsetzung legitimiert. Weitergehende Regularien zur Rechtsanwendung der Tarifbestimmungen ist der Regelungsmacht der Betriebsparteien entzogen und diesen daher nicht möglich.

Dieses würde auch der Ordnungsfunktion eines solchen Tarifvertrags zuwiderlaufen, wenn dieser aufgrund unterschiedlicher Ausprägung in Folge betrieblicher Regelungen in den Betrieben unterschiedlich angewendet werden würde. Es gilt insoweit die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG.

Da mithin Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG nicht gegeben sind, war die Zustimmung des Beteiligten zu 2 in allen Fällen antragsgemäß zu ersetzen. Die weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen waren für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr rechtserheblich und bedürfen daher keiner weiteren gerichtlichen Erörterung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 10. Mai 2017 - 2 BV 1/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 10. Mai 2017 - 2 BV 1/17

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 10. Mai 2017 - 2 BV 1/17 zitiert 7 §§.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Referenzen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.