Amtsgericht Würzburg Endurteil, 28. Jan. 2016 - 30 C 1909/15 WEG

bei uns veröffentlicht am28.01.2016

Gericht

Amtsgericht Würzburg

Gründe

Amtsgericht Würzburg

Az.: 30 C 1909/15 WEG

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 28.01.2016

... Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schlagworte: Untergemeinschaft, allgemeine Feststellungsklage, Beschlussmängelklage, Stimmengewicht, notwendige Streitgenossen

Angewandte Vorschriften:

Orientierungssatz:

In dem Rechtsstreit

S.

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

1) R.

- Beklagter -

2) R.

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...

wegen Feststellung

erlässt das Amtsgericht Würzburg durch den Richter am Amtsgericht Gmelch

am 28.01.2016

aufgrund des Sachstands vom 14.01.2016 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.254,04 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Untergemeinschaft im Rahmen einer aus weiteren 60 Miteigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin einerseits und die Beklagten andererseits sind Sondereigentümer jeweils einer Wohnung in dem Haus R-Straße in W. Die Klägerin verfügt über einen Miteigentumsanteil von 14,54/1.000, die Beklagten über einen solchen von 18,16/1.000.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2014 der Untergemeinschaft, die durch die Parteien gebildet wird, verkündete der Verwalter mehrere Beschlüsse als gefasst, für die allein die Beklagten mit „ja“ gestimmt hatten und die von der Klägerin abgelehnt worden waren. Der Verwalter bemaß das Stimmengewicht dabei nach der Größe der Miteigentumsanteile.

Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Teilungserklärung ergebe, dass das Kopfteilprinzip gelte. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den klägerischen Vortrag verwiesen.

Eine Beschlussmängelklage der Klägerin gegen in der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.11.2014 gefasste Beschlüsse war in einem vorangehenden Verfahren mit der Begründung als unzulässig abgewiesen worden, dass die Klägerin sämtliche Miteigentümer hätte verklagen müssen. Eine Klage nur gegen die anderen Miteigentümer, die mit der Klägerin die Untergemeinschaft bildeten, erachtete das Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als unzulässig.

Die Klägerin erstrebt nunmehr die Feststellung, dass sich das Stimmrecht der Parteien nach dem Kopfteilprinzip bestimme. Sie ist der Ansicht, dass sich die Feststellungsklage allein gegen die übrigen Personen zu richten habe, die mit ihr die Untergemeinschaft bildeten. Eine Feststellungsklage auch gegen die weiteren 60 Miteigentümer sei der Klägerin schon aus Kostengründen nicht zumutbar. Zudem würde der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen an einer alsbaldigen Feststellung ihres Stimmrechtes in Bezug auf die weiteren 60 Miteigentümer fehlen, weil diese ihr Stimmrecht überhaupt nicht in Zweifel ziehen würden.

Die Klägerin beantragt daher

festzustellen, dass sich das Stimmrecht der Beklagten bei einer Beschlussfassung der Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage R-Straße in W. nicht nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile sondern ausschließlich nach dem Kopfteilsprinzip bemisst.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten halten die Klage bereits für unzulässig. Sie sei gegen alle übrigen Miteigentümer zu richten, die die WEG bildeten.

Aus der Teilungserklärung ergebe sich ferner, dass sich das Stimmengewicht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bemesse.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Würzburg ist zur Entscheidung ausschließlich zuständig, § 43 Nr. 1 WEG, § 43 Nr. 2 c GVG.

Die Klage war als unzulässig abzuweisen. Sie wäre gegen alle übrigen Miteigentümer der WEG zu richten gewesen, nicht lediglich gegen die Miteigentümer, die zusammen mit der Klägerin eine Untergemeinschaft bilden.

Dies folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 46 Abs. 1 S. 1 WEG. Nach dieser Bestimmung ist eine Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.2011, Az.: V ZR 45/11, entschieden, dass § 46 Abs. 1 S. 1 WEG auch im Rahmen von Untergemeinschaften nicht einschränkend auszulegen sei. Zu verklagen seien ausnahmslos alle übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers sei der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen. Zudem diene die Regelung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

Diese Rechtsprechung betrifft nur die Auslegung von § 46 Abs. 1 S. 1 WEG, der die Voraussetzungen der Anfechtungsklage regelt. Vorliegend handelt es sich um eine allgemeine zivilrechtliche Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, deren Ziel die gerichtliche Klärung und Feststellung des Stimmengewichts im Rahmen von Abstimmungen bei Eigentümerversammlungen der Untergemeinschaft ist.

Rechtsprechung zu der Frage, ob auch in diesen Fällen die Klage gegen alle übrigen Miteigentümer zu richten ist, ist nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass dies der Fall ist.

Bei der Frage der zutreffenden Gewichtung der Stimmen handelt es sich um eine solche, die die formelle Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung betrifft. Ob ein Beschluss vom Versammlungsleiter im Hinblick auf das Abstimmungsergebnis zu Recht als gefasst verkündet worden ist, kann allein im Verfahren nach § 43 Nr. 4 WEG - Streitigkeit über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer - einer Klärung zugeführt werden.

Bei einer Beschlussmängelklage sind die übrigen Miteigentümer notwendige Streitgenossen, weil eine Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Beschlüssen im Rahmen der Gestaltungsklage ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Würde man eine allgemeine Feststellungsklage über Fragen der formellen Rechtmäßigkeit von Beschlüssen nur gegen die weiteren Personen, mit denen die Klagepartei eine Untergemeinschaft bildet, für zulässig erachten, würde dies dazu führen, dass bei einer nachfolgenden Beschlussmängelklage das Ergebnis der allgemeinen Feststellungsklage (nur) im Verhältnis der Parteien der vorangehenden Feststellungsklage ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen wäre. Für alle übrigen Wohnungseigentümer würde dies nicht gelten. Mit der Vorgabe, dass im Rahmen der Beschlussmängelklage alle übrigen Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen sind, weil die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, ist dies nicht in Einklang zu bringen.

Ob die weiteren 60 Miteigentümer das Stimmrecht bei einer künftigen Beschlussmängelklage in Zweifel ziehen werden, steht derzeit im Übrigen noch nicht fest. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass dies den übrigen 60 Miteigentümern gegenüber bereits rechtskräftig festgestellt sei.

Die Feststellungsklage über das Stimmengewicht bezweckt gerade die Vermeidung weiterer Beschlussmängelklagen über diese Frage. Sie hat sich daher auch gegen all diejenigen Personen zu richten, die Parteien einer Beschlussmängelklage wären.

Das gefundene Ergebnis fügt sich in die Reihe ähnlicher Fallgestaltungen zwanglos ein. So ist bei einer Klage auf Feststellung des Bedeutungsgehalts und der Reichweite eines verkündeten Beschlusses anerkannt, dass sich diese - obwohl keine Beschlussmängelklage - in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 S. 1 WEG gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten habe, weil ein enger Sachzusammenhang mit der Beschlussmängelklage bestehe (Bärmann/Roth, 13. Auflage 2015, § 46 WEG, Rz. 21). Ein solcher enger Sachzusammenhang besteht jedenfalls auch bei Fragen, die die formelle Rechtmäßigkeit von Beschlüssen betreffen und die deshalb im Falle einer Beschlussfassung allein im Rahmen von Beschlussmängelklagen zu klären wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

Das klägerische Interesse, das wertbestimmend ist, liegt darin begründet, künftigen Streit über das Stimmengewicht zu vermeiden, so dass Streit über die Wirksamkeit von Beschlüssen in formeller Hinsicht insoweit nicht mehr entsteht und Gerichts- und Anwaltskosten nicht mehr anfallen.

Nachdem ein bestimmter künftiger Prozess derzeit nicht erkennbar ist, ist von einem Auffangstreitwert von 3.000,00 € auszugehen. Die Gerichtskoten würden sich dann auf 324,00 € belaufen, die Anwaltsgebühren auf jeweils 621,78 € (Verfahrens- und Terminsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale und MwSt.). Die Gesamtkosten beliefen sich somit auf 1.567,55 €.

50% aus dem letztgenannten Betrag sind 783,78 € (§ 49 a Abs. 1 GKG). Bei einem Abschlag von 20% wegen der Feststellungsklage ergibt sich ein Wert von 627,02 €.

Allerdings darf das klägerische Interesse i. S. v. § 49 a Abs. 1 GKG nicht unterschritten werden. Das klägerische Interesse ist mit dem Prozessrisiko gleichzusetzen, also mit dem Risiko, den Prozess zu verlieren und für die Kosten allein aufkommen zu müssen bzw. solche erstatten zu müssen. Das ist der o. g. Betrag von 1.567,55 €. Wegen der Feststellungsklage ist ein Abschlag von 20% zu machen, so dass ein Wert von 1.254,04 € verbleibt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Bamberg Wilhelmsplatz 1 96047 Bamberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Würzburg Ottostr. 5, 97070 Würzburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grun

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2011 - V ZR 45/11

bei uns veröffentlicht am 11.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 45/11 Verkündet am: 11. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 46 Abs. 1 S

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 45/11
Verkündet am:
11. November 2011
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen)
Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11 - LG München I
AG Landshut
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Mitglied einer aus zwei Wohnhäusern (Haus A und B) und einer Tiefgarage bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr gehört eine in dem Haus B befindliche Eigentumswohnung. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Kosten für die beiden Häuser sowie für die Tiefgarage jeweils getrennt abzurechnen und nur von den jeweiligen Eigentümern zu tragen sind.
2
Auf der Eigentümerversammlung am 9. März 2010 wurde beschlossen, Haus B mit Funkzählern für Heizung und Wasser auszustatten. An der Abstimmung hierzu nahmen nur die Wohnungseigentümer des Hauses B teil.
3
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen Beschlussmängelklage. Diese hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Wohnungseigentümer des Hauses A seien schon nicht passivlegitimiert. Der angefochtene Beschluss sei im Übrigen auch nicht zu beanstanden.
4
Berufung hat die Klägerin fristgerecht nur insoweit eingelegt, als die Klage gegen die Wohnungseigentümer des Hauses B abgewiesen worden ist. Auf Hinweis des Berufungsgerichts hat sie ihr Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch auf die Abweisung der Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer erweitert und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZfIR 2011, 364 veröffentlicht worden ist, steht auf dem Standpunkt, dass bei der Anfechtungsklage ein Rechtsmittel gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildenden übrigen Wohnungseigentümer nur zulässig sei, wenn es fristgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt werde. Zwar gelte etwas anderes, wenn durch die Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden seien; dann sei die Anfechtungsklage in einschränkender Auslegung der Vorschrift des § 46 Abs. 1 WEG ausnahmsweise nur gegen die übrigen Mitglieder der betreffenden Untergemeinschaft zu richten. Da die Gemeinschaftsordnung vorliegend jedoch nur eine Regelung über die Kosten- verteilung enthalte, hätte die Berufung fristgerecht gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegt werden müssen. Daran fehle es hier, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Berufungsfrist erweitert worden sei. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zweifel den sichersten Weg - hier fristgerechte Einlegung der Berufung gegen alle übrigen Wohnungseigentümer - hätte einschlagen müssen. Dass er dies nicht getan habe, begründe ein Verschulden, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.

II.

6
Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
7
1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Ob dem Tenor des Berufungsgerichts , wonach die Revision bezüglich der Frage zugelassen worden ist, „ob die Anfechtungsklage gegen sämtliche übrigen Miteigentümer zu richten war“, lediglich eine beschränkte Rechtsmittelzulassung zu entnehmen ist, kann offen bleiben. Eine solche Beschränkung wäre jedenfalls wirkungslos. Die Revisionszulassung kann nur auf tatsächlich oder rechtlich abgrenzbare Teile des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, die Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein könnten oder auf welche der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, juris Rn. 9 mwN). Voraussetzung hierfür ist, dass auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu nicht anfechtbaren Teilen des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10 Rn. 4, juris). An einer solchen Trennbarkeit fehlt es hier bereits deshalb, weil sämtliche Beklagte notwendige Streitgenossen sind (dazu näher unten 2.). Zudem wird die Verwerfung der Berufung gegen die Wohnungseigentümer des Hauses B mit der nicht fristgerecht gegen die Wohnungseigentümer des Hauses A eingelegten Berufung begründet. Auch aufgrund dieser Abhängigkeit kann der Streitstoff nicht getrennt werden. Infolge der unwirksamen Beschränkung ist die Revision unbeschränkt zulässig (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 44 mwN), so dass dem Senat auch die Entscheidung über die versagte Wiedereinsetzung angefallen ist. Davon gehen auch die Parteien zumindest der Sache nach aus, wie ihr Vorbringen im Revisionsverfahren belegt.
8
2. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
9
a) Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass eine nur gegen einen Teil der notwendigen Streitgenossen (fristgerecht) eingelegte Berufung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73, 74 f; BGH, Urteil vom 19. März 1975 – IV ZR 175/73, FamRZ 1975, 405, 406; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rn. 38; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 38; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 49 Rn. 41; Winte, Die Rechtsfolgen der notwendigen Streitgenossenschaft unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Grundlagen ihrer beiden Alternativen, 1988, S. 291 ff.). So liegt es hier. Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. nur LG Köln, ZWE 2010, 191; Schultzky, ZMR 2011, 521, 522 f., Rüscher, JurisPR-MietR 17/2011, Anm. 5 unter C., ZfIR 2011, 369, 370 f. und ZWE 2011, 308, 315; Elzer, MietRB 2011, 218 f. und 257 f.; BeckOK WEG/Dötsch, Edition 10, § 10 Rn. 40a; BeckOK WEG/Elzer, Edition 10, § 46 Rn. 123; einschränkend LG München I, NJW-RR 2011, 448 f.; LG Düsseldorf, NZM 2010, 288). Da diese notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO sind (vgl. nur BT-Drucks. 16/887 S. 73; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 62; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 46 Rn. 2; vgl. auch Lüke, FS für Merle, 2010, S. 229, 233 f.), muss sich auch die Berufung gegen sämtliche Streitgenossen richten. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht einschränkend auszulegen.
10
aa) Nach dem klaren und unzweideutigen Normtext ist die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ausnahmen, die an die materiellrechtliche Betroffenheit anknüpfen, sieht die Regelung - anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG für die Beiladung - nicht vor.
11
bb) Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, beruht die Fassung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. auch Schultzky, ZMR 2011, 521, 522). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt zunächst keine Regelung des Anfechtungsgegners (BT-Drucks. 16/887 S. 7). In der Begründung heißt es, es bestehe kein Regelungsbedürfnis ; der Entwurf gehe davon aus, dass bei Beschlussanfechtungen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Anfechtenden Beklagte seien (BT-Drucks. 16/887 S. 38). Der Bundesrat bat sodann unter Hinweis auf abweichende Meinungen in der Literatur um die Klarstellung, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten sei (BT-Drucks. 16/887 S. 50 f.). Die Bundesregierung kam dieser Bitte nach und fügte in § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG die Regelung ein, dass die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben sei (BT-Drucks. 16/887 S. 73). Diese Regelung wurde – mit einer weiteren Klarstellung hinsichtlich der Anfechtungsbefugnis des Verwalters – vom Rechtsausschuss dem Bundestag vorgelegt und schließlich gebilligt (BTDrucks. 16/3843 S. 13 u. 28). Ausnahmen wurden nicht vorgesehen, obwohl die Problematik der Mehrhausanlagen bekannt war (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 39 u. 51). Angesichts dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung ist bei der Bestimmung des Klagegegners für eine Anknüpfung an Kriterien materiellrechtlicher Betroffenheit kein Raum (vgl. auch Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 – V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136 Rn. 13). Schon deshalb kann dem von der Revision ins Feld geführten - noch zum alten WEG-Recht ergangenen - Se- natsbeschluss vom 2. Oktober 1991 (V ZB 9/91, BGHZ 115, 253, 255 f.) nichts Ausschlaggebendes für eine einschränkende Auslegung des nunmehrigen § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG entnommen werden. Das gilt umso mehr, als sich die Entscheidung lediglich zu der von dem Senat verneinten Frage verhält, ob bei der Geltendmachung eines nur einem Wohnungseigentümer gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruches in Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG aF auch die anderen Wohnungseigentümer zu beteiligen waren; um die Bestimmung des Gegners in Anfechtungsverfahren (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG aF) ging es nicht.
12
cc) Schließlich untermauern Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die aus der sprachlichen Fassung und der Entstehungsgeschichte der Norm gewonnene Auslegung. Bei der Bestimmung des richtigen Klagegegners ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine nicht anwaltlich vertretene Partei ohne komplizierte rechtliche Überlegungen ermitteln kann, gegen wen eine Anfechtungsklage zu richten ist. Dies schließt es entgegen der Auffassung der Revision aus, die Vorschrift unter Heranziehung von Kriterien einschränkend auszulegen, die - wie etwa die materiellrechtliche Betroffenheit - im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze finden (vgl. auch BT-Drucks. 16/887 S. 51). Es erscheint nicht sachgerecht, Anfechtungsklägern – zumal solchen ohne anwaltliche Vertretung – die Prüfung anzusinnen, ob eine von der Rechtsprechung bereits anerkannte Ausnahmekonstellation vorliegt, ob der in Rede stehende Streitfall dieser zumindest vergleichbar ist und ob eine einschränkende Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG je nach Sachlage daran scheitert, dass im konkreten Fall alle übrigen Wohnungseigentümer - etwa mit Blick auf die Regelung des § 10 Abs. 8 WEG - materiell betroffen sind. Vor diesem Hintergrund gilt daher auch dann nichts anderes, wenn durch die Gemeinschaftsordnung - anders als hier - Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden sind.
13
b) Gemessen daran, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fristgerechte Berufungseinlegung gegen sämtliche notwendige Streitgenossen verneint. Das bewusst auf die Wohnungseigentümer des Hauses B beschränkte Rechtsmittel ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO erweitert worden. Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht entgegen, dass die Fristversäumnis auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO). Da Rechtsanwälte verpflichtet sind, sich umfassend über die Rechtslage zu informieren , sind Irrtümer über die Rechtslage regelmäßig nicht als unverschuldet anzusehen. In Zweifelsfällen muss der für den Mandanten sicherste Weg beschritten werden (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 – XII ZB 197/10, NJW 2011, 386 Rn. 19 mwN). Jedenfalls daran fehlt es hier.
14
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht sich dem Amtsgericht bei der Frage einer einschränkenden Auslegung der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG anschließen würde. Vielmehr muss jeder verständige Prozessbevollmächtigte insbesondere auch eine am Wortlaut der Regelung ausgerichtete Auslegung in Rechnung stellen. Das gilt umso mehr, als über die Frage der Passivlegitimation zwischen den Parteien bereits im ersten Rechtszug gestritten worden ist. Es hätte daher einem auf der Hand liegende Gebot anwaltlicher Vorsicht entsprochen , vorsorglich fristgerecht Berufung gegen alle übrigen Wohnungseigentümer einzulegen. Der Grundsatz, dass die Wiedereinsetzung bei Fehlern des Gerichts mit besonderer Fairness zu handhaben ist (BVerfGE 110, 339, 342), betrifft zumindest grundsätzlich nur solche Fallgestaltungen, in denen sich Fehler des Gerichts unmittelbar auf die Rechtsmitteleinlegung beziehen, wie etwa bei der Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung. Im vorliegenden Fall hingegen hat das Amtsgericht lediglich zu der materiellrechtlichen Frage der Passivlegitimation eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Berufungsverfahren durchgeführt werden sollte, lag ausschließlich im Verantwortungsbereich der anwaltlich vertretenen Klägerin.

III.

15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 19.07.2010 - 3 C 637/10 -
LG München I, Entscheidung vom 31.01.2011 - 1 S 15378/10 -

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.