Amtsgericht Tiergarten Urteil, 2. Okt. 2018 - (258 Ds) 282 Js 640/18 (120/18)

bei uns veröffentlicht am26.09.2024

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Gericht

Amtsgericht Tiergarten

Richter

Amtsgericht Tiergarten

Urteil vom 2. Oktober 2018

Az.: (258 Ds) 282 Js 640/18 (120/18)

 

 

 

 

In der Strafsache 

g e g e n

 

______ H_____,

geboren am __.__.____ in Berlin/Deutschland,

wohnhaft in ________ __, _____ Berlin,

ledig, deutscher Staatsangehöriger,

 

 

wegen  Körperverletzung

 

 

hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 02.10.2018, an der teilgenommen haben:

 

Richterin am Amtsgericht Unger als Strafrichterin

Staatsanwalt Scheer als Beamter der Amtsanwaltschaft Berlin

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding als Verteidiger

Justizbeschäftigte  A____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 


für Recht erkannt:

 

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat,

freigesprochen.

 

 

 

G r ü n d e:

(abgekürzte Fassung gern. § 267 Abs.5 StPO)

 

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2018 und der Anklage vom 5. Juli 2018 ist dem Angeklagten Felgendes zur Last gelegt worden:

 

1.  Am 13.12.2017 gegen 13:00 Uhr nahmen Sie in der Wohnung der Zeugin E___ in der E______str. __ in _____ Berlin die EC-Karte der Postbank zum Konto mit der IBAN: DE__ ____ _____ ___ nebst PIN sowie 20,- Euro Bargeld der Zeugin an sich, um das Bargeld für sich zu verwenden. Mit der EC-Karte wollten Sie sodann Geld an einem Automaten abheben.

2.   Sie hoben am 13.12.2017 um 15:17 Uhr in Berlin an einem Geldautomaten der Postbank in der H_______str. __, _____ Berlin, mit der zuvor entwendeten EC-Karte der Zeugin E_____ gegen deren Willen von deren Konto bei der Postbank einen Geldbetrag in Höhe von 680,00 € ab. Durch die Ihnen zur Last gelegten Taten des Diebstahls und des Computerbetruges haben Sie einen Betrag in Höhe von 700,00 € erlangt. In Höhe dieses Betrages ist die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen, Vergehen, strafbar nach §§ 242 Abs. 1, 248a, 263 a Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d, 77, 77b StGB.

3.  Am 24.12.2017 gegen 23:50 Uhr kam es in und vor der Bar "______" in der H______str. __  in _____ Berlin zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen P______. Als sich der Geschädigte G_______ dem Angeklagten auf circa einem Meter näherte, schlug dieser mit ausgeholtem rechten Arm direkt in das Gesicht des Geschädigten. Dieser fiel daraufhin, ohne einen Ausfallschritt zu machen, mit dem gesamten Körper auf den betonierten Gehweg und schlug mit dem Kopf auf. Sodann blieb dieser regungslos liegen. Der Angeklagte und der Rest der anwesenden Personengruppe entfernten sich sodann. Der Geschädigte wurde schwer verletzt und erlitt dadurch eine Schädelfraktur (Felsenbein), eine Hirnblutung, sowie eine Einblutung in das rechte Ohr. Zudem hatte er eine Platzwunde am Hinterkopf, sowie eine stark geschwollene linke Gesichtshälfte. Er musste vom 25.12.2017 bis zum 30.12.2017 stationär behandelt werden. Er litt noch längere Zeit an Schwindelgefühlen und habe seitdem ein eingeschränktes Hörvermögen am rechten Ohr, Vergehen gern. § 223 StGB.

 

Die Durchführung der Beweisaufnahme hat nicht zur Feststellung eines eine Verurteilung tragenden Sachverhaltes geführt.

 

Der Angeklagte hat beide Tatvorwürfe bestritten, seine Großmutter habe ihm, wie schon häufiger zuvor, die EC-Karte gegeben, damit er Geld abhole, im Fall 3 habe er sich lediglich verteidigt. Seine Einlassung war durch die Aussage seiner Großmutter, die unter den Folgen eines Schlaganfalls leidet, nicht zu widerlegen, im Fall 3 ergab sich aus der Einsicht eines Videos eine angemessen zunächst durch einen Schubs, dann durch einen Schlag ausgeübte Notwehr.


Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen mit der sich aus §§ 464, 467, 472 StPO ergebenden Kostenfolge freizusprechen.

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(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar726 Euro,
bei einem Elternteil506 Euro.

(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich

bei einem Elternpaar um133 Euro,
bei einem Elternteil um100 Euro.


Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
a)
infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gestorben oder
b)
infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, verschollen sind.

(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich

bei einem Elternpaar um411 Euro,
bei einem Elternteil um300 Euro.


Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt hat.

(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.

(6) Ergeben sich Renten von weniger als 3 Euro monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.

(7) Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder. Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.

(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.

(9) Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte oder Lebenspartner, ist dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.

(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt.

(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,
2.
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten.
Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergelds zu gewähren. Der Zuschlag ist um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind, zu kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33a zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33a geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander stehen.

(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds, das für das erste Kind vorgesehen ist.

(7) Steht die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst beantragen.

(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, die

a)
durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder
b)
die Altersgrenze für die große Witwenrente oder Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben oder
c)
für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, bezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu seiner Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat.
Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.

(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners beträgt monatlich 592 Euro.

(3) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Satz 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

1.
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,1583 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,4325 vom Hundert des Bemessungsbetrags (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a), jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag) und
2.
bei Einkünften von der Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die Einzelabstände zwischen den Beträgen des anzurechnenden Einkommens mit den entsprechenden Werten der Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 6 von Stufe 0 an übereinstimmen.
Beim Zusammentreffen von Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften werden die beiden, für jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammengezählt und die Summe vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 um 8, vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 um 6 und vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 um 3, höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert. § 33 Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich

bei Halbwaisen265 Euro,
bei Vollwaisen370 Euro.


(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar726 Euro,
bei einem Elternteil506 Euro.

(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich

bei einem Elternpaar um133 Euro,
bei einem Elternteil um100 Euro.


Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
a)
infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gestorben oder
b)
infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, verschollen sind.

(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich

bei einem Elternpaar um411 Euro,
bei einem Elternteil um300 Euro.


Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt hat.

(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.

(6) Ergeben sich Renten von weniger als 3 Euro monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.

(7) Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder. Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.

(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.

(9) Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte oder Lebenspartner, ist dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleichs (BSA) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 170,-- EUR pro Monat, die im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge eingesetzt werden, zum Bruttoeinkommen zählen.

Der 1961 geborene Kläger besuchte vom 01. August 1967 bis 21. Juli 1977 zunächst die Grundschule und danach die Hauptschule ;

vom 1. September 1977 bis 27. Juli 1980 erlernte er den Beruf des Formers bei der D.H., jetzt Aktiengesellschaft der D.H.werke, D.-S. (in Folge: Arbeitgeberin).

Der Kläger arbeitete in seinem erlernten Beruf bei der Arbeitgeberin zunächst am Hochofen, bis er zum 05. Januar 1981 zum Grundwehrdienst einberufen wurde.

Am 10. Februar 1982 befand sich der Kläger in seiner dienstfreien Zeit in der Kantine der F.-Kaserne in K.. Im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem Gefreiten verletzte dieser den Kläger mit einem Bierglas am rechten Auge, was zur Erblindung dieses Auges führte. Der Schädiger wurde durch das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Saarbrücken im Dezember 1982 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Einen Antrag vom 29. März 1982 auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz ) lehnte das Versorgungsamt S. durch Bescheid vom 28. Mai 1982 ab. Dieser Bescheid ist bindend.

Auf den Antrag des Klägers vom 07. Juni 1982 auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 11. Mai 1976 (BGBl. I, 1181) stellte das Versorgungsamt T. mit Erstanerkennungsbescheid vom 15. November 1983 als Schädigungsfolge eine Erblindung des rechten Auges fest. Durch diese Schädigungsfolge betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 30 Abs. 1 BVG 30 vom Hundert (v.H.). Hinsichtlich der Erhöhung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG und der Gewährung von BSA gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 BVG ergehe der Bescheid unter Vorbehalt.

Mit Bescheid vom 03. Februar 1985 wurde gem. § 30 Abs. 2 a BVG ab 01. Juni 1982 ein besonderes berufliches Betroffensein anerkannt. Die MdE betrage ab diesem Zeitpunkt 40 v.H.

Mit weiterem Bescheid vom 03. Februar 1985 wurde festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf BSA hat. Die Tätigkeit als Schmelzer im Hochofenbetrieb habe schädigungsbedingt aufgegeben werden müssen. Das Einkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit habe sich somit schädigungsbedingt gemindert. Ohne die anerkannte Schädigungsfolge sei davon auszugehen, dass der Kläger als Schmelzer im Hochofenbetrieb tätig sei. Nach Ermittlung des Vergleichseinkommens ergebe sich folgende Einstufung:

Wirtschaftsbereich „Eisen- und Stahlindustrie, speziell eisenschaffende Industrie“ Leistungsgruppe 2.

Der Vorbehalt in dem Bescheid vom 15. November 1983 wurde ausgeräumt.

Vom 01. April bis 31. Mai 1982 war der Kläger nochmals am Hochofen bei der Arbeitgeberin eingesetzt, vom 01. Juni bis 30. September 1982 war er in der Lagerverwaltung tätig, seit 01. Oktober 1982 arbeitet er in der Stoffwirtschaft. Nach Mitteilung seiner Arbeitgeberin bedient er dort die Lkw-Waage, was eine Anlerntätigkeit darstellt.

In der Folgezeit wurden dem Kläger eine Grundrente nach § 30 BVG nach einer MdE von 40 v.H. und eine BSA nach Leistungsgruppe 2 der eisenschaffenden Industrie gewährt.

Gemäß Betriebsvereinbarung 2000/A/3 zur betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung vom 22. Dezember 2000 sagte die Arbeitgeberin allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die sich durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Entgeltumwandlung für eine Versorgung entschieden hatten, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Dabei sollte nach § 1 Ziffer 1.2 der Betriebsvereinbarung ein beitragsorientiertes System geschaffen werden, wobei Versorgungsbeiträge durch Entgeltumwandlung finanziert würden. Mit der Entscheidung zur Entgeltumwandlung erklärt der Begünstigte seine Kenntnisnahme und Zustimmung zu den Regelungen des Entgeltumwandlungsplans (EP).

Jeder aus einer Entgeltumwandlung resultierende Versorgungsbeitrag wird mittels einer Transformationstabelle in Abhängigkeit vom Alter in einen „Kapitalbaustein“ umgerechnet. Über diese Kapitalbausteine wird für jeden Begünstigten ein Versorgungskonto geführt; der Versorgungsbeitrag wird von der Firma in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt.

Der Leistungsempfänger enthält bei Eintritt des Leistungsfalles das Maximum aus dem Gegenwert der Leistung aus der Rückdeckungsversicherung und der aus den Kapitalbausteinen ermittelten Garantieleistung.

Am 19. August 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Entgeltumwandlung gemäß Betriebsvereinbarung 2000/A/3. Er beantragte, ab 01. Oktober 2002 das während der Vertragslaufzeit fällig werdende monatliche Entgelt um den Betrag von 170,-- EUR zu kürzen und in eine Anwartschaft auf Versorgungskapital nach dem EP umzuwandeln. Bereits am 28. Juni 2002 hatte der Kläger beantragt, dass die Erfolgsbeteiligung des Jahres 2002 in eine Versorgungsanwartschaft nach dem EP umgewandelt werde.

In dem Einkommensfragebogen für das Jahr 2002 vom 18. Dezember 2002 gab der Kläger am 10. Januar 2003 unter anderem an, von Januar bis Juli 2002 1.888,37 EUR brutto verdient zu haben. Im August 2002 habe das Bruttoeinkommen 1.894,43 EUR, im September 2002 1.956,77 EUR, im Oktober und November 2002 2.082,53 EUR und im Dezember 2002 2.090,85 EUR betragen.

Dem Kläger wurden folgende Sonderzahlungen gewährt:

1. Urlaubsgeld aus dem Vorjahr: 89,42 EUR,

2. aktuelles Urlaubsgeld: 1.071,01 EUR,

2. Jahresgratifikation: 1.856,79 EUR,

3. Erfolgsbeteiligung: 68,32 EUR,

4. Jubiläumsgeld: 1.300,-- EUR.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 berechnete der Beklagte die Versorgungsbezüge für das Jahr 2002 aus dem gesamten Bruttolohn nebst der Erfolgsbeteiligung in Höhe von 68,32 EUR und dem Jubiläumsgeld in Höhe von 1.300,-- EUR. Urlaubsgeld und Jahresgratifikation wurden nicht angerechnet. Ab dem 01. Januar 2003 wurde bei den Versorgungsbezügen ein Betrag von 2.200,-- EUR zu Grunde gelegt. Der Beklagte stellte eine Überzahlung von 234,-- Euro fest, worüber die Beteiligten mittlerweile nicht mehr streiten.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 04. März 2003, mit welchem der Kläger die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines niedrigeren monatlichen Bruttoeinkommens begehrte. Er, der Kläger, führe zwar seit dem 01. Oktober 2002 eine monatliche Bruttoentgeltumwandlung von 170,-- EUR durch. Dieser Umwandlungsbetrag sei jedoch kein Bruttoeinkommen und auch nicht als Einkommen aus einer gegenwärtigen, nicht selbstständigen Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen. Die arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge erfolge auf dem Durchführungsweg der Direktzusage. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung ergebe sich aus dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitaldeckenden Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetzes- AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310).

Steuerlich führe diese Umwandlung über die Direktzusage in der Ansparphase nur beim Arbeitgeber zu einer Wirkung, nämlich über den Betriebsausgabencharakter der Rückstellungszuführung. Beim Arbeitnehmer entstehe jedoch kein Arbeitslohn mit der Folge, dass der Umwandlungsbetrag in der Anwartschaftszeit weder zu versteuern sei noch hieraus Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden könnten. Dies gelte noch bis zum Jahre 2008. Das sei der Übergangsvorschrift des § 115 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) zu entnehmen, wonach die für die Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV seien, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entstehe und die Entgeltbestandteile 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht überstiegen. Daraus folge, dass erst ab 2009 ein Arbeitsentgeltcharakter der Leistungen entstünde.

Außerdem sei das einmalig gezahlte Jubiläumsgeld für 25 Jahre Betriebszugehörigkeit nicht für die zukünftigen Berechnungen der vorläufigen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um eine einmalige Zahlung.

Einer Aktenentscheidung vom 17. März 2003 ist die Absicht des Beklagten zu entnehmen, das Jubiläumsgeld von 1.300,-- EUR nicht zum Bruttoeinkommen zu zählen. Eine Abhilfe hinsichtlich der monatlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 170,-- EUR sei hingegen nicht möglich. Auch wenn die Aufwendungen nach dem Altersvorsorgegesetz vom Arbeitgeber steuer- und versicherungsfrei als Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt ausgewiesen würden, finde das Bruttoprinzip des § 33 BVG Anwendung. Das Altersvorsorgegesetz habe eine Änderung des § 33 BVG in Bezug auf die privat durchgeführte Altersvorsorge nicht herbeigeführt. Insbesondere handele es sich bei den Aufwendungen für die private Altersvorsorge nicht um Einkünfte, die nach § 2 der Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem BVG (Ausgleichsrentenverordnung-AusglV) in der Fassung vom 01. Juli 1975 (BGBl I,1769) in Verbindung mit § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 bis 5 BVG (Berufsschadensausgleichsverordnung-BSchAV) vom 29. Juni 1984 (BGBl. I, 861) zu berücksichtigen seien.

Das Bruttoeinkommen sei aber um Werbungskosten zu mindern, die den Betrag von 15,-- EUR überstiegen. Da der Kläger für die Fahrt zur Arbeitsstätte einen eigenen Pkw benutze, seien monatlich 15,-- EUR zu berücksichtigen.

Der Bescheid vom 17. Februar 2003 erweise sich insofern als rechtswidrig im Sinne des § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – jetzt: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), als beim Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei und Werbungskosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt worden seien. Der Bescheid sei deshalb zurückzunehmen. Da in den bisher erteilten Bescheiden die Einkünfte aus Tätigkeiten nicht um die Werbungskosten gemindert worden seien, obwohl der Beschädigte diese geltend gemacht habe, seien auch diese rechtswidrig. Die Rücknahme habe deshalb gem. § 44 Abs. 4 SGB X ab dem 01. Januar 1999 zu erfolgen.

Mit Bescheid vom 28. März 2003 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise insoweit ab, als das im Oktober 2002 einmal gezahlte Jubiläumsgeld bei der Berechnung des BSA unberücksichtigt blieb. Unter Berücksichtigung des § 44 SGB X seien wegen der Werbungskosten die Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1999 neu berechnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Welches Einkommen bei der Feststellung des derzeitigen Bruttoeinkommens zur Berechnung des BSA zu berücksichtigen sei, richte sich nach § 9 BSchAV. Danach seien unter anderem alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früher oder gegenwärtig unselbstständigen Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV), soweit in § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt sei, Einkommen. Ausnahmen, die nicht in den Bereich des Bruttoeinkommens fielen, seien in § 10 BSchAV mit Verweisung auf § 2 AusglVO enumerativ geregelt. Eine Ausdehnung wegen des Ausnahmecharakters dieser Norm sei nicht möglich. Die von der Arbeitgeberin gewährte, im Bruttogehalt enthaltene steuer- und versicherungsfreie Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung sei in der abschließenden Aufzählung der genannten Bestimmungen nicht enthalten. Im Übrigen gelte bei der Anwendung des sozialen Entschädigungsrechts das Bruttoprinzip. Würde man dies anders handhaben, wäre im Vergleich zum Kläger jeder im Nachteil, der eine private Altersvorsorge aufbaue.

Hiergegen hat sich die Klage vom 16. Juli 2003, am 17. Juli 2003 beim Sozialgericht (SG) für das Saarland eingegangen, gerichtet, mit der der Kläger sich zum einen gegen die Berücksichtigung von 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen und zum anderen gegen die Feststellung der Überzahlung von 234,-- EUR gewandt hat.

Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2004 die Klage abgewiesen und sich der Argumentation des Beklagten angeschlossen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid, dem Kläger zugestellt am 16. August 2004, hat dieser mit Schriftsatz vom 16. September 2004, beim Landessozialgericht (LSG) für das Saarland am 16. September 2004 eingegangen, Berufung eingelegt.

Der Kläger wendet sich in der Berufung nur noch gegen die Berücksichtigung der in der betrieblichen Altersvorsorge eingesetzten 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen, das zur Berechnung des BSA dient.

Über sein bisheriges Vorbringen hinaus tritt der Kläger nunmehr auch der Ansicht des SG entgegen und meint, die Entgeltumwandlung stelle kein Einkommen im Sinne des § 9 BSchAV dar. Dies ergebe sich daraus, dass § 14 Abs. 1 SGB IV den Begriff des Arbeitsentgeltes eigenständig und umfassend definiere. Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV umfasse auch die Anteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( BetrAVG) verwendet würden. Allerdings gehörten nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV steuerfreie Aufwandsentschädigungen und steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG nicht zum Arbeitsentgelt. Damit stelle die vorliegende Entgeltumwandlung auch kein Arbeitsentgelt dar, sie zähle deshalb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV nicht zum Bruttoeinkommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, er fühle sich im Verhältnis zu Kollegen, die Berufsunfähigkeitsrente beziehen, ungleich behandelt; bisher habe er in dieser Sache immer Nachteile gehabt.

Der Kläger beantragt ,

1. den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 10. August 2004 sowie die Bescheide des Beklagten vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2003, zu ändern und

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, BSA ohne Berücksichtigung der für die betriebliche Altersversorgung aufgewendeten 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Der Hinweis auf § 14 Abs. 1 SGB IV gehe fehl. Aus § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV folge, dass die 170,-- EUR nach § 1 Abs. 2 BetrAVG auch Arbeitsentgelt seien. Soweit der Kläger § 3 Nr. 26 EStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV anspreche, gelte dies nur für Aufwandsentschädigungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten mit der Geschäftsnummer 565001 (Bd. I bis III) Bezug genommen. Die Beiakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Gegenstand der Berufung sind die Bescheide vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003.

Im Antrag und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 ist der Bescheid vom 28. März 2003 zwar nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das SG für das Saarland auch über diesen Bescheid, der Gegenstand des Vorverfahrens gem. § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden ist, mit entschieden hat.

Denn zum einen spricht das SG für das Saarland in den Entscheidungsgründen von den angefochtenen Bescheiden. Zum anderen hat der Klägervertreter bereits im Schriftsatz vom 25. November 2003 den Bescheid vom 28. März 2003 ausdrücklich genannt, so dass davon auszugehen ist, dass der Angriff gegen diesen Bescheid Entscheidungsgrundlage des Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 war.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG erreicht.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes unter anderem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- EUR nicht übersteigt.

Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Letzteres ist vorliegend der Fall.

Streitgegenstand in der Berufung ist nur noch die Frage, ob die 170,-- EUR, die in die Entgeltumwandlung fließen, bei der Berechnung des BSA als Einkommen zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr handelt, greift § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Nicht mehr Gegenstand der Berufung ist die Überzahlung von 234,-- EUR, über die das SG für das Saarland befunden hat.

Das SG für das Saarland hat zwar in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dazu nicht Stellung genommen, dem Klageantrag ist aber zu entnehmen, dass sich der Kläger ursprünglich noch gegen die Rückforderung gewandt hat.

Das SG für das Saarland hat die Klage im Ganzen abgewiesen und im Übrigen auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Da der Berufungsangriff des anwaltlich vertretenen Klägers sich ausdrücklich nur gegen die Anrechnung einer monatlichen Entgeltumwandlung von 170,-- EUR auf das Bruttoeinkommen richtet , ist der Senat nur noch zur Entscheidung über diese Frage berufen.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG für das Saarland hat die Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, da die Bescheide vom 17. Februar und 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003, nicht zu beanstanden sind.

Der Beklagte hat die seit 01. Oktober 2002 monatlich in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR zu Recht als Teil des der Berechnung des BSA zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens angesehen.

Das ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG i.V. mit §§ 9,10 BSchAV, 2 Abs. 1 AusglVO. Auch die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG.

Dem Kläger steht gemäß Bescheid vom 03. Februar 1985 BSA im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG zu.

Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen BSA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz 6.

Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen.

Was derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist, bestimmt § 9 Abs. 1 der auf Grund des § 30 Abs. 14 erlassenen BSchAV, vorliegend in der Fassung, die sie nach Art. 19 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I ,1827) erhalten hat.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen in Geld- oder Geldeswert, soweit in §§ 30 Abs. 11 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG und § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt ist.

Eine solche andere Bestimmung greift im vorliegenden Fall nicht ein. § 30 Abs. 11 Satz 1 oder § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sind offensichtlich nicht einschlägig.

Auch aus § 10 BSchAV ergibt sich nichts anderes.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 AusglVO genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nr. 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils mit bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistung in Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.

Die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind keiner der Fallgruppen des § 2 Abs. 1 AusglVO zuzuordnen, so dass sie als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

§ 2 Abs. 1 Nr. 18 AusglVO sieht zwar vor, dass nicht zu berücksichtigende Einkünfte betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken) sind, soweit sie lohnsteuerfrei bleiben.

Als solche betriebliche Vergünstigung ist die Entgeltumwandlung, wie sich der Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 2000 entnehmen lässt, gerade nicht anzusehen. Denn danach werden Teile des Arbeitsentgeltes, nämlich bis zu 320,-- EUR, in einen Versorgungsbeitrag umgewandelt, deren Anlage der Betrieb, hier die Arbeitgeberin, übernimmt.

Sonstige Ausnahmefälle sind nicht einschlägig.

Da somit die 170,-- EUR zu berücksichtigen sind, gehören sie zum derzeitigen Bruttoeinkommen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV. Denn alle nicht ausdrücklich aufgeführten Einnahmearten sind damit zum derzeitigen Bruttoeinkommen hinzurechnen.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus der Systematik des § 30 Abs. 4 BVG i.V.m. § 9 und 10 BSchAV und § 2 AusglVO. Insbesondere § 2 AusglVO hat einen Ausnahmecharakter, den über die genannten Fallgruppen auszudehnen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Denn als nicht zu berücksichtigende Einkünfte gelten nur eine Reihe von ausdrücklich genannten Leistungen in Geld oder Geldeswert, die zwar begrifflich als Einkommen anzusehen sind, etwa aber wegen ihres Charakters, der Zweckgebundenheit oder der Besonderheit der Leistung für eine Ansetzung nicht in Frage kommen, weil es zu einer Doppelanrechnung, einer Entfremdung des mit ihm beabsichtigten Zweckes oder tatsächlich zu einer Verletzung des Einkommensbegriffs führen würde. Der Katalog der Ausnahmen muss deshalb als abschließend betrachtet werden.

Darüber hinaus bleibt es bei dem weiten Einkommensbegriff des § 30 Abs. 4 BVG (vgl. zur Problematik: Urteil vom 23. März 2005 des LSG Rheinland-Pfalz, Az L 4 VS 8/04), der Einkommen im wirtschaftlichen Sinne versteht, was zur Folge hat, dass auch die vom Kläger eingesetzten 170,-- EUR als solches gelten.

Insbesondere geht die Schlussfolgerung des Klägers, nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 SGB IV seien die für die betriebliche Altersvorsorge aufgebrachten 170,-- EUR nicht als Arbeitsentgelt und daher nicht als Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG anzusehen, fehl. Die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV ist nicht auf den Begriff des Einkommens i. S. des § 30 Abs. 4 BVG übertragbar.

Denn § 14 SGB IV hat eine Regelung für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung sowie der Arbeitsförderung geschaffen (Hauck/Haines/Klattenhoff, Kommentar zum SGB IV, § 14 SGB IV, Rdnr. :1); § 30 BVG ist hingegen eine Regelung des sozialen Entschädigungsrechts. Dieses ist aber als ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit eigenen Regeln zu betrachten, so dass sich die Heranziehung der Definitionen aus dem Recht der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung vom Ansatz her bereits verbietet.

Unerheblich ist daher auch die steuerrechtliche Behandlung des Einkommens (Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, § 30 BVG, Anm.: 3; Bundessozialgericht , Urteil vom 16. März 1961, AZ: 8 RV 265/59).

Aus diesen Gründen ist auch der Vergleich mit anderen Schutzsystemen verfehlt.

So trägt Einwand des Klägers, gegenüber den Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente benachteiligt zu sein, nicht.

Denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit ( ursprünglich nach § 1246 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung, gültig bis 31. Dezember 1991 , ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung- in der Fassung des Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992- RRG 1992 )will dem Risiko, in dem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein zu können, begegnen. Ihr Zweck ist es, weggefallenen Lohn zu ersetzen und den Lebensunterhalt des Berufsunfähigen zu sichern.

Der Gesetzeszweck des in § 30 Abs. 4 BVG geregelten BSA ist ein anderer. Es soll ein Ausgleich für die mit der Schädigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Beruf des Betroffenen geschaffen werden.

Unabhängig von der nicht miteinander zu vergleichenden Zielrichtung der sozialen Schutzsysteme bestehen Bedenken, ob der Kläger am 10. Februar 1982 überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt hätte.

Ob zum damaligen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegeben gewesen wären, erscheint bereits zweifelhaft. Denn bereits § 1246 Abs. 2a Nr. 1 RVO setzte voraus, dass von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt waren.

Darüber hinaus genügte es für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht, den bislang ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten zu können. Vielmehr lag Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Betroffene sich, auch unter Inkaufnahme eines zumutbaren beruflichen Abstiegs, seiner Qualifikation entsprechend verweisen lassen musste.

Als Facharbeiter hätte der Kläger aber auf die nunmehr ausgeführte Tätigkeit, die nach Angaben seiner Arbeitgeberin einer Anlerntätigkeit entspricht, verwiesen werden können.

Somit ist die vom Kläger empfundene Ungleichbehandlung gegenüber denen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, nicht zu objektivieren.

Es muss daher bei der Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten 170,-- EUR zum derzeitigen Bruttoeinkommen bleiben. Der Kläger ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als der, der Teile seines Einkommens für eine private Altersvorsorge verwandt hat. Denn nichts anderes stellt die betriebliche Altersvorsorge, an der teilzunehmen dem freien Willen des Klägers entsprach, letzten Endes dar. Dass aber Entgeltanteile, die für eine private Altersvorsorge aufgebracht werden, nicht bei dem derzeitigen Bruttoeinkommen des § 30 Abs. 4 BVG berücksichtigt werden, behauptet der Kläger selbst nicht.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.

Gründe

I.

Gegenstand der Berufung sind die Bescheide vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003.

Im Antrag und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 ist der Bescheid vom 28. März 2003 zwar nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das SG für das Saarland auch über diesen Bescheid, der Gegenstand des Vorverfahrens gem. § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden ist, mit entschieden hat.

Denn zum einen spricht das SG für das Saarland in den Entscheidungsgründen von den angefochtenen Bescheiden. Zum anderen hat der Klägervertreter bereits im Schriftsatz vom 25. November 2003 den Bescheid vom 28. März 2003 ausdrücklich genannt, so dass davon auszugehen ist, dass der Angriff gegen diesen Bescheid Entscheidungsgrundlage des Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 war.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG erreicht.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes unter anderem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- EUR nicht übersteigt.

Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Letzteres ist vorliegend der Fall.

Streitgegenstand in der Berufung ist nur noch die Frage, ob die 170,-- EUR, die in die Entgeltumwandlung fließen, bei der Berechnung des BSA als Einkommen zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr handelt, greift § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Nicht mehr Gegenstand der Berufung ist die Überzahlung von 234,-- EUR, über die das SG für das Saarland befunden hat.

Das SG für das Saarland hat zwar in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dazu nicht Stellung genommen, dem Klageantrag ist aber zu entnehmen, dass sich der Kläger ursprünglich noch gegen die Rückforderung gewandt hat.

Das SG für das Saarland hat die Klage im Ganzen abgewiesen und im Übrigen auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Da der Berufungsangriff des anwaltlich vertretenen Klägers sich ausdrücklich nur gegen die Anrechnung einer monatlichen Entgeltumwandlung von 170,-- EUR auf das Bruttoeinkommen richtet , ist der Senat nur noch zur Entscheidung über diese Frage berufen.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG für das Saarland hat die Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, da die Bescheide vom 17. Februar und 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003, nicht zu beanstanden sind.

Der Beklagte hat die seit 01. Oktober 2002 monatlich in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR zu Recht als Teil des der Berechnung des BSA zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens angesehen.

Das ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG i.V. mit §§ 9,10 BSchAV, 2 Abs. 1 AusglVO. Auch die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG.

Dem Kläger steht gemäß Bescheid vom 03. Februar 1985 BSA im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG zu.

Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen BSA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz 6.

Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen.

Was derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist, bestimmt § 9 Abs. 1 der auf Grund des § 30 Abs. 14 erlassenen BSchAV, vorliegend in der Fassung, die sie nach Art. 19 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I ,1827) erhalten hat.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen in Geld- oder Geldeswert, soweit in §§ 30 Abs. 11 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG und § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt ist.

Eine solche andere Bestimmung greift im vorliegenden Fall nicht ein. § 30 Abs. 11 Satz 1 oder § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sind offensichtlich nicht einschlägig.

Auch aus § 10 BSchAV ergibt sich nichts anderes.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 AusglVO genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nr. 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils mit bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistung in Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.

Die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind keiner der Fallgruppen des § 2 Abs. 1 AusglVO zuzuordnen, so dass sie als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

§ 2 Abs. 1 Nr. 18 AusglVO sieht zwar vor, dass nicht zu berücksichtigende Einkünfte betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken) sind, soweit sie lohnsteuerfrei bleiben.

Als solche betriebliche Vergünstigung ist die Entgeltumwandlung, wie sich der Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 2000 entnehmen lässt, gerade nicht anzusehen. Denn danach werden Teile des Arbeitsentgeltes, nämlich bis zu 320,-- EUR, in einen Versorgungsbeitrag umgewandelt, deren Anlage der Betrieb, hier die Arbeitgeberin, übernimmt.

Sonstige Ausnahmefälle sind nicht einschlägig.

Da somit die 170,-- EUR zu berücksichtigen sind, gehören sie zum derzeitigen Bruttoeinkommen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV. Denn alle nicht ausdrücklich aufgeführten Einnahmearten sind damit zum derzeitigen Bruttoeinkommen hinzurechnen.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus der Systematik des § 30 Abs. 4 BVG i.V.m. § 9 und 10 BSchAV und § 2 AusglVO. Insbesondere § 2 AusglVO hat einen Ausnahmecharakter, den über die genannten Fallgruppen auszudehnen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Denn als nicht zu berücksichtigende Einkünfte gelten nur eine Reihe von ausdrücklich genannten Leistungen in Geld oder Geldeswert, die zwar begrifflich als Einkommen anzusehen sind, etwa aber wegen ihres Charakters, der Zweckgebundenheit oder der Besonderheit der Leistung für eine Ansetzung nicht in Frage kommen, weil es zu einer Doppelanrechnung, einer Entfremdung des mit ihm beabsichtigten Zweckes oder tatsächlich zu einer Verletzung des Einkommensbegriffs führen würde. Der Katalog der Ausnahmen muss deshalb als abschließend betrachtet werden.

Darüber hinaus bleibt es bei dem weiten Einkommensbegriff des § 30 Abs. 4 BVG (vgl. zur Problematik: Urteil vom 23. März 2005 des LSG Rheinland-Pfalz, Az L 4 VS 8/04), der Einkommen im wirtschaftlichen Sinne versteht, was zur Folge hat, dass auch die vom Kläger eingesetzten 170,-- EUR als solches gelten.

Insbesondere geht die Schlussfolgerung des Klägers, nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 SGB IV seien die für die betriebliche Altersvorsorge aufgebrachten 170,-- EUR nicht als Arbeitsentgelt und daher nicht als Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG anzusehen, fehl. Die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV ist nicht auf den Begriff des Einkommens i. S. des § 30 Abs. 4 BVG übertragbar.

Denn § 14 SGB IV hat eine Regelung für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung sowie der Arbeitsförderung geschaffen (Hauck/Haines/Klattenhoff, Kommentar zum SGB IV, § 14 SGB IV, Rdnr. :1); § 30 BVG ist hingegen eine Regelung des sozialen Entschädigungsrechts. Dieses ist aber als ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit eigenen Regeln zu betrachten, so dass sich die Heranziehung der Definitionen aus dem Recht der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung vom Ansatz her bereits verbietet.

Unerheblich ist daher auch die steuerrechtliche Behandlung des Einkommens (Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, § 30 BVG, Anm.: 3; Bundessozialgericht , Urteil vom 16. März 1961, AZ: 8 RV 265/59).

Aus diesen Gründen ist auch der Vergleich mit anderen Schutzsystemen verfehlt.

So trägt Einwand des Klägers, gegenüber den Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente benachteiligt zu sein, nicht.

Denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit ( ursprünglich nach § 1246 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung, gültig bis 31. Dezember 1991 , ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung- in der Fassung des Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992- RRG 1992 )will dem Risiko, in dem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein zu können, begegnen. Ihr Zweck ist es, weggefallenen Lohn zu ersetzen und den Lebensunterhalt des Berufsunfähigen zu sichern.

Der Gesetzeszweck des in § 30 Abs. 4 BVG geregelten BSA ist ein anderer. Es soll ein Ausgleich für die mit der Schädigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Beruf des Betroffenen geschaffen werden.

Unabhängig von der nicht miteinander zu vergleichenden Zielrichtung der sozialen Schutzsysteme bestehen Bedenken, ob der Kläger am 10. Februar 1982 überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt hätte.

Ob zum damaligen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegeben gewesen wären, erscheint bereits zweifelhaft. Denn bereits § 1246 Abs. 2a Nr. 1 RVO setzte voraus, dass von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt waren.

Darüber hinaus genügte es für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht, den bislang ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten zu können. Vielmehr lag Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Betroffene sich, auch unter Inkaufnahme eines zumutbaren beruflichen Abstiegs, seiner Qualifikation entsprechend verweisen lassen musste.

Als Facharbeiter hätte der Kläger aber auf die nunmehr ausgeführte Tätigkeit, die nach Angaben seiner Arbeitgeberin einer Anlerntätigkeit entspricht, verwiesen werden können.

Somit ist die vom Kläger empfundene Ungleichbehandlung gegenüber denen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, nicht zu objektivieren.

Es muss daher bei der Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten 170,-- EUR zum derzeitigen Bruttoeinkommen bleiben. Der Kläger ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als der, der Teile seines Einkommens für eine private Altersvorsorge verwandt hat. Denn nichts anderes stellt die betriebliche Altersvorsorge, an der teilzunehmen dem freien Willen des Klägers entsprach, letzten Endes dar. Dass aber Entgeltanteile, die für eine private Altersvorsorge aufgebracht werden, nicht bei dem derzeitigen Bruttoeinkommen des § 30 Abs. 4 BVG berücksichtigt werden, behauptet der Kläger selbst nicht.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.

(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt.

(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,
2.
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten.
Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergelds zu gewähren. Der Zuschlag ist um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind, zu kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33a zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33a geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander stehen.

(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds, das für das erste Kind vorgesehen ist.

(7) Steht die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst beantragen.

(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, die

a)
durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder
b)
die Altersgrenze für die große Witwenrente oder Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben oder
c)
für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, bezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu seiner Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat.
Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.

(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners beträgt monatlich 592 Euro.

(3) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Satz 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

1.
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,1583 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,4325 vom Hundert des Bemessungsbetrags (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a), jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag) und
2.
bei Einkünften von der Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die Einzelabstände zwischen den Beträgen des anzurechnenden Einkommens mit den entsprechenden Werten der Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 6 von Stufe 0 an übereinstimmen.
Beim Zusammentreffen von Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften werden die beiden, für jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammengezählt und die Summe vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 um 8, vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 um 6 und vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 um 3, höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert. § 33 Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich

bei Halbwaisen265 Euro,
bei Vollwaisen370 Euro.


(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar726 Euro,
bei einem Elternteil506 Euro.

(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich

bei einem Elternpaar um133 Euro,
bei einem Elternteil um100 Euro.


Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
a)
infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gestorben oder
b)
infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, verschollen sind.

(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich

bei einem Elternpaar um411 Euro,
bei einem Elternteil um300 Euro.


Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt hat.

(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.

(6) Ergeben sich Renten von weniger als 3 Euro monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.

(7) Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder. Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.

(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.

(9) Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte oder Lebenspartner, ist dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleichs (BSA) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 170,-- EUR pro Monat, die im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge eingesetzt werden, zum Bruttoeinkommen zählen.

Der 1961 geborene Kläger besuchte vom 01. August 1967 bis 21. Juli 1977 zunächst die Grundschule und danach die Hauptschule ;

vom 1. September 1977 bis 27. Juli 1980 erlernte er den Beruf des Formers bei der D.H., jetzt Aktiengesellschaft der D.H.werke, D.-S. (in Folge: Arbeitgeberin).

Der Kläger arbeitete in seinem erlernten Beruf bei der Arbeitgeberin zunächst am Hochofen, bis er zum 05. Januar 1981 zum Grundwehrdienst einberufen wurde.

Am 10. Februar 1982 befand sich der Kläger in seiner dienstfreien Zeit in der Kantine der F.-Kaserne in K.. Im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem Gefreiten verletzte dieser den Kläger mit einem Bierglas am rechten Auge, was zur Erblindung dieses Auges führte. Der Schädiger wurde durch das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Saarbrücken im Dezember 1982 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Einen Antrag vom 29. März 1982 auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz ) lehnte das Versorgungsamt S. durch Bescheid vom 28. Mai 1982 ab. Dieser Bescheid ist bindend.

Auf den Antrag des Klägers vom 07. Juni 1982 auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 11. Mai 1976 (BGBl. I, 1181) stellte das Versorgungsamt T. mit Erstanerkennungsbescheid vom 15. November 1983 als Schädigungsfolge eine Erblindung des rechten Auges fest. Durch diese Schädigungsfolge betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 30 Abs. 1 BVG 30 vom Hundert (v.H.). Hinsichtlich der Erhöhung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG und der Gewährung von BSA gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 BVG ergehe der Bescheid unter Vorbehalt.

Mit Bescheid vom 03. Februar 1985 wurde gem. § 30 Abs. 2 a BVG ab 01. Juni 1982 ein besonderes berufliches Betroffensein anerkannt. Die MdE betrage ab diesem Zeitpunkt 40 v.H.

Mit weiterem Bescheid vom 03. Februar 1985 wurde festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf BSA hat. Die Tätigkeit als Schmelzer im Hochofenbetrieb habe schädigungsbedingt aufgegeben werden müssen. Das Einkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit habe sich somit schädigungsbedingt gemindert. Ohne die anerkannte Schädigungsfolge sei davon auszugehen, dass der Kläger als Schmelzer im Hochofenbetrieb tätig sei. Nach Ermittlung des Vergleichseinkommens ergebe sich folgende Einstufung:

Wirtschaftsbereich „Eisen- und Stahlindustrie, speziell eisenschaffende Industrie“ Leistungsgruppe 2.

Der Vorbehalt in dem Bescheid vom 15. November 1983 wurde ausgeräumt.

Vom 01. April bis 31. Mai 1982 war der Kläger nochmals am Hochofen bei der Arbeitgeberin eingesetzt, vom 01. Juni bis 30. September 1982 war er in der Lagerverwaltung tätig, seit 01. Oktober 1982 arbeitet er in der Stoffwirtschaft. Nach Mitteilung seiner Arbeitgeberin bedient er dort die Lkw-Waage, was eine Anlerntätigkeit darstellt.

In der Folgezeit wurden dem Kläger eine Grundrente nach § 30 BVG nach einer MdE von 40 v.H. und eine BSA nach Leistungsgruppe 2 der eisenschaffenden Industrie gewährt.

Gemäß Betriebsvereinbarung 2000/A/3 zur betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung vom 22. Dezember 2000 sagte die Arbeitgeberin allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die sich durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Entgeltumwandlung für eine Versorgung entschieden hatten, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Dabei sollte nach § 1 Ziffer 1.2 der Betriebsvereinbarung ein beitragsorientiertes System geschaffen werden, wobei Versorgungsbeiträge durch Entgeltumwandlung finanziert würden. Mit der Entscheidung zur Entgeltumwandlung erklärt der Begünstigte seine Kenntnisnahme und Zustimmung zu den Regelungen des Entgeltumwandlungsplans (EP).

Jeder aus einer Entgeltumwandlung resultierende Versorgungsbeitrag wird mittels einer Transformationstabelle in Abhängigkeit vom Alter in einen „Kapitalbaustein“ umgerechnet. Über diese Kapitalbausteine wird für jeden Begünstigten ein Versorgungskonto geführt; der Versorgungsbeitrag wird von der Firma in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt.

Der Leistungsempfänger enthält bei Eintritt des Leistungsfalles das Maximum aus dem Gegenwert der Leistung aus der Rückdeckungsversicherung und der aus den Kapitalbausteinen ermittelten Garantieleistung.

Am 19. August 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Entgeltumwandlung gemäß Betriebsvereinbarung 2000/A/3. Er beantragte, ab 01. Oktober 2002 das während der Vertragslaufzeit fällig werdende monatliche Entgelt um den Betrag von 170,-- EUR zu kürzen und in eine Anwartschaft auf Versorgungskapital nach dem EP umzuwandeln. Bereits am 28. Juni 2002 hatte der Kläger beantragt, dass die Erfolgsbeteiligung des Jahres 2002 in eine Versorgungsanwartschaft nach dem EP umgewandelt werde.

In dem Einkommensfragebogen für das Jahr 2002 vom 18. Dezember 2002 gab der Kläger am 10. Januar 2003 unter anderem an, von Januar bis Juli 2002 1.888,37 EUR brutto verdient zu haben. Im August 2002 habe das Bruttoeinkommen 1.894,43 EUR, im September 2002 1.956,77 EUR, im Oktober und November 2002 2.082,53 EUR und im Dezember 2002 2.090,85 EUR betragen.

Dem Kläger wurden folgende Sonderzahlungen gewährt:

1. Urlaubsgeld aus dem Vorjahr: 89,42 EUR,

2. aktuelles Urlaubsgeld: 1.071,01 EUR,

2. Jahresgratifikation: 1.856,79 EUR,

3. Erfolgsbeteiligung: 68,32 EUR,

4. Jubiläumsgeld: 1.300,-- EUR.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 berechnete der Beklagte die Versorgungsbezüge für das Jahr 2002 aus dem gesamten Bruttolohn nebst der Erfolgsbeteiligung in Höhe von 68,32 EUR und dem Jubiläumsgeld in Höhe von 1.300,-- EUR. Urlaubsgeld und Jahresgratifikation wurden nicht angerechnet. Ab dem 01. Januar 2003 wurde bei den Versorgungsbezügen ein Betrag von 2.200,-- EUR zu Grunde gelegt. Der Beklagte stellte eine Überzahlung von 234,-- Euro fest, worüber die Beteiligten mittlerweile nicht mehr streiten.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 04. März 2003, mit welchem der Kläger die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines niedrigeren monatlichen Bruttoeinkommens begehrte. Er, der Kläger, führe zwar seit dem 01. Oktober 2002 eine monatliche Bruttoentgeltumwandlung von 170,-- EUR durch. Dieser Umwandlungsbetrag sei jedoch kein Bruttoeinkommen und auch nicht als Einkommen aus einer gegenwärtigen, nicht selbstständigen Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen. Die arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge erfolge auf dem Durchführungsweg der Direktzusage. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung ergebe sich aus dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitaldeckenden Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetzes- AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310).

Steuerlich führe diese Umwandlung über die Direktzusage in der Ansparphase nur beim Arbeitgeber zu einer Wirkung, nämlich über den Betriebsausgabencharakter der Rückstellungszuführung. Beim Arbeitnehmer entstehe jedoch kein Arbeitslohn mit der Folge, dass der Umwandlungsbetrag in der Anwartschaftszeit weder zu versteuern sei noch hieraus Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden könnten. Dies gelte noch bis zum Jahre 2008. Das sei der Übergangsvorschrift des § 115 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) zu entnehmen, wonach die für die Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV seien, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entstehe und die Entgeltbestandteile 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht überstiegen. Daraus folge, dass erst ab 2009 ein Arbeitsentgeltcharakter der Leistungen entstünde.

Außerdem sei das einmalig gezahlte Jubiläumsgeld für 25 Jahre Betriebszugehörigkeit nicht für die zukünftigen Berechnungen der vorläufigen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um eine einmalige Zahlung.

Einer Aktenentscheidung vom 17. März 2003 ist die Absicht des Beklagten zu entnehmen, das Jubiläumsgeld von 1.300,-- EUR nicht zum Bruttoeinkommen zu zählen. Eine Abhilfe hinsichtlich der monatlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 170,-- EUR sei hingegen nicht möglich. Auch wenn die Aufwendungen nach dem Altersvorsorgegesetz vom Arbeitgeber steuer- und versicherungsfrei als Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt ausgewiesen würden, finde das Bruttoprinzip des § 33 BVG Anwendung. Das Altersvorsorgegesetz habe eine Änderung des § 33 BVG in Bezug auf die privat durchgeführte Altersvorsorge nicht herbeigeführt. Insbesondere handele es sich bei den Aufwendungen für die private Altersvorsorge nicht um Einkünfte, die nach § 2 der Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem BVG (Ausgleichsrentenverordnung-AusglV) in der Fassung vom 01. Juli 1975 (BGBl I,1769) in Verbindung mit § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 bis 5 BVG (Berufsschadensausgleichsverordnung-BSchAV) vom 29. Juni 1984 (BGBl. I, 861) zu berücksichtigen seien.

Das Bruttoeinkommen sei aber um Werbungskosten zu mindern, die den Betrag von 15,-- EUR überstiegen. Da der Kläger für die Fahrt zur Arbeitsstätte einen eigenen Pkw benutze, seien monatlich 15,-- EUR zu berücksichtigen.

Der Bescheid vom 17. Februar 2003 erweise sich insofern als rechtswidrig im Sinne des § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – jetzt: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), als beim Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei und Werbungskosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt worden seien. Der Bescheid sei deshalb zurückzunehmen. Da in den bisher erteilten Bescheiden die Einkünfte aus Tätigkeiten nicht um die Werbungskosten gemindert worden seien, obwohl der Beschädigte diese geltend gemacht habe, seien auch diese rechtswidrig. Die Rücknahme habe deshalb gem. § 44 Abs. 4 SGB X ab dem 01. Januar 1999 zu erfolgen.

Mit Bescheid vom 28. März 2003 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise insoweit ab, als das im Oktober 2002 einmal gezahlte Jubiläumsgeld bei der Berechnung des BSA unberücksichtigt blieb. Unter Berücksichtigung des § 44 SGB X seien wegen der Werbungskosten die Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1999 neu berechnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Welches Einkommen bei der Feststellung des derzeitigen Bruttoeinkommens zur Berechnung des BSA zu berücksichtigen sei, richte sich nach § 9 BSchAV. Danach seien unter anderem alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früher oder gegenwärtig unselbstständigen Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV), soweit in § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt sei, Einkommen. Ausnahmen, die nicht in den Bereich des Bruttoeinkommens fielen, seien in § 10 BSchAV mit Verweisung auf § 2 AusglVO enumerativ geregelt. Eine Ausdehnung wegen des Ausnahmecharakters dieser Norm sei nicht möglich. Die von der Arbeitgeberin gewährte, im Bruttogehalt enthaltene steuer- und versicherungsfreie Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung sei in der abschließenden Aufzählung der genannten Bestimmungen nicht enthalten. Im Übrigen gelte bei der Anwendung des sozialen Entschädigungsrechts das Bruttoprinzip. Würde man dies anders handhaben, wäre im Vergleich zum Kläger jeder im Nachteil, der eine private Altersvorsorge aufbaue.

Hiergegen hat sich die Klage vom 16. Juli 2003, am 17. Juli 2003 beim Sozialgericht (SG) für das Saarland eingegangen, gerichtet, mit der der Kläger sich zum einen gegen die Berücksichtigung von 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen und zum anderen gegen die Feststellung der Überzahlung von 234,-- EUR gewandt hat.

Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2004 die Klage abgewiesen und sich der Argumentation des Beklagten angeschlossen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid, dem Kläger zugestellt am 16. August 2004, hat dieser mit Schriftsatz vom 16. September 2004, beim Landessozialgericht (LSG) für das Saarland am 16. September 2004 eingegangen, Berufung eingelegt.

Der Kläger wendet sich in der Berufung nur noch gegen die Berücksichtigung der in der betrieblichen Altersvorsorge eingesetzten 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen, das zur Berechnung des BSA dient.

Über sein bisheriges Vorbringen hinaus tritt der Kläger nunmehr auch der Ansicht des SG entgegen und meint, die Entgeltumwandlung stelle kein Einkommen im Sinne des § 9 BSchAV dar. Dies ergebe sich daraus, dass § 14 Abs. 1 SGB IV den Begriff des Arbeitsentgeltes eigenständig und umfassend definiere. Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV umfasse auch die Anteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( BetrAVG) verwendet würden. Allerdings gehörten nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV steuerfreie Aufwandsentschädigungen und steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG nicht zum Arbeitsentgelt. Damit stelle die vorliegende Entgeltumwandlung auch kein Arbeitsentgelt dar, sie zähle deshalb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV nicht zum Bruttoeinkommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, er fühle sich im Verhältnis zu Kollegen, die Berufsunfähigkeitsrente beziehen, ungleich behandelt; bisher habe er in dieser Sache immer Nachteile gehabt.

Der Kläger beantragt ,

1. den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 10. August 2004 sowie die Bescheide des Beklagten vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2003, zu ändern und

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, BSA ohne Berücksichtigung der für die betriebliche Altersversorgung aufgewendeten 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Der Hinweis auf § 14 Abs. 1 SGB IV gehe fehl. Aus § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV folge, dass die 170,-- EUR nach § 1 Abs. 2 BetrAVG auch Arbeitsentgelt seien. Soweit der Kläger § 3 Nr. 26 EStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV anspreche, gelte dies nur für Aufwandsentschädigungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten mit der Geschäftsnummer 565001 (Bd. I bis III) Bezug genommen. Die Beiakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Gegenstand der Berufung sind die Bescheide vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003.

Im Antrag und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 ist der Bescheid vom 28. März 2003 zwar nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das SG für das Saarland auch über diesen Bescheid, der Gegenstand des Vorverfahrens gem. § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden ist, mit entschieden hat.

Denn zum einen spricht das SG für das Saarland in den Entscheidungsgründen von den angefochtenen Bescheiden. Zum anderen hat der Klägervertreter bereits im Schriftsatz vom 25. November 2003 den Bescheid vom 28. März 2003 ausdrücklich genannt, so dass davon auszugehen ist, dass der Angriff gegen diesen Bescheid Entscheidungsgrundlage des Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 war.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG erreicht.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes unter anderem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- EUR nicht übersteigt.

Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Letzteres ist vorliegend der Fall.

Streitgegenstand in der Berufung ist nur noch die Frage, ob die 170,-- EUR, die in die Entgeltumwandlung fließen, bei der Berechnung des BSA als Einkommen zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr handelt, greift § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Nicht mehr Gegenstand der Berufung ist die Überzahlung von 234,-- EUR, über die das SG für das Saarland befunden hat.

Das SG für das Saarland hat zwar in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dazu nicht Stellung genommen, dem Klageantrag ist aber zu entnehmen, dass sich der Kläger ursprünglich noch gegen die Rückforderung gewandt hat.

Das SG für das Saarland hat die Klage im Ganzen abgewiesen und im Übrigen auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Da der Berufungsangriff des anwaltlich vertretenen Klägers sich ausdrücklich nur gegen die Anrechnung einer monatlichen Entgeltumwandlung von 170,-- EUR auf das Bruttoeinkommen richtet , ist der Senat nur noch zur Entscheidung über diese Frage berufen.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG für das Saarland hat die Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, da die Bescheide vom 17. Februar und 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003, nicht zu beanstanden sind.

Der Beklagte hat die seit 01. Oktober 2002 monatlich in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR zu Recht als Teil des der Berechnung des BSA zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens angesehen.

Das ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG i.V. mit §§ 9,10 BSchAV, 2 Abs. 1 AusglVO. Auch die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG.

Dem Kläger steht gemäß Bescheid vom 03. Februar 1985 BSA im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG zu.

Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen BSA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz 6.

Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen.

Was derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist, bestimmt § 9 Abs. 1 der auf Grund des § 30 Abs. 14 erlassenen BSchAV, vorliegend in der Fassung, die sie nach Art. 19 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I ,1827) erhalten hat.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen in Geld- oder Geldeswert, soweit in §§ 30 Abs. 11 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG und § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt ist.

Eine solche andere Bestimmung greift im vorliegenden Fall nicht ein. § 30 Abs. 11 Satz 1 oder § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sind offensichtlich nicht einschlägig.

Auch aus § 10 BSchAV ergibt sich nichts anderes.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 AusglVO genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nr. 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils mit bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistung in Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.

Die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind keiner der Fallgruppen des § 2 Abs. 1 AusglVO zuzuordnen, so dass sie als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

§ 2 Abs. 1 Nr. 18 AusglVO sieht zwar vor, dass nicht zu berücksichtigende Einkünfte betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken) sind, soweit sie lohnsteuerfrei bleiben.

Als solche betriebliche Vergünstigung ist die Entgeltumwandlung, wie sich der Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 2000 entnehmen lässt, gerade nicht anzusehen. Denn danach werden Teile des Arbeitsentgeltes, nämlich bis zu 320,-- EUR, in einen Versorgungsbeitrag umgewandelt, deren Anlage der Betrieb, hier die Arbeitgeberin, übernimmt.

Sonstige Ausnahmefälle sind nicht einschlägig.

Da somit die 170,-- EUR zu berücksichtigen sind, gehören sie zum derzeitigen Bruttoeinkommen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV. Denn alle nicht ausdrücklich aufgeführten Einnahmearten sind damit zum derzeitigen Bruttoeinkommen hinzurechnen.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus der Systematik des § 30 Abs. 4 BVG i.V.m. § 9 und 10 BSchAV und § 2 AusglVO. Insbesondere § 2 AusglVO hat einen Ausnahmecharakter, den über die genannten Fallgruppen auszudehnen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Denn als nicht zu berücksichtigende Einkünfte gelten nur eine Reihe von ausdrücklich genannten Leistungen in Geld oder Geldeswert, die zwar begrifflich als Einkommen anzusehen sind, etwa aber wegen ihres Charakters, der Zweckgebundenheit oder der Besonderheit der Leistung für eine Ansetzung nicht in Frage kommen, weil es zu einer Doppelanrechnung, einer Entfremdung des mit ihm beabsichtigten Zweckes oder tatsächlich zu einer Verletzung des Einkommensbegriffs führen würde. Der Katalog der Ausnahmen muss deshalb als abschließend betrachtet werden.

Darüber hinaus bleibt es bei dem weiten Einkommensbegriff des § 30 Abs. 4 BVG (vgl. zur Problematik: Urteil vom 23. März 2005 des LSG Rheinland-Pfalz, Az L 4 VS 8/04), der Einkommen im wirtschaftlichen Sinne versteht, was zur Folge hat, dass auch die vom Kläger eingesetzten 170,-- EUR als solches gelten.

Insbesondere geht die Schlussfolgerung des Klägers, nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 SGB IV seien die für die betriebliche Altersvorsorge aufgebrachten 170,-- EUR nicht als Arbeitsentgelt und daher nicht als Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG anzusehen, fehl. Die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV ist nicht auf den Begriff des Einkommens i. S. des § 30 Abs. 4 BVG übertragbar.

Denn § 14 SGB IV hat eine Regelung für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung sowie der Arbeitsförderung geschaffen (Hauck/Haines/Klattenhoff, Kommentar zum SGB IV, § 14 SGB IV, Rdnr. :1); § 30 BVG ist hingegen eine Regelung des sozialen Entschädigungsrechts. Dieses ist aber als ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit eigenen Regeln zu betrachten, so dass sich die Heranziehung der Definitionen aus dem Recht der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung vom Ansatz her bereits verbietet.

Unerheblich ist daher auch die steuerrechtliche Behandlung des Einkommens (Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, § 30 BVG, Anm.: 3; Bundessozialgericht , Urteil vom 16. März 1961, AZ: 8 RV 265/59).

Aus diesen Gründen ist auch der Vergleich mit anderen Schutzsystemen verfehlt.

So trägt Einwand des Klägers, gegenüber den Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente benachteiligt zu sein, nicht.

Denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit ( ursprünglich nach § 1246 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung, gültig bis 31. Dezember 1991 , ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung- in der Fassung des Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992- RRG 1992 )will dem Risiko, in dem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein zu können, begegnen. Ihr Zweck ist es, weggefallenen Lohn zu ersetzen und den Lebensunterhalt des Berufsunfähigen zu sichern.

Der Gesetzeszweck des in § 30 Abs. 4 BVG geregelten BSA ist ein anderer. Es soll ein Ausgleich für die mit der Schädigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Beruf des Betroffenen geschaffen werden.

Unabhängig von der nicht miteinander zu vergleichenden Zielrichtung der sozialen Schutzsysteme bestehen Bedenken, ob der Kläger am 10. Februar 1982 überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt hätte.

Ob zum damaligen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegeben gewesen wären, erscheint bereits zweifelhaft. Denn bereits § 1246 Abs. 2a Nr. 1 RVO setzte voraus, dass von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt waren.

Darüber hinaus genügte es für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht, den bislang ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten zu können. Vielmehr lag Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Betroffene sich, auch unter Inkaufnahme eines zumutbaren beruflichen Abstiegs, seiner Qualifikation entsprechend verweisen lassen musste.

Als Facharbeiter hätte der Kläger aber auf die nunmehr ausgeführte Tätigkeit, die nach Angaben seiner Arbeitgeberin einer Anlerntätigkeit entspricht, verwiesen werden können.

Somit ist die vom Kläger empfundene Ungleichbehandlung gegenüber denen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, nicht zu objektivieren.

Es muss daher bei der Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten 170,-- EUR zum derzeitigen Bruttoeinkommen bleiben. Der Kläger ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als der, der Teile seines Einkommens für eine private Altersvorsorge verwandt hat. Denn nichts anderes stellt die betriebliche Altersvorsorge, an der teilzunehmen dem freien Willen des Klägers entsprach, letzten Endes dar. Dass aber Entgeltanteile, die für eine private Altersvorsorge aufgebracht werden, nicht bei dem derzeitigen Bruttoeinkommen des § 30 Abs. 4 BVG berücksichtigt werden, behauptet der Kläger selbst nicht.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.

Gründe

I.

Gegenstand der Berufung sind die Bescheide vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003.

Im Antrag und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 ist der Bescheid vom 28. März 2003 zwar nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das SG für das Saarland auch über diesen Bescheid, der Gegenstand des Vorverfahrens gem. § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden ist, mit entschieden hat.

Denn zum einen spricht das SG für das Saarland in den Entscheidungsgründen von den angefochtenen Bescheiden. Zum anderen hat der Klägervertreter bereits im Schriftsatz vom 25. November 2003 den Bescheid vom 28. März 2003 ausdrücklich genannt, so dass davon auszugehen ist, dass der Angriff gegen diesen Bescheid Entscheidungsgrundlage des Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 war.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG erreicht.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes unter anderem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- EUR nicht übersteigt.

Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Letzteres ist vorliegend der Fall.

Streitgegenstand in der Berufung ist nur noch die Frage, ob die 170,-- EUR, die in die Entgeltumwandlung fließen, bei der Berechnung des BSA als Einkommen zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr handelt, greift § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Nicht mehr Gegenstand der Berufung ist die Überzahlung von 234,-- EUR, über die das SG für das Saarland befunden hat.

Das SG für das Saarland hat zwar in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dazu nicht Stellung genommen, dem Klageantrag ist aber zu entnehmen, dass sich der Kläger ursprünglich noch gegen die Rückforderung gewandt hat.

Das SG für das Saarland hat die Klage im Ganzen abgewiesen und im Übrigen auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Da der Berufungsangriff des anwaltlich vertretenen Klägers sich ausdrücklich nur gegen die Anrechnung einer monatlichen Entgeltumwandlung von 170,-- EUR auf das Bruttoeinkommen richtet , ist der Senat nur noch zur Entscheidung über diese Frage berufen.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG für das Saarland hat die Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, da die Bescheide vom 17. Februar und 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003, nicht zu beanstanden sind.

Der Beklagte hat die seit 01. Oktober 2002 monatlich in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR zu Recht als Teil des der Berechnung des BSA zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens angesehen.

Das ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG i.V. mit §§ 9,10 BSchAV, 2 Abs. 1 AusglVO. Auch die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG.

Dem Kläger steht gemäß Bescheid vom 03. Februar 1985 BSA im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG zu.

Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen BSA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz 6.

Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen.

Was derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist, bestimmt § 9 Abs. 1 der auf Grund des § 30 Abs. 14 erlassenen BSchAV, vorliegend in der Fassung, die sie nach Art. 19 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I ,1827) erhalten hat.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen in Geld- oder Geldeswert, soweit in §§ 30 Abs. 11 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG und § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt ist.

Eine solche andere Bestimmung greift im vorliegenden Fall nicht ein. § 30 Abs. 11 Satz 1 oder § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sind offensichtlich nicht einschlägig.

Auch aus § 10 BSchAV ergibt sich nichts anderes.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 AusglVO genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nr. 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils mit bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistung in Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.

Die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind keiner der Fallgruppen des § 2 Abs. 1 AusglVO zuzuordnen, so dass sie als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

§ 2 Abs. 1 Nr. 18 AusglVO sieht zwar vor, dass nicht zu berücksichtigende Einkünfte betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken) sind, soweit sie lohnsteuerfrei bleiben.

Als solche betriebliche Vergünstigung ist die Entgeltumwandlung, wie sich der Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 2000 entnehmen lässt, gerade nicht anzusehen. Denn danach werden Teile des Arbeitsentgeltes, nämlich bis zu 320,-- EUR, in einen Versorgungsbeitrag umgewandelt, deren Anlage der Betrieb, hier die Arbeitgeberin, übernimmt.

Sonstige Ausnahmefälle sind nicht einschlägig.

Da somit die 170,-- EUR zu berücksichtigen sind, gehören sie zum derzeitigen Bruttoeinkommen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV. Denn alle nicht ausdrücklich aufgeführten Einnahmearten sind damit zum derzeitigen Bruttoeinkommen hinzurechnen.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus der Systematik des § 30 Abs. 4 BVG i.V.m. § 9 und 10 BSchAV und § 2 AusglVO. Insbesondere § 2 AusglVO hat einen Ausnahmecharakter, den über die genannten Fallgruppen auszudehnen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Denn als nicht zu berücksichtigende Einkünfte gelten nur eine Reihe von ausdrücklich genannten Leistungen in Geld oder Geldeswert, die zwar begrifflich als Einkommen anzusehen sind, etwa aber wegen ihres Charakters, der Zweckgebundenheit oder der Besonderheit der Leistung für eine Ansetzung nicht in Frage kommen, weil es zu einer Doppelanrechnung, einer Entfremdung des mit ihm beabsichtigten Zweckes oder tatsächlich zu einer Verletzung des Einkommensbegriffs führen würde. Der Katalog der Ausnahmen muss deshalb als abschließend betrachtet werden.

Darüber hinaus bleibt es bei dem weiten Einkommensbegriff des § 30 Abs. 4 BVG (vgl. zur Problematik: Urteil vom 23. März 2005 des LSG Rheinland-Pfalz, Az L 4 VS 8/04), der Einkommen im wirtschaftlichen Sinne versteht, was zur Folge hat, dass auch die vom Kläger eingesetzten 170,-- EUR als solches gelten.

Insbesondere geht die Schlussfolgerung des Klägers, nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 SGB IV seien die für die betriebliche Altersvorsorge aufgebrachten 170,-- EUR nicht als Arbeitsentgelt und daher nicht als Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG anzusehen, fehl. Die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV ist nicht auf den Begriff des Einkommens i. S. des § 30 Abs. 4 BVG übertragbar.

Denn § 14 SGB IV hat eine Regelung für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung sowie der Arbeitsförderung geschaffen (Hauck/Haines/Klattenhoff, Kommentar zum SGB IV, § 14 SGB IV, Rdnr. :1); § 30 BVG ist hingegen eine Regelung des sozialen Entschädigungsrechts. Dieses ist aber als ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit eigenen Regeln zu betrachten, so dass sich die Heranziehung der Definitionen aus dem Recht der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung vom Ansatz her bereits verbietet.

Unerheblich ist daher auch die steuerrechtliche Behandlung des Einkommens (Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, § 30 BVG, Anm.: 3; Bundessozialgericht , Urteil vom 16. März 1961, AZ: 8 RV 265/59).

Aus diesen Gründen ist auch der Vergleich mit anderen Schutzsystemen verfehlt.

So trägt Einwand des Klägers, gegenüber den Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente benachteiligt zu sein, nicht.

Denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit ( ursprünglich nach § 1246 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung, gültig bis 31. Dezember 1991 , ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung- in der Fassung des Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992- RRG 1992 )will dem Risiko, in dem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein zu können, begegnen. Ihr Zweck ist es, weggefallenen Lohn zu ersetzen und den Lebensunterhalt des Berufsunfähigen zu sichern.

Der Gesetzeszweck des in § 30 Abs. 4 BVG geregelten BSA ist ein anderer. Es soll ein Ausgleich für die mit der Schädigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Beruf des Betroffenen geschaffen werden.

Unabhängig von der nicht miteinander zu vergleichenden Zielrichtung der sozialen Schutzsysteme bestehen Bedenken, ob der Kläger am 10. Februar 1982 überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt hätte.

Ob zum damaligen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegeben gewesen wären, erscheint bereits zweifelhaft. Denn bereits § 1246 Abs. 2a Nr. 1 RVO setzte voraus, dass von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt waren.

Darüber hinaus genügte es für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht, den bislang ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten zu können. Vielmehr lag Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Betroffene sich, auch unter Inkaufnahme eines zumutbaren beruflichen Abstiegs, seiner Qualifikation entsprechend verweisen lassen musste.

Als Facharbeiter hätte der Kläger aber auf die nunmehr ausgeführte Tätigkeit, die nach Angaben seiner Arbeitgeberin einer Anlerntätigkeit entspricht, verwiesen werden können.

Somit ist die vom Kläger empfundene Ungleichbehandlung gegenüber denen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, nicht zu objektivieren.

Es muss daher bei der Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten 170,-- EUR zum derzeitigen Bruttoeinkommen bleiben. Der Kläger ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als der, der Teile seines Einkommens für eine private Altersvorsorge verwandt hat. Denn nichts anderes stellt die betriebliche Altersvorsorge, an der teilzunehmen dem freien Willen des Klägers entsprach, letzten Endes dar. Dass aber Entgeltanteile, die für eine private Altersvorsorge aufgebracht werden, nicht bei dem derzeitigen Bruttoeinkommen des § 30 Abs. 4 BVG berücksichtigt werden, behauptet der Kläger selbst nicht.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.