Amtsgericht Tiergarten Urteil, 2. Okt. 2018 - (258 Ds) 282 Js 640/18 (120/18)

published on 26/09/2024 14:17
Amtsgericht Tiergarten Urteil, 2. Okt. 2018 - (258 Ds) 282 Js 640/18 (120/18)
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Gericht

Richter

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Amtsgericht Tiergarten

Urteil vom 2. Oktober 2018

Az.: (258 Ds) 282 Js 640/18 (120/18)

 

 

 

 

In der Strafsache 

g e g e n

 

______ H_____,

geboren am __.__.____ in Berlin/Deutschland,

wohnhaft in ________ __, _____ Berlin,

ledig, deutscher Staatsangehöriger,

 

 

wegen  Körperverletzung

 

 

hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 02.10.2018, an der teilgenommen haben:

 

Richterin am Amtsgericht Unger als Strafrichterin

Staatsanwalt Scheer als Beamter der Amtsanwaltschaft Berlin

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding als Verteidiger

Justizbeschäftigte  A____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 


für Recht erkannt:

 

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat,

freigesprochen.

 

 

 

G r ü n d e:

(abgekürzte Fassung gern. § 267 Abs.5 StPO)

 

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2018 und der Anklage vom 5. Juli 2018 ist dem Angeklagten Felgendes zur Last gelegt worden:

 

1.  Am 13.12.2017 gegen 13:00 Uhr nahmen Sie in der Wohnung der Zeugin E___ in der E______str. __ in _____ Berlin die EC-Karte der Postbank zum Konto mit der IBAN: DE__ ____ _____ ___ nebst PIN sowie 20,- Euro Bargeld der Zeugin an sich, um das Bargeld für sich zu verwenden. Mit der EC-Karte wollten Sie sodann Geld an einem Automaten abheben.

2.   Sie hoben am 13.12.2017 um 15:17 Uhr in Berlin an einem Geldautomaten der Postbank in der H_______str. __, _____ Berlin, mit der zuvor entwendeten EC-Karte der Zeugin E_____ gegen deren Willen von deren Konto bei der Postbank einen Geldbetrag in Höhe von 680,00 € ab. Durch die Ihnen zur Last gelegten Taten des Diebstahls und des Computerbetruges haben Sie einen Betrag in Höhe von 700,00 € erlangt. In Höhe dieses Betrages ist die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen, Vergehen, strafbar nach §§ 242 Abs. 1, 248a, 263 a Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d, 77, 77b StGB.

3.  Am 24.12.2017 gegen 23:50 Uhr kam es in und vor der Bar "______" in der H______str. __  in _____ Berlin zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen P______. Als sich der Geschädigte G_______ dem Angeklagten auf circa einem Meter näherte, schlug dieser mit ausgeholtem rechten Arm direkt in das Gesicht des Geschädigten. Dieser fiel daraufhin, ohne einen Ausfallschritt zu machen, mit dem gesamten Körper auf den betonierten Gehweg und schlug mit dem Kopf auf. Sodann blieb dieser regungslos liegen. Der Angeklagte und der Rest der anwesenden Personengruppe entfernten sich sodann. Der Geschädigte wurde schwer verletzt und erlitt dadurch eine Schädelfraktur (Felsenbein), eine Hirnblutung, sowie eine Einblutung in das rechte Ohr. Zudem hatte er eine Platzwunde am Hinterkopf, sowie eine stark geschwollene linke Gesichtshälfte. Er musste vom 25.12.2017 bis zum 30.12.2017 stationär behandelt werden. Er litt noch längere Zeit an Schwindelgefühlen und habe seitdem ein eingeschränktes Hörvermögen am rechten Ohr, Vergehen gern. § 223 StGB.

 

Die Durchführung der Beweisaufnahme hat nicht zur Feststellung eines eine Verurteilung tragenden Sachverhaltes geführt.

 

Der Angeklagte hat beide Tatvorwürfe bestritten, seine Großmutter habe ihm, wie schon häufiger zuvor, die EC-Karte gegeben, damit er Geld abhole, im Fall 3 habe er sich lediglich verteidigt. Seine Einlassung war durch die Aussage seiner Großmutter, die unter den Folgen eines Schlaganfalls leidet, nicht zu widerlegen, im Fall 3 ergab sich aus der Einsicht eines Videos eine angemessen zunächst durch einen Schubs, dann durch einen Schlag ausgeübte Notwehr.


Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen mit der sich aus §§ 464, 467, 472 StPO ergebenden Kostenfolge freizusprechen.

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