Amtsgericht Tiergarten Urteil, 9. Apr. 2019 - (245 Os) 3031 Js 11080/18 (157/18)

published on 05/10/2024 20:59
Amtsgericht Tiergarten Urteil, 9. Apr. 2019 - (245 Os) 3031 Js 11080/18 (157/18)
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Amtsgericht Tiergarten

Urteil vom 9. April 2019

Az.: (245 Os) 3031 Js 11080/18 (157/18)

 

 

In der Strafsache g e g e n

A,

geboren am __.__.____ in Prigradani/Bosnien und Herzegowina, wohnhaft _____str. __, _____ Berlin,

ledig,  bosnisch-herzegowinische  Staatsangehörige,

 

wegen Erschleichens von Leistungen

 

hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 09.04.2019, an der teilgenommen haben:

 

Richterin Ornth als Strafrichterin

 

Oberamtsanwältin Renziehausen als Beamtin der Amtsanwaltschaft Berlin

 

Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick als Verteidiger

 

Justizobersekretärin P_____  als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von

50 (fünfzig) Tagessätzen zu je 15,00 (fünfzehn) Euro

verurteilt.

 

 

Der Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 50,00 Euro ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Kommt die Angeklagte mit nur einer Rate in Verzug, ist die gesamte Geldstrafe sofort fällig.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

§§ 265 a Abs. 1, 3, 248a, 42 StGB

 

G r ü n d e:

(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.
 

Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37-jährige, in Bosnien geborene Angeklagte ist bosnisch­ herzegowinische Staatsangehörige, ledig und Mutter von 1O Kindern im Alter zwischen 2 und 25 Jahren. Von den 10 Kindern leben 7 Kinder mit ihr zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Sie erlernte keinen Beruf und arbeitete in der Vergangenheit unregelmäßig als Reinigungsfrau. Zur Zeit lebt sie von der Unterstützung des Jobcenters, welches ihr monatlich circa 600- 700 Euro zahlt und die Miete übernimmt.

Die Angeklagte ist in Deutschland bereits mehrfach und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr Bundeszentralregisterauszug vom 07.03.2019 weist 4 Eintragungen auf:

 

1.  Am 05.11.2015, rechtskräftig seit dem 03.12.2015, verurteilte sie das Amtsgericht Tiergarten, Az: 285b Cs 263/15, wegen Erschleichen von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

2.   Am 25.07.2016, rechtskräftig seit dem 02.08.2016, verurteilte sie das Amtsgericht Tiergarten, Az: 270 Ds 93/16, wegen Diebstahls in drei Fällen, sowie Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

3.   Durch Beschluss vom 26.10.2016,  rechtskräftig seit dem 01.12.2016, bildete das Amtsgericht Tiergarten, Az: 270 Ds 93/16, eine nachträgliche Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15,00 Euro aus den zuvor genannten Entscheidungen.

4. Am  11.05.2017, rechtskräftig  seit dem  19.05.2017, verurteilte sie das Amtsgericht Tiergarten, Az: 245 Ds 15/17, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 18.05.2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

II.

 Am 16.04.2018 gegen 15:11 Uhr benutzte die Angeklagte in Berlin unbefugt die S- Bahn, Linie S7 in Richtung Potsdam Hauptbahnhof, obwohl sie wusste, dass sie das nach den Beförderungsbedi ngungen erforderliche Fahrtentgelt in geringer Höhe nicht entrichtet hatte und dieses auch nicht wollte. Zwischen den Stationen Berlin- Friedrichsstraße und Berlin­ Hauptbahnhof wurde die Angeklagte durch den Fahrscheinkontrolleur, den Zeugen P___, in der S­ Bahn ohne gültigen Fahrschein festgestellt.
 

III.

Nach den Feststellungen ist die Angeklagte des Erschleichens von Leistungen gern. §§ 265a Abs. 1, 3, 248 a StGB schuldig.
 

An der Strafverfolgung besteht ein besonderes öffentliches Interesse.

 

IV.
 

Das Gericht hat bei der Strafzumessung den Strafrahmen des 265a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.
 

Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei der begangenen Tat um ein Delikt im unteren Bereich der Kriminalität handelt und der Schaden sehr gering war. Ferner hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass die Angeklagte seit der Tat vor circa einem Jahr keine weitere Straftaten begangen hat.

Zulasten der Angeklagten musste das Gericht berücksichtigen, dass die Angeklagte bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren war erheblich strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zur Tatzeit unter Bewährung stand und den Schaden nicht beglichen hat.

Unter Würdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umständen innerhalb der konkreten Strafzumessung hat das Gericht auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 50 (fünfzig) Tagessätzen zu je 15,00 (fünfzehn) Euro erkannt, die ausreicht, aber auch erforderlich erscheint, um das begangene Unrecht tat- und schuldangemessen zu ahnden.

Unter  Berücksichtigung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Angeklagten  ergibt  sich  eine Tagesatzhöhe von 15,00 Euro, § 40 Abs. 2 StGB.

Des  Weiteren   war    der    Angeklagten  aufgrund     Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlungserleichterung zu bewilligen, § 42 StGB.

 

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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