Gericht

Amtsgericht Regensburg

Gründe

Amtsgericht Regensburg

- Insolvenzgericht -

Az.: 12 IN 643/13

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen d. …

- Schuldner -

weitere Beteiligte: …

- Drittschuldnerin/Erinnerungsführerin -

Insolvenzverwalter: …

erlässt das Amtsgericht Regensburg

am 10.05.2015

folgenden

Beschluss

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 16.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Regensburg vom 29.08.2014 wird als unbegründet kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe:

1. Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 11.11.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner ist bei der ... abhängig beschäftigt. Dort verdient er monatlich wechselnde Bezüge. Durch den Arbeitgeber werden die pfändbaren Anteile an den Insolvenzverwalter abgeführt, die unpfändbaren Beträge werden auf das P-Konto des Schuldners bei der Erinnerungsführerin überwiesen.

Mit Schreiben vom 22.08.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Schuldner, im Rahmen eines Blankettbeschlusses den monatlichen Freibetrag nach § 850 k ZPO auf seinem Pfändungsschutzkonto jeweils in Höhe des von seinem Arbeitgeber überwiesenen Betrages festzusetzen.

Mit Beschluss vom 29.08.2014 setzte das Amtsgericht Regensburg -Insolvenzgericht- gem. §§ 4 InsO, 850 c, 850 k Abs. 4 ZPO einen von § 850 k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweichenden insolvenzfreien monatlichen Betrag wie folgt fest:

„Insolvenzfrei ist das Arbeitseinkommen (Lohn/Gehalt) des Schuldners, welches von der …, dem Arbeitgeber des Schuldners, monatlich auf das P-Konto überwiesen wird.“

Gegen diesen Beschluss legte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 16.09.2014 Erinnerung ein. Zur Begründung führte sie in diesem Schreiben und in weiteren Schreiben vom 15.10.2014, 21.11.2014 und 22.12.2014 aus, dass sie durch den Blankettbeschluss unzumutbar belastet werde. So sei es programmtechnisch nicht möglich, monatlich schwankende Freibeträge zu erfassen. Es wäre daher ein sehr hoher Arbeitsaufwand und eine ständige tägliche manuelle Disposition des Kontos erforderlich.

Die Erinnerungsführerin beantragte insoweit, das jeweilige gesamte Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto insgesamt insolvenz- bzw. pfändungsfrei zu stellen. Da der Schuldner sich im Insolvenzverfahren befinde, seien die Gefahren bei einer Vollfreigabe relativ klein. So könne sowieso niemand befreiend an den Schuldner leisten, so dass pfändbare Beträge aus anderen Bereichen auf dem P-Konto gar nicht landen dürften. Weiter sei der Schuldner verpflichtet, pfändbare Beträge an den Treuhänder herauszugeben sowie dem Insolvenzverwalter unverzüglich sämtliche Tatsachen mitzuteilen, die für das Verfahren von Bedeutung sein könnten, also auch und gerade den Neuerwerb von Vermögen, Änderung des Einkommens usw.. Andere Zahlungseingänge außer dem unpfändbare Arbeitseinkommen könnten daher auf dem P-Konto gar nicht eingehen. Damit bestehe auch gar kein Bedürfnis des Schuldners, quellenbezogen einen bestimmten Eingang pfändungsfrei zu stellen. Dem stehe der erhebliche Aufwand der Erinnerungsführerin durch die manuelle Überprüfung und Bearbeitung entgegen.

Im Übrigen sei der Beschluss nach den Ausführungen des BGH im Beschluss vom 10.11.2011 Az.: VII ZB 84/10 auch zu weit.

Der Insolvenzverwalter wurde gehört und hat in seinen Stellungnahmen vom 25.09.2014, 21.10.2014 und 02.12.2014 vorgetragen, dass eine Vollfreigabe des P-Kontos contra legem sei und nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche, so dass dadurch gegebenenfalls auch Haftungsansprüche gegen den Verwalter entstünden. Der BGH habe in dem bereits zitierten Beschluss vom 10.11.2011 ausdrücklich die Zulässigkeit von Blankettbeschlüssen wie dem gegenständlichen bejaht und insbesondere ausgeführt, dass die Bank durch einen Blankettbeschluss nicht unzumutbar belastet werde. Zum einen sei es nach Einschätzung des BGH durchaus möglich, den Beschluss so umzusetzen, dass eine automatisierte Bearbeitung möglich sei; zum anderen käme auch ohne entsprechende Blankettbeschlüsse auf die Banken ein erhöhter Arbeitsaufwand zu, da der Schuldner bei ständig schwankenden Freibeträgen genötigt wäre, in kurzen Abständen Beschlüsse nach § 850 k Abs. 4 ZPO zu erwirken, die dann ebenfalls manuell von Kreditinstituten umgesetzt werden müssten. Ob tatsächlich ein erheblicher Mehraufwand bei Umsetzung des Blankettbeschlusses entstehe, werde bestritten, zumal die Erinnerungsführerin zu keinem Zeitpunkt konkrete Ausführungen zu dem tatsächlichen Mehraufwand gemacht habe. Die von der Bank vorgelegte E-Mail mit großteils Schwärzungen sei nicht aussagekräftig und belege nur, dass derzeit die automatisierte Bearbeitung nicht möglich sei. Woran dies liege, insbesondere ob die Bank entsprechenden Maßnahmen noch nicht in Angriff genommen habe, ergebe sich hieraus nicht.

Der Beschluss sei auch nicht zu weit gefasst, da sich aus dem Gesetz ergebe, wie mit nicht verbrauchtem übertragenem Guthaben zu verfahren sei.

Auf die weiteren Ausführungen in den genannten Schriftsätzen wird Bezug genommen.

2. Die Erinnerung ist gem. §§ 4 InsO, 766 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Unstrittig wird von der …, dem Arbeitgeber des Schuldners, monatlich nur der unpfändbare Teil des Lohns/Gehalts des Schuldners auf das P-Konto des Schuldners bei der Erinnerungsführerin überwiesen. Auch steht fest, dass der Schuldner ein Einkommen in wechselnder Höhe erzielt und der auf das P-Konto überwiesene Betrag teilweise über den Beträgen gem. § 850 k Abs. 1 ZPO liegt. Daher hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran, gem. § 850 k Abs. 4 ZPO durch das Insolvenzgericht einen höheren pfändungsfreien Betrag festsetzen zu lassen. Dies kann bei einem Einkommen in wechselnder Höhe sinnvollerweise nur durch einen Blankettbeschluss erfolgen, d. h. dass festgestellt wird, dass das vom konkret benannten Arbeitgeber überwiesene Gehalt pfändungsfrei ist. Hierzu hat der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 10.11.2011 auch ausdrücklich ausgeführt, dass ein derartiger Blankettbeschluss zulässig ist. Zwar sei grundsätzlich durch das „Vollstreckungsgericht“ im Rahmen seines Beschlusses der pfändbare Betrag zu beziffern. Etwas anderes müsse dann gelten, „wenn das vom Arbeitgeber auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene pfändungsfreie Einkommen nicht gleich bleibt, sondern ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850 k ZPO abweicht... In diesen Fällen ist es ... weder dem Schuldner noch den Vollstreckungsgerichten zumutbar, dass der Schuldner unter Umständen jeden Monat einen neuen Antrag nach § 850 k IV ZPO stellen muss. Der Schuldner liefe zudem Gefahr, dass der Beschluss nicht rechtzeitig ergeht und das Kreditinstitut den pfändungsfreien Betrag bereits einem Gläubiger überwiesen hat. Eine derartige Verfahrensweise ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kreditinstitute mit dem Ziel des effektiven Schuldnerschutzes und der Entlastung der Vollstreckungsgerichte ... nicht vereinbar“.

Diese Ausführungen gelten auch für das Insolvenzverfahren, da das Insolvenzgericht im eröffneten Verfahren aus Konzentrationsgründen die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts übernimmt, § 36 Abs. 4 InsO. Aus der Tatsache, dass der Schuldner sich in der Insolvenz befindet, ergeben sich keine derart erheblichen Unterschiede, dass die Rechtsprechung des BGH nicht auch hierfür gelten würde. Insbesondere kann dem Antrag der Erinnerungsführerin nicht gefolgt werden, das Pfändungsschutzkonto insgesamt frei zu geben. Wie der Insolvenzverwalter zurecht ausführt, gib es hierfür keine gesetzliche Grundlage. Eine derartige vollständige Freigabe wäre auch nicht zu rechtfertigen, da dann nicht mehr sicher gestellt werden könnte, dass alle pfändbaren Beträge zur Masse gezogen werden können. Auch bei einem Schuldner, der sich in Insolvenz befindet, kann es zusätzliches Einkommen geben. Dass der Schuldner verpflichtet wäre, dieses dem Insolvenzverwalter mitzuteilen und die Einziehung zu ermöglichen, stellt nicht sicher, dass dies auch tatsächlich geschieht. Entsprechendes Fehlverhalten von Schuldnern dürfte gerade der Erinnerungsführerin aus Restschuldbefreiungsversagungsverfahren ausreichend bekannt sein. Zudem gibt es Fälle, wo der Schuldner gar keine Restschuldbefreiung beantragt hat, so dass die Drohung der Versagung der Restschuldbefreiung als Druckmittel dem Schuldner gegenüber wegfällt. Auch wenn der Schuldner bei eröffnetem Insolvenzverfahren verpflichtet wäre, pfändbare Beträge abzuführen, oder Dritte möglicherweise nicht befreiend an ihn leisten können, bleibt das Risiko, dass entsprechende Ansprüche gegen den Schuldner oder Dritte gerichtlich durchgesetzt werden müssten oder letztlich wegen deren finanzieller Situation nicht durchsetzbar sind. Dieses Risiko kann und will weder das Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalter, auch aus haftungsrechtlichen Gründen, eingehen.

Somit bliebe nur die Alternative, dass der Schuldner Monat für Monat einen konkreten Betrag gem. § 850 k Abs.4 ZPO beim Insolvenzgericht beantragt. Dies würde für alle Beteiligten einen Mehraufwand darstellen und bei der Erinnerungsführerin eine monatliche manuelle Bearbeitung erfordern. Dadurch wäre die Erinnerungsführerin auch nicht besser gestellt als durch den gegenständlichen Blankettbeschluss. Für das Gericht ist auch nicht nachvollziehbar, wieso es einer täglichen manuellen Überprüfung bedarf, nachdem das Gehalt im Zweifel einmal monatlich zu eingrenzbaren Zeiten überwiesen wird. Im Übrigen ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso ein entsprechender Blankettbeschluss nicht technisch umsetzbar sein soll, nachdem es hier um Geldeingänge aus einer fest definierten Quelle handelt. Die vorgelegte E-Mail, dass dies derzeit nicht gehe, entkräftet dies nicht, da natürlich derartige Programme einer gewissen Entwicklungszeit und eines entsprechenden Aufwands bedürfen. Ein entsprechendes Engagement ist der Erinnerungsführerin aber zuzumuten, da die Erinnerungsführerin selbst ausgeführt hat, dass derartige Fälle häufiger vorkommen und vorkommen werden und zudem auch nicht nur die Erinnerungsführerin betroffen ist, sondern praktisch jede Bank, die P-Konten führt, Daher handelt es sich hierbei nicht um einen für einen Einzelfall zu betreibenden Aufwand, der unzumutbar sein könnte.

Soweit vorgetragen wurde, der Beschluss sei zu weit gefasst, ist dem Insolvenzverwalter zuzustimmen, dass sich die Frage von übertragenem Guthaben aus dem Gesetz ergibt. So hat auch der BGH in seinem zitierten Beschluss den damals gegenständlichen Blankettbeschluss gerade nicht als zu weit gefasst aufgehoben, sondern klargestellt, was mit übertragenem Guthaben geschieht. Daher besteht auch vorliegend kein Anlass, den gegenständlichen Beschluss einzuschränken.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 4 InsO, 91 ZPO

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Regensburg, Augustenstr. 3, 93049 Regensburg

oder bei dem

Landgericht Regensburg, Kumpfmühler Str. 4, 93047 Regensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.