Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm Urteil, 10. Apr. 2015 - 1 C 871/14

bei uns veröffentlicht am10.04.2015

Gericht

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert bis zur Erledigterklärung wird auf 3.136,00 € und danach auf 364,34 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 331 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch, weder auf Verzugszinsen noch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

Die Beklagten befanden sich nicht in Verzug.

Die Beklagten hatten berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs.1 BGB geltend gemacht.

Ansprüche berechtigen dann zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 Abs. 1 BGB, wenn sie aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen, somit konnex sind.

Mit demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB ist nicht nur ein und dasselbe schuldrechtliche Rechtsverhältnis gemeint.

So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.10.1957, Az.: VIII ZR 67/56 ausgeführt: „Auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann ein rechtlicher Zusammenhang dann angenommen werden, wenn Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis, erscheinen, So hat das Reichsgericht in einem Urteil vom 2. Februar 1920 - VI 382/19 -, Nachschlagewerk ZPO § 302 Nr. 17, den Grundsatz ausgesprochen, für den Begriff des rechtlichen Zusammenhangs im Sinne des § 302 ZPO gelte im Wesentlichen das gleiche wie für den Begriff “desselben rechtlichen Verhältnisses“ im Sinne des § 273 BGB; es genüge in diesem wie in jenem Falle ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der es gegen Treu und Glauben erscheinen lasse, wenn ein Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht werde. Es hat in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, bei Prüfung der Frage, ob schon ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang für die Anwendung des § 302 (wie im Falle des § 273 BGB) genüge, müsse unter eingehender Würdigung des zu beurteilenden Verhältnisses geprüft werden, ob die Grenze enger oder weniger eng zu ziehen sei, wobei berücksichtigt werden müsse, dass § 302 Abs. 1 eine Zweckmäßigkeitsvorschrift zur Vermeidung von Prozessverschleppung darstelle (Urteil vom 17. Oktober 1923 - I 854/22, Nachschlagewerk § 302 Nr. 22). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann also ein rechtlicher Zusammenhang vorliegen, wenn die beiden Forderungen aus demselben rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Verhältnis entspringen oder in einem Bedingungsverhältnis stehen (RGZ 134, 144, 146; 158, 6, 14; LZ 1927, 393; SeuffA 97, 73 zu Nr. 2; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 55 IV 1 a S. 239). Diesen Grundsätzen hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und es als notwendig bezeichnet, den Begriff des rechtlichen Zusammenhangs weit zu fassen und ihn nicht auf Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis zu beschränken, sondern es für ausreichend zu erachten, wenn Ansprüche und Gegenansprüche in einem derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche stützen, innerlich zusammen gehören und es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Partei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen (BGH Urteil vom 13. März 1953 - V ZR 77/51.“

Hieraus wird deutlich, dass die Ansprüche nicht wie die Klagepartei meint, aus einem Vertragsverhältnis stammen müssen. Vielmehr genügt eine natürliche oder wirtschaftliche, gewollte oder als gewollt vorauszusetzende Einheitlichkeit des Lebensverhältnisses, aus dem sich die entgegenstehenden Ansprüche ergeben.(vgl. Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 273, Rdn. 38)

„Die Grenzen bei der Bestimmung eines einheitlichen Lebensverhältnisses ist dort zu ziehen, wo es nicht mehr treuwidrig wäre, den einen Anspruch ohne den anderen zuzulassen.“ (Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 273, Rdn. 38)

Streitgegenständlich geht es zum einen um einen Vertrag vom 14.09.2012 hinsichtlich der Errichtung eines Wohnhauses und zum anderen um einen weiteres Vertragsverhältnis vom 12.09.2013 für den Erwerb von zu errichtenden zwei Tiefgaragenstellplätzen.

Zwar ist ausdrücklich keine wechselseitige Bezugnahme in den Verträgen vorhanden, auch wird im Vertrag über den Erwerb des Tiefgaragenstellplatzes nicht auf das Vertragswerk hinsichtlich des Wohnhauses Bezug genommen, auch die zeitliche Abfolge mit einem Abstand von einem Jahr spricht gegen die Annahme konnexer Verhältnisse.

Allerdings wird aus Sinn und Zweck beider Verträge deutlich, was auch für die Vertragsparteien ersichtlich war, dass entsprechend der zeitlichen Folge zunächst ein Wohnhaus und dann, soweit Tiefgaragenstellplätze errichtet werden, auch solche aufgrund des dort befindlichen Wohnhauses und nur wegen dieses dort errichteten Wohnhauses durch die Beklagten erworben werden. Es ist offensichtlich und evident, dass die Beklagten kaum Tiefgaragenstellplätze ohne das zugleich dort befindliche Wohnhaus erworben hätten. Der Erwerb der Tiefgaragenstellplätze hing eindeutig mit der Errichtung des Wohnhauses an eben dieser Stelle zusammen. Daher waren beide Vertragsverhältnisse als konnex iSd. § 273 Abs. 1 BGB zu betrachten.

Aus dem Umstand, dass der BGH die Grenzen der Annahme desselben rechtlichen Verhältnisses im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB eher weit sieht, war streitgegenständlich offensichtlich und evident nicht nur von einem natürlichen, sondern auch von einem wirtschaftlichen Zusammenhang sowie von einer konkludent gewollten Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse auszugehen, bei der es gerade treuwidrig erschiene, den einen Anspruch ohne den anderen durchsetzen zu können.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei war hier von einem derart stark einheitlichen rechtlichen Verhältnisses im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB auszugehen, dass ein Zurückbehaltungsrecht, wie es von der Beklagtenseite geltend gemacht wurde, tatsächlich bestand.

Damit konnten die Beklagten aufgrund der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nicht in Verzug geraten.

Damit schuldeten die Beklagten weder Verzugszinsen noch Verzugsschaden in Form der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund der Unbegründetheit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kam es auf die insoweit hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagtenseite nicht mehr an, so dass über diese nicht zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.

Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Klage von Anfang an unbegründet war, da berechtigterweise von Beklagtenseite ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wurde.

Dementsprechend waren die Kosten insgesamt der Klagepartei aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert war aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärung bis zu dieser auf € 3.136,00 festzusetzen und ab dieser auf 364,34 €.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten


(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 302 Vorbehaltsurteil


(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen. (2) Enthält das Urteil

Referenzen

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.