Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm Urteil, 30. Juni 2014 - 1 C 345/14

bei uns veröffentlicht am30.06.2014

Gericht

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 60,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte am 24.10.2013 oder am 09.01.2014 Fahrer des auf dem Parkplatzgelände der Klägerin festgestellten Fahrzeugs war, dessen Halter unstreitig der Beklagten ist.

Insoweit hatte der Beklagte angegeben, dass er „weder am 24.10.2013 noch am 09.01.2014 irgendein Kfz auf dem privaten Grund der Klägerin abgestellt“ hatte.

Diesbezüglich hatte die Klägerin vorgebracht, dass es sich dabei um kein substantiiertes Bestreiten des Beklagten iSd. § 138 ZPO handeln würde, so dass die Fahrereigenschaft des Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten würde.

Hierbei verweist die Klägerin auf Urteile anderer Amtsgerichte, die eine sekundäre Beweislast für den Halter darin sehen darzulegen, wie das Fahrzeug des Halters auf den Parkplatz gelangen konnte. Argument ist dabei, dass der Halter als Verfügungsbefugter die Bestimmungsgewalt über Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten seines Fahrzeugs habe.

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Bereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert. Darüber hinaus erlegt die Rechtsprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt und sich auch nicht verschaffen kann, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.“ (Wagner in Münchner Kommentar zur ZPO, § 138 ZPO, Rn.21)

Eine Ausnahme der Darlegungslast war streitgegenständlich jedoch nicht heranzuziehen.

Der Klägerin vielmehr obliegt die Darlegungslast für alle zum Vertragsschluss wesentlichen Umstände. Dazu zählt auch die Darlegung des konkreten Vertragspartners.

Kann die Klägerin wie streitgegenständlich durch einfachste Mittel in Form der Anbringung einer Schranke das Einfahren und Ausfahren von Fahrzeugen regeln, kann sie sicherstellen, dass die erforderlichen Parkgebühren auch tatsächlich durch den Fahrer und damit Vertragspartner entrichtet werden, da dieser nur bei Bezahlung das Parkplatzgelände verlassen kann. Diese ist bei Parkhäusern und auch sonst bei vergleichbaren Parkflächen üblich und sozial anerkannt. Soweit die Klägerin sich dafür entschließt, ihr Gelände nicht über ein Schrankensystem oder andere Zugangskontrolle zu überwachen, und es insbesondere in Kauf nimmt, dass sie im konkreten Einzelfall den tatsächlichen Fahrer nicht beweissicher feststellen kann, würde über die Schaffung der sekundären Darlegungslast für den Halter die Pflicht der Klägerin zur Darlegung ihres konkreten Vertragspartners durch die „Hintertür“ übergewälzt.

Die sekundäre Beweislast als Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben greift insoweit nicht ein, wenn sich die Klägerin wie vorliegend selbst nicht um ihrer Beweissicherung bemüht und quasi die Problematik ihrer späteren Beweisnot im Prozess indirekt auf den Gegner abwälzen könnte.

Somit war das Bestreiten des Beklagten ausreichend. Eine sekundäre Darlegungslast bestand entgegen der Ansicht der Klägerin und anderer Amtsgericht im konkreten Einzelfall nicht.

Der Klägerin war damit der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte der Fahrer zu den beiden festgestellten Zeitpunkten war.

Die Feststellung des Fahrzeugs allein ist jedenfalls nicht ausreichend, einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Halter zu begründen; denn ein Vertrag kommt allein mit dem tatsächlichen Fahrer durch sozialtypisches Verhalten zustande, indem dieser auf der entsprechenden Parkplatzfläche parkt. Dazu ist aber der Nachweis des tatsächlichen Fahrers und nicht des Halters erforderlich.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 280 Abs. 1 BGB scheidet daher aufgrund fehlenden Vertrages zwischen den Parteien aus.

Der Beklagte war nicht passivlegitimiert.

Die Klage war als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.