Gericht

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrem Grundstück nördlich des bestehenden Gebäudes, Flur-Nr. 27/15 der Gemarkung, Band 23 Blatt 1006, Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge abzustellen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten geltend.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 27/16 der Gemarkung, die Beklagten Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 27/15.

Die beiden Grundstücke waren mutmaßlich zunächst ein einheitliches sogenanntes Hammergrundstück. Das Grundstück wurde geteilt. Die Zufahrt an die westliche Hälfte sind Eigentum der Beklagten. Die Kläger sind Eigentümer der östlichen Hälfte des Grundstücks und haben keine eigene Verbindung zur öffentlichen Straße.

Mit Vertrag vom 29.08.1991 wurde das Grundstück der Beklagten verkauft und im Zuge dieses Verkaufs an dem Grundstück der Beklagten zugunsten des Grundstücks der Kläger ein Geh- und Fahrtrecht bestellt. Mit dem Inhalt "auf dem Lageplan grün schraffiert eingezeichneten Grundstücksfläche des Grundstücks Flurstück 27/15 zu gehen und darauf mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.

Das Recht ist zeitlich nicht beschränkt und steht dem berechtigten Grundstückseigentümer unentgeltlich zu.

Die Herstellung und Unterhaltung der dem Geh- und Fahrtrecht unterliegenden Fläche sowie deren Verkehrssicherungspflicht obliegt den Vertragsteilen je zur Hälfte".

Auf dem Grundstück der Kläger besteht keine Wendemöglichkeit.

In der Vergangenheit stellten die Beklagten wiederholt ihre Fahrzeuge, aber auch Kinderspielsachen, Kinderspielgeräte und Mülltonnen im Bereich des Geh- und Fahrtrechts ab.

Mit Schreiben vom 20.11.2013 wurden die Beklagten aufgefordert, das Parken in der Zufahrt zu unterlassen.

Die Kläger tragen vor, dass die Zufahrt an der breitesten Stelle 4,50 m, im Übrigen etwa 4 m breit sei, vor allem im Bereich des Knickes, wo die Zufahrt endet und von dem Anwesen der Beklagten von der Klägerin in Richtung des eigenen Grundstücks abgebogen werden müsse, würde auch ohne Behindern der Fahrzeuge kaum genug Rangierspielraum bestehen. Insoweit führen die Kläger aus, dass dort bei Abstellen eines Fahrzeugs der Kläger es praktisch unmöglich oder nur unter vielfachem Rangieren möglich sei, die erforderliche Richtungsänderung durchzuführen sodass die Kläger entweder beim Einfahren oder beim Ausfahren die Zufahrt rückwärts befahren müssten. Diesbezüglich meinen die Kläger dass die Beklagten jegliche Beeinträchtigung durch abgestellte Gegenstände unterlassen müssten.

Die Kläger beantragen zuletzt

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen auf ihrem Grundstück nördlich des bestehenden Gebäudes Gegenstände (insbesondere Fahrzeuge) abzustellen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung

Die Beklagten sind der Auffassung, dass sie im Bereich des Geh- und Fahrtrechts der Kläger durchaus in schonender Art und Weise Fahrzeuge und sonstige Gegenstände abstellen könnten und dürften. Insoweit meinen die Beklagten, dass sie hier die angemessene Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch das Abstellen entsprechender Gegenstände und Fahrzeuge nicht beeinträchtigen würden und nicht generell der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ständig freigehalten werden müsste.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll vom 28.02.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage war begründet.

Die Kläger hatten gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Geh- und Fahrtrechts, § 1027 BGB.

Der mit der Grunddienstbarkeit belastete Eigentümer kann gegenüber dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks bestimmte Rechte nicht ausüben, die ihm an sich nach § 903 BGB mit § 1004 BGB eigentlich zustünden (§ 1018 BGB). Insofern ist erforderlich, dass die Belastung für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten einen Vorteil bietet (§ 1019 BGB). Dabei kommt es nicht auf den individuellen Nutzen eines bestimmten Eigentümers an, d.h. die Grunddienstbarkeit muss dem Grundstück als solche nützen.

Die Grunddienstbarkeit hat damit "ewigen" Charakter, so dass Änderungen auf dem dienenden oder herrschenden Grundstück ihren Bestand nicht berühren, sofern ihr festgelegter Inhalt überhaupt noch ausgeübt werden kann.

Der Berechtigt hat bei Beeinträchtigung seines Nutzungsrechts die actio negatoria wie ein Grundstückseigentümer (§ 1027 BGB).

Dabei ist es gleichgültig, ob sein Recht von dem Belasteten selbst oder irgendeinem Dritten gestört wird.

Der negatorische Abwehranspruch aus §§ 1027, 1004 richtet sich auf die Beseitigung fortdauernder (§ 1004 Abs. 1 S. 1) und die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen (s. § 1004 Abs. 1 S. 2). Anerkannt ist auch die sog. vorbeugende Unterlassungsklage, wenn eine (erste) Beeinträchtigung unmittelbar und konkret bevorsteht. Für die Ansprüche aus § 1004 ist die objektive Rechtswidrigkeit der Störung ausreichend; auf ein Verschulden des Störers oder den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an.

Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das Recht durch Unterbindung, Behinderung oder Erschwerung der Rechtsausübung, durch Einwirkung auf die Substanz des belasteten Grundstücks und der darauf befindlichen Anlagen oder durch rechtsgeschäftliche Verfügungen über das belastete Grundstück untergeht oder verletzt wird.

Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 07.10.2005, V ZR 140/04 (WM 2006, 336) ausgeführt: "Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin in der von den Beklagten zu duldenden Benutzung des Weges behindert wird. Ob das der Fall ist, richtet sich nicht nach der bei der Bestellung des Wegerechts bestehenden Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, WM 2003, 1917, 1918 m.w.N.). Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat aaO). Unter diesen Gesichtspunkten kann die Klägerin gegen die Beklagten nach §§ 1004 Abs. 1, 1027 BGB einen Anspruch auf die unbeeinträchtigte Ausübung ihres Wegerechts... haben."

Von Beklagtenseite wurde hierzu zutreffend ausgeführt, dass bei Wegerechten bei Fehlen einer näheren Regelung davon auszugehen (ist), dass diese grundsätzlich zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art, auch Kraftfahrzeugen, berechtigen (OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 70,73) (beck-online, Staudinger – Jörg Mayer, BGB, § 1020 Rn. 8).

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

Eine nähere Regelung im Hinblick auf das Geh- und Fahrtrecht, besteht beim streitgegenständlichen Geh- und Fahrtrecht nicht. Das hat zur Folge, dass das Geh- und Fahrtrecht durch alle Arten auch alle Größen und Formen von Kraftfahrzeugen benutzt werden darf.

Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt daher bei jeder Rechtsbeeinträchtigung vor.

Eine solche ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Beeinträchtigung dulden muss (§ 1004 Abs. 2 BGB).

Insoweit vertreten die Beklagten die Ansicht, dass durch das Parken ihres Fahrzeugs bzw. durch das Abstellen von Kinderspielsachen und Kinderspielgerät bzw. Mülltonnen die Kläger in der Ausübung ihres Fahrtrechts nicht beeinträchtigt seien, da noch ein genügendes Maß verbleiben würde.

Die Entscheidungen bzw. Kommentarstellen, die die Beklagten hierzu anführen, überzeugen diesbezüglich alle nicht.

In den dort geschilderten Fällen geht es um ein berechtigtes Bedürfnis des dienenden Grundstücks an der Beschränkung des Nutzungsrechts der Grunddienstbarkeit bzw. deren Ausübungsbereichs.

Ein solches Bedürfnis wurde von den Beklagten jedoch gar nicht vorgebracht.

Als Grund wurde von den Beklagten angeführt, “dass er (gemeint ist der Pkw der Beklagten) für den Nachbarn des Grundstücks 27/10 bei der vorgenommenen Positionierung durch das Küchenfenster nicht sichtbar ist“ (Schriftsatz vom 20.01.2014, Seite 2, letzter Absatz).

Dies stellt allerdings ersichtlich kein Bedürfnis des dienenden Grundstücks dar, das Recht der Grunddienstbarkeit einzuschränken.

Das Abstellen auf dem restlichen zur Verfügung stehenden Grundstück durch die Beklagten ist allemal möglich. Soweit die Beklagten jedoch keine andere Abstellmöglichkeit auf ihrem restlichen Grundstück geschaffen haben, stellt dies kein Grund dar, hier ein berechtigtes Bedürfnis im oben angegebenen Sinne zum Abstellen auf den Flächen des Geh- und Fahrtrechts zu sehen. Die Beklagten habe vielmehr aufgrund ihrer Verpflichtung zur ungehinderten Rechtsausübung auf ihrem restlich zur Verfügung stehenden Grundstück eine sonstige Abstellmöglichkeit für ihren Pkw zu schaffen. Dies gilt auch für Mülltonnen und Kinderspielsachen bzw. Kinderspielgerät.

Die Grenzen für die Einengung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit sind als absolute Ausnahme grundsätzlich eng zu ziehen, da den Kläger das Recht aus der Grunddienstbarkeit grundsätzlich ungeschmälert auf der gesamten hierzu bestimmten Fläche zusteht.

Ein solcher Ausnahmefall wurde durch die Beklagten nicht vorgebracht, denn die Sicht des Nachbarn des Grundstücks 27/10 rechtfertigt eine Einengung des Ausübungsbereichs in keiner Weise.

Darüber hinaus erfordert ein berechtigtes Bedürfnis zudem, dass der Eingriff bzw. die Schmälerung des Ausübungsbereichs des Fahrtrechts als geringwertig anzusehen wäre.

Hierzu hatten die Beklagten vieles vorgetragen, unter anderem auch eine Berechnung der noch zur Verfügung stehenden Restdurchfahrtsfläche vorgenommen.

Dadurch wird aber gerade augenfällig, dass bei Zugrundlegen dieser Betrachtungsweise immer auf die konkrete Nutzung durch die Kläger abzustellen wäre. Es müsste somit bei jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Fahrzeug, das von den Kläger benutzt würde, noch durchfahren kann oder nicht.

Dies macht nachvollziehbar und verständlich, dass eine solche Sichtweise nicht maßgeblich sein kann für die Beurteilung, ob die Beeinträchtigung als geringfügig einzustufen ist oder nicht.

Hierbei ist vielmehr auf die grundsätzliche abstrakte Nutzung abzustellen, da es sich bei streitgegenständlichem Recht um eine Grunddienstbarkeit handelt, für die allein das herrschende Grundstück bzw. das dienende Grundstück von Belang ist. Es kommt gerade nicht auf die individuelle Nutzung bzw. Benutzung durch die Beklagten oder Kläger an; solches müsste über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit geregelt werden.

In diesem Sinne beeinträchtigt die konkrete Benutzung der Beklagten durch das Parken ihres Fahrzeuges und Abstellen von Mülltonnen und Spielsachen bzw. Spielgeräten die generelle Rechtsausübung der Grunddienstbarkeit der Kläger.

Die Klage war daher begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

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Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks


Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2003 - V ZR 323/02

bei uns veröffentlicht am 11.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 323/02 Verkündet am: 11. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 323/02 Verkündet am:
11. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zu
landwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentümer
des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern
und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtet
hat.

b) Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht,
solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig,
kann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.
BGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 323/02 - OLG Bremen
LG Bremen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Nr. 2 des Tenors des Berufungsurteils wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht !#"%$ & ' ( in Höhe von 250.000 Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist seit 1983 Miteigentümer des in B. gelegenen Hausgrundstücks O. L. straße 125 B. Das unmittelbar angrenzende Grundstück O. L. straße 135 A, zu dem das 12.335 m² große Flurstück 92 gehört, steht seit 1985 im Miteigentum der Beklagten. Da dieses Grundstück über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt, wurde zu Lasten des Grundstücks des Klägers im Jahr 1931 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 92 dazu berechtigt, das nunmehr im Miteigentum des Klägers stehende Grund-
stück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren". Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit wurde das Flurstück 92 als Ackerland genutzt. Der Beklagte zu 1 betreibt jetzt dort eine Gärtnerei, in der Blumen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und Einzelhändler veräußert werden. Zu diesem Zweck pachtete er weitere Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 14.927 m² hinzu.
Die Beklagten errichteten im Jahr 1986 auf dem Flurstück 92 Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von 2.000 m² und in den Jahren 1995/1996 ein Wohnhaus (Betriebsleiterhaus). Sie selbst bewohnen ein Haus, das sie auf dem benachbarten Grundstück O. L. straße 135 B (Flurstück 78) errichtet haben. Die Zuwegung zu den Baulichkeiten auf dem Flurstück 92 wurde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte mit Ausnahme der Benutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten der im Eigentum Dritter stehenden Flurstücke 60, 62 und 67 gesichert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des über sein Grundstück verlaufenden Wegs für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des auf dem Flurstück 92 befindlichen Wohnhauses sowie zugunsten der hinzugepachteten Grundstücke und des Flurstücks 78 sei durch die Grunddienstbarkeit nicht gedeckt. Insoweit hat er die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das – sachverständig beratene - Landgericht hat den Beklagten untersagt , das Grundstück des Klägers von und zu dem Flurstück 78 einschließlich des darauf befindlichen Wohnhauses sowie mit Lastkraftwagen zu überwegen oder überwegen zu lassen, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t überschreitet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verboten, dessen Grundstück für Fahrten zu und von den Gewächs-
häusern und dem Betriebsleiterhaus auf dem Flurstück 92 zu überwegen; darüber hinaus hat es den Beklagten aufgegeben, derartige Fahrten Dritter zu verhindern. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Freilandkulturen aufgehoben.
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit ihr das Oberlandesgericht stattgegeben hat, weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sowohl die Hinzupachtung von Flächen als auch die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem über das Grundstück des Klägers verlaufenden Weg geführt hat. Während mit einer räumlichen Ausweitung des Gartenbaubetriebs wegen der veränderten Nutzungsintensität im landwirtschaftlichen Bereich zu rechnen gewesen sei, sei die mit der Errichtung der Gebäude verbundene Bedarfssteigerung auf eine willkürliche, nicht voraussehbare Nutzungsänderung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen. Das durch die Gewächshäuser und das Betriebsleiterhaus verursachte Verkehrsaufkommen übersteige deshalb das zulässige Maß der Nutzung des bestehenden Wegerechts, so daß der Kläger gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung sämtlicher Fahrten verlangen könne, die durch die Bebauung des Flurstücks 92 anfielen. Soweit die Beklagten das Grundstück des Klägers für Fahrten von und zu den Freilandflächen des Gartenbaubetriebs nutzen
dürften, müsse der Kläger grundsätzlich auch das Befahren mit Lkws selbst mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hinnehmen. Die Beklagten seien jedoch wegen des Gebots der möglichst schonenden Ausübung des Wegerechts gemäß § 1020 BGB verpflichtet, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.


Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1, 1011 BGB verlangen, daß sie die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus auf dem Flurstück 92 unterlassen.
1. Die mit den Fahrzeugbewegungen verbundene Beeinträchtigung des Grundeigentums des Klägers ist den Beklagten unabhängig davon zuzurechnen , ob die Fahrten von ihnen selbst oder von Dritten, etwa von Arbeitnehmern des Gartenbaubetriebs, Besuchern der Gewächshäuser oder Bewohnern des Betriebsleiterhauses, durchgeführt werden. Auch im letzteren Falle sind die Beklagten als mittelbare Störer anspruchsverpflichtet, da sie durch die Unterhaltung des Gartenbaubetriebs und die Errichtung der Gebäude auf dem Flurstück 92 den Fahrzeugverkehr in adäquater Weise verursacht haben (vgl. Senat , BGHZ 144, 200, 203). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die auf dem Grund- stück des Klägers lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch die Bebauung des Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkommens verpflichtet (§§ 1004 Abs. 2, 1018 BGB). Ihrem Inhalt nach berechtigt die Grunddienstbarkeit die Beklagten als Miteigentümer des herrschenden Grundstücks nämlich nicht zu einer Nutzung des dienenden Grundstücks für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus.

a) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 92, 351, 355; 145, 16, 20 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Dabei kann das Revisionsgericht die Grundbucheintragung selbständig würdigen und auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 148; 92, 351, 355; 106, 348, 351; 145, 16,

21).


aa) Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung darf das Wegerecht "zu landwirtschaftlichen Zwecken" ausgeübt werden. Unter den Begriff der Landwirtschaft fällt nach dem maßgeblichen Verständnis im Zeitpunkt der Rechtseinräumung (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 139 m. w. Nachw.) auch der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – überwiegend in Freilandkulturen und nicht überwiegend in Gewächshäusern betrieben wird (vgl. Senat, BGHZ 8, 109,
112 f. [zu § 1 HöfeO]; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 585 Rdn. 4; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 585 Rdn. 6). Da ebenso wie die Gewächshäuser auch das auf dem Flurstück 92 befindliche Wohnhaus, welches dem Betriebsleiter als Unterkunft dient, Bestandteil des von dem Beklagten zu 1 unterhaltenen Gartenbaubetriebs ist (vgl. Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 585 Rdn. 3), dienen Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus landwirtschaftlichen Zwecken.
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen jedoch Anhaltspunkte außerhalb der Grundbucheintragung dafür vor, daß das Wegerecht nicht zu dem Zweck bestellt wurde, den Zugang zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem neben Freilandflächen auch Gewächshäuser und ein Wohnhaus gehören, zu ermöglichen. Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehören die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger/Mayer, § 1018 Rdn. 138; MünchKomm -BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 17). Zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechts im Jahr 1931 handelte es sich sowohl bei dem dienenden als auch bei dem herrschenden Grundstück um reine Ackerflächen. Eine Bebauung der Grundstücke stand seinerzeit nicht in Rede. Nach den örtlichen Verhältnissen sollte somit die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks lediglich ermöglichen, dort Landwirtschaft zu betreiben.

b) Allerdings liegen Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, son-
dern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche , bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Urt. v. 21. Mai 1971, V ZR 8/69, LM Nr. 20 zu § 1018 BGB, Bl. 1000; Urt. v. 25. April 1975, V ZR 185/73, DNotZ 1976, 20 f.; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 31, S. 9). Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat, BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger /Mayer, § 1018 Rdn. 156, 157; MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 52). Auf eine derartige entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit können sich die Beklagten jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen.
Der ursprüngliche Charakter des Ackergrundstücks änderte sich zwar nicht schon dadurch, daß die Beklagten, anstatt Feldfrüchte anzubauen, damit begannen, Blumen und Zierpflanzen auf den Freiflächen heranzuziehen. Dagegen hatte die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses
eine grundlegende Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Folge, da hierdurch ein Gartenbaubetrieb mit vielfältigen Außenbeziehungen geschaffen wurde, die eine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens mit sich brachten. Nach dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. erfordert der Betrieb der Beklagten den Antransport sowohl von Verbrauchsmaterialien wie Töpfen, Erden, Jungpflanzen, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Heizöl, Folien oder Verpackungsmaterialien , als auch von Investitionsgütern wie Maschinen, Geräten, Gewächshäusern oder Heizungsanlagen, sowie den Abtransport von Verkaufswaren und Abfallprodukten. Darüber hinaus müssen zahlreiche in dem Betrieb tätige Personen wie Arbeitnehmer, Handwerker, Betriebsberater und Kaufinteressenten sowie die Bewohner und Besucher des Betriebsleiterhauses von dem und zu dem Grundstück der Beklagten gelangen. Hierfür ist der Einsatz verschiedenartiger Kraftfahrzeuge, auch schwerer Lastkraftwagen, erforderlich. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 hat der Sachverständige anhand der Buchhaltungsunterlagen mindestens 868 durch den Produktionsabsatz veranlaßte Fahrten und mindestens 360 Fahrten von Lieferanten und Handwerkern festgestellt. Dies zeigt, daß der Verkehrsbedarf des Gartenbaubetriebs in seiner jetzigen Form mit demjenigen einer landwirtschaftlichen Freifläche weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vergleichbar ist. Die Bedarfssteigerung beruht damit nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklung der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern wesentlich auch auf einer von den Beklagten vorgenommenen, im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbaren Intensivierung der Nutzung.
3. Nach alledem haben die Beklagten die Benutzung des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks auf ein Maß zu beschränken, das dem
Durchschnittsmaß der Nutzung des dienenden Grundstücks in der Zeit vor der Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses unter Berücksichtigung des Fortschritts der Technik entspricht (vgl. Senat, BGHZ 44, 171, 177; Urt. v. 14. Dezember 1973, V ZR 136/71, DNotZ 1974, 290, 291). Hieraus folgt, daß sie, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sämtliche Fahrten über das Grundstück des Klägers zu unterlassen haben, die ausschließlich durch die Bebauung des Flurstücks 92 veranlaßt sind. Die Unterlassungspflicht der Beklagten beinhaltet auch die Verpflichtung, solche Fahrten durch Dritte zu verhindern (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 204). Bleiben die Beklagten insoweit untätig, können sie nach § 890 ZPO zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden, weil der negatorische Anspruch auch die titulierbare Verpflichtung zu einem positiven Tun erfaßt (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 163, 164; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rdn. 3a; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 5).
Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Abgrenzung der Fahrten nach ihrem jeweiligen Zweck keineswegs praktisch undurchführbar. Insbesondere trifft es nicht zu, daß es keinen Verkehr allein von oder zu den Baulichkeiten gäbe. So stehen etwa die Anlieferung von Heizöl oder der Abtransport von Hausabfällen ebensowenig in einem Zusammenhang mit der Kultivierung von Pflanzen auf den Freiflächen wie Fahrten von Besuchern des Betriebsleiterhauses oder von Handwerkern, die mit der Durchführung von Reparaturarbeiten an den Baulichkeiten beauftragt sind. Durchgreifende Zweifel an der Vollstreckungsfähigkeit des angefochtenen Urteils bestehen daher nicht.
4. Gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers können sich die Beklagten nicht auf den Einwand des Rechtsmißbrauchs berufen (§§ 226, 242
BGB). Zum einen hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Einschränkung des sein Grundeigentum beeinträchtigenden Fahrzeugverkehrs. Zum anderen ist mit dieser Einschränkung nicht, wie von der Revision geltend gemacht wird, die Gefahr verbunden, daß den Beklagten und den in ihrem Gartenbaubetrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Existenzgrundlage entzogen wird. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuwegung zu den Gebäuden auf dem Flurstück 92 durch die auf den Flurstücken 60, 62 und 67 lastenden Wegerechte gesichert ist, die nur eine Benutzung zu gewerblichen Zwecken ausschließen, worunter die hier in Rede stehende Benutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht fällt.
5. Schließlich ist die von der Revision erhobene Rüge, eine Verpflichtung der Beklagten, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen, sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, unbeachtlich. Insoweit enthält das Berufungsurteil lediglich einen allgemeinen Hinweis auf das Gebot der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB), den das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der den Beklagten günstigen und deshalb mit der Revision nicht angefochtenen Aufhebung der vom Landgericht angeordneten Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr erteilt hat.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.