Amtsgericht Pankow Urteil, 9. Sept. 2020 - 7 C 101/20

published on 10/05/2023 22:01
Amtsgericht Pankow Urteil, 9. Sept. 2020 - 7 C 101/20
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Gericht

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Amtsgericht Pankow/Weißensee

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

A-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer B und C, 

- Klägerin -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Straße 69; 10117 Berlin,

 

gegen

 

1)     D

2)     E

-  Beklagter -

 

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

Rechtsanwälte Sammler,  Usinger Rechtsanwälte  Steuerberater  Partnerschaft  mbB, Hardenbergstraße  28 a, 10623 Berlin,

 

hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee durch die Richterin am Amtsgericht  Kucmerit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2020 für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88 % und die Beklagten 12 % zu tra­gen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicher­ heitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abweden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der F-Straße in Berlin. Das linke Grundstück mit der Hausnummer 1 steht im Eigentum der Beklagten, das rechtsseitige Grundstück. mit der Hausnummer 3 steht im Eigentum der Klägerin. Seit Jahrzehnten befindet sich auf der Grundstücksgrenze ein Holzzaun. Dieser weist nun eine Lücke von 10 m aus.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 forderte die Klägerin die Beklagten zur Einfriedung, zur Einfriedung durch einen Maschendrahtzaun, auf.

Nach einem Kostenvoranschlag der G vom 21. Januar 2020 betragen die Kosten der Einkürzung von zwei Fichten und einer Thuja 773,50 Euro brutto.

Die Klägerin behauptet, in der Gegend sei die Einfriedung durch einen Maschendrahtzaun ortsüblich.

Vom Regenfallrohr vom Schuppen der Beklagten an der Grundstücksgrenze sei Wasser auf das klägerische Grundstück abgeleitet worden. Am 29. August 2020 hätten die Beklagten Arbeiten ausgeführt und diese Ableitung beseitigt. Vom Grundstück der Beklagten komme es zu Überhang von Pflanzen auf dem Grundstück der Klägerin. Zum weiteren Inhalt ihrer Behauptung nimmt die Klägerin auf die Anlage K3, Blatt 8 der Akte, Bezug. Der Überwuchs betrage zum Teil bis zu 3 m und verschatte das Grundstück der Klägerin. Nadeln, Laub und Äste fielen auf das klägerische Grundstück.

Die Klägerin hat zunächst auch beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Regenwasser von dem Grundstück F-Straße in Berlin, auf das Grundstück 3, Berlin, abzuführen.

Sie hat den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. 

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. die  Beklagten zu verurteilen, an der Grenze des Grundstücks F-Straße 1 in Berlin, zum Grundstück F-Straße 3, in Berlin, einen Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,40 Meter zu errichten.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, -773,50 Euro nebst Zin­sen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin habe den Holzzaun bei Bauarbeiten mehrfach beschädigt. Durch die Pflanzen auf ihrem Grundstück entstehe keine Beeinträchtigung auf dem Grundstück der Klägerin.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einfriedung durch einen Maschendrahtzaun nach §§ 21, 23 NachbGBln.

Zwar  sind  die  Parteien  Nachbarn  und die  Klägerin  ist auch  Eigentümerin  des  rechtsseitigen Grundstücks im Sinne des Gesetzes.

Eine Einfriedungspflicht scheitert  bereits jetzt  daran,  dass bereits eine Einfriedung durch den Holzzaun vorhanden ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser auf einer Länge von 10 m nicht vorhanden ist, insoweit hätte die Klägerin ihren Antrag ändern müssen. Dies ist nicht geschehen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 773,50 Euro gegen die Beklagten.

Ein Anspruch aus § 910 BGB oder § 31 NachbGBln ist nicht gegeben, weil diese Vorschriften nur einen Beseitigungs- und keinen Zahlungsanspruch vorsehen.

Auch ein Anspruch aus § 1004 BGB ist zu verneinen, denn nach herrschender Meinung hat der Eigentümer, soweit er die Störung selbst beseitigt, einen Anspruch gegen den Störer, aber vor Beseitigung keinen Vorschussanspruch (vgl. dazu Palandt-Bassenge, 73. Aufl., § 1004 BGB, Rdnr. 30 m.w.N.).

Die entgegenstehende Ansicht des OLG Karlsruhe in NJW 2012, 1520, ist hier nicht einschlägig, ' da das Gericht einen Vorschussanspruch im Rahmen von § 281 BGB analog für Beseitigungsan­ sprüche aus § 1004 BGB nur dann befürwortet,. wenn der Anspruchsinhaber nicht in der Lage ist, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Vorlage für die Kosten zu treten.

Dies ist hier nicht der Fall.

Auch ein Anspruch auf Zahlung aus §§ 812, 818 BGB kommt nicht in Betracht.

Aus dem Gedanken von ersparten Aufwendungen ist kein Zahlungsanspruch gegeben, da auch dieser Anspruch keinen Vorschuss vorsieht, sondern erst nach Entstehung der Kosten geltend gemacht werden kann.

Dessen ungeachtet hat die Klägerin auch weiterhin eine Beeinträchtigung durch die hier zu entfernenden Bäume nicht substantiiert dargelegt.

Es ist nicht Sache des Gerichts sich aus eingereichten Anlagen fehlenden Parteivortrag heraus­ zusuchen.

Dessen ungeachtet kommt im Rahmen eines Vorschussanspruchs auch nur die Zahlung der Nettokosten in Betracht.

Der Klägerin war auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08. September 2020 keine Erklärungs­ frist mehr zu bewilligen, da dieser Schriftsatz bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde .

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ha­ben, war nach dem  bisherigen  Sach-  und Streitstand nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kosten insoweit gegeneinander auf­ zuheben waren.

Ob sich vor dem 29. August 2020 Regenwasser vom Dach der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist, wäre durch eine Beweisaufnahme zu ermitteln gewesen. Insoweit kommt es zu der Kostenaufhebung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Kucmerit

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