Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 28. Feb. 2017 - 22 C 7850/16

bei uns veröffentlicht am28.02.2017

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.128,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges.

Am 15. oder am 16.06.2016 vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten in dessen Werkstatt, dass an ihrem Fahrzeug Alfa Romeo 147 Reparaturarbeiten an der Scheibenwischanlage durchgeführt werden sollten. Dieses Fahrzeug ist 15 Jahre alt und wird von der Klägerin an ihrer Wohnanschrift regelmäßig nicht in einer Garage sondern am Straßenrand geparkt. Mit Ausnahme des Preises von wenigen hundert Euro in bar ohne Rechnung wurden mit dem Beklagten weitere vertragliche Abreden nicht getroffen. Am 22.06.2016 verbrachte die Klägerin ihr Fahrzeug zum Werkstattgelände des Beklagten in der L-Str. in Nürnberg. Dort übergab sie die Fahrzeugschlüssel. Bei dem Werkstattgelände des Beklagten handelt es sich um ein Eckgrundstück, gelegen zwischen der L-Str. und dem S-Weg. Das Gelände ist nicht mit einer Umfriedung umfasst. Auf das Außengelände passen zwischen 20 und 30 Fahrzeuge. Die Werkstatt besteht aus einer Werkstatthalle für ein Fahrzeug mit einem danebenliegenden Bürogebäude. Bei dem S-Weg handelt es sich um eine Sackgasse. Am 27.06.2016 befand sich das Fahrzeug im S-Weg auf der rechten Gehwegseite den Verkehrsvorschriften entsprechend abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich an dem Fahrzeug hinten links eine Delle sowie Kratzer. Weder die in diesem Zeitpunkt anwesende Ehefrau des Beklagten noch die informierte Polizei konnte zur Schadensaufklärung etwas beitragen. Nachdem der Schaden gegenüber dem Beklagten angezeigt wurde, gab dieser mit Hinblick auf die Anzeige bei der Polizei an, dass dabei ohnehin nichts herauskommen würde. Weitere Gespräche zwischen den Beteiligten fanden in der Folge nicht statt. Mit Schreiben vom 25.07.2016 forderte der Klägervertreter den Beklagten auf bis 29.07.2016 Nettoreparaturkosten nach einem Kostenvoranschlag des Autohauses G in Höhe von 2.128,50 € zu begleichen. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte bis dato nicht.

Die Klägerin behauptet, dass diese Delle wie auch weitere Kratzer vor Abgabe des Fahrzeuges am 22.06.2016 nicht an dem Fahrzeug vorhanden gewesen wären. Ferner behauptet die Klägerin, das Fahrzeug auf dem Werkstattgelände vor dem Einfahrtstor zur dortigen Werkstatthalle abgestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei auf dem Werkstattgelände kein Parkplatz frei gewesen. Den Fahrzeugschlüssel habe sie an den Beklagten persönlich übergeben. Sie sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug auf dem Gelände und nicht außerhalb am Straßenrand abgestellt werden würde.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.128,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin das Fahrzeug am 22.06.2016 nicht auf dem Betriebsgelände, sondern am rechten Fahrbahnrand des S-Weges mit Blickrichtung Wiesengrund abgestellt habe. Die Fahrzeugschlüssel seien auch nicht an ihn persönlich sondern an seine Ehefrau übergeben worden. Er selbst habe das Fahrzeug erst am 24.06.2016 im Laufe des Tages auf das Werkstattgelände hereingefahren und hierbei bereits die Delle am Fahrzeug feststellen können. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass es sich bei den Schäden zumindest teilweise um Altschäden handele.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Anlagen wie auch auf das protokollierte Parteivorbringen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein Schadensersatzanspruch aus Obhutspflichtverletzung seitens des Beklagten ist nicht darstellbar.

1. Aus den vorgelegten Lichtbildern und den Parteischilderungen ergibt sich, dass das Werkstattgelände des Beklagten für jedermann frei zugänglich ist und nicht einmal durch eine Umfriedung vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennt ist. Ferner hat sich nach der Anhörung ergeben, dass schon beim Verbringen des klägerischen Fahrzeuges auf den kleinen Werkstatthof dieser vollständig beparkt war und deshalb das Fahrzeug (nach der klägerischen Darstellung) unmittelbar vor dem Werkstatthallentor statt auf einer Parkfläche abgestellt werden musste. Zudem konnte geklärt werden, dass es sich bei dem S-Weg um eine Sackgasse handelt. Ferner kann jeder Fußgänger, welcher aus dem S-Weg in Richtung L-Str. geht, über das Werkstattgelände des Beklagten in Richtung Stadtmitte nach Westen abkürzen. Des Weiteren konnte geklärt werden, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß - also unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln - am Straßenrand nach der Reparatur abgestellt war.

2. Diese Sachlage vorausgesetzt ergibt sich, dass auch wenn man die klägerische Darstellung des Schadensvelaufes unterstellt, dem Beklagten kein Verstoß gegen einer Obhutspflicht vorgeworfen werden kann.

a) Der vom Beklagten zur Verfügung gestellte Werkstatthof bietet keinerlei höheren Schutz gegen Schadenseinwirkungen durch Dritte als der unmittelbar angrenzende öffentliche Verkehrsraum im S-Weg. Die Obhutspflicht eines Werkunternehmers gegenüber den ihm anvertrauten Gegenständen bezieht sich zwar auf den Schutz vor unzulässigen Einwirkungen Dritter. Er soll jedoch nicht vor dem allgemeinen Lebensrisiko bewahren. Dass ein anderes Fahrzeug gegen das Klägerfahrzeug stößt, kann weder auf dem Werkstatthof noch im S-Weg durch den Beklagten verhindert werden. Auch auf dem Werkstatthof, gerade bei den vorliegenden äußerst beengten örtlichen Verhältnissen, kann beim Rangieren durch andere Kunden des Beklagten das klägerische Fahrzeug beschädigt werden. Auch hierfür müsste der Beklagte nicht haften. Gleich verhält es sich mit Kollisionen mit vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen im S-Weg.

Dem Beklagten können nicht weitergehende Obhutspflichten auferlegt werden als solche Obliegenheiten, welche die Klägerin selbst in eigenem Interesse wahrnimmt. Die Klägerin stellt ihr Fahrzeug auch an der Wohnanschrift am Straßenrand ab, über eine Garage o.ä, verfügt sie nicht.

Der klägerseits zitierten Ansicht des LG Oldenburg (Urteil vom 26.10.1988, Az. 9 S 130/88) kann insoweit aus keinem Gesichtspunkte gefolgt werden.

b) Die örtlichen Verhältnisse waren für die Klägerin ohne Weiteres vor Ort erkennbar. Ihr war vor Abgabe der Schlüssel und Übergabe des Fahrzeuges bewusst, dass auf dem Werkstattgelände ihr Fahrzeug nicht in besserem Maße geschützt ist als im öffentlichen Verkehrsraum. Zudem hat sie erkannt, dass auf dem Gelände zum Zeitpunkt der Abgabe kein Platz für das Fahrzeug war.

Sie hat das Fahrzeug vor dem Tor zu Werkstatthalle abgestellt. Ihr war also bewusst, dass das Fahrzeug von diesem Abstellort an einen anderen verbracht werden musste, um die täglichen Arbeiten des Beklagten nicht zu behindern. Auch war offensichtlich, dass eine Reparatur nicht sofort an Ort und Stelle erfolgen würde, da die Abholung erst eine Woche später erfolgen sollte.

Eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich besonderer Schutzpflichten wurde nicht geschlossen. Auch eine ausdrückliche mündliche Abrede diesbezüglich erfolgte nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass über die allgemeinen Verkehrssitte hinausgehende besondere Obhutspflichten - etwa aufgrund des Fahrzeugwertes oder eines erkennbaren außergewöhnlichen Schutzinteresses - konkludent vereinbart wurden. Bei der Werkstatt des Beklagten handelt es sich für alle Beteiligten ersichtlich um einen recht einfach eingerichteten Betrieb, welcher in erster Linie dem Gebrauchtwagenhandel und der Vornahme von äußerst günstigen Klein(st) reparaturen dient. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Reparaturzeitpunkt bereits 15 Jahre alt. Hier hätte es schon einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft, wenn die Klägerin auf besonderen Schutz ihres Fahrzeuges bei einer Kleinreparatur - ohne Vertrag und ohne Rechnungbestanden hätte.

3. Die äußeren Umstände der Reparaturvereinbarung - Barzahlung ohne Rechnung, schwer lesbare handschriftliche Quittung auf einem kleinen Notizzettel - deuten auf die Missachtung diverser steuerrechtlicher Vorgaben hin. Ob insoweit die Vertragsabrede bereits nach § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig war und damit der Klägerin ohnehin eine Berufung auf Obhutspflichtverletzungen verwehrt war, muss aber mit Hinblick auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1. und 2. vorliegend nicht entschieden werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. (2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei 1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichti

Referenzen

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
überlässt oder für sich tätig werden lässt,
4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden,
5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder
6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.
aus Gefälligkeit,
3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.