Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 08. Apr. 2016 - 14 C 7772/15

bei uns veröffentlicht am08.04.2016

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.11.2015 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des Versäumnisurteils (Räumung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.050,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Vollstreckung im Übrigen kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2016 gewährt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.349,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Räumung einer Mietwohnung nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger.

Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte ist Mieter der 3-Zimmer-Wohnung im 4. Stockwerk rechts des … Die monatliche Gesamtmiete beträgt 173,84 €.

Der Beklagte füttert seit Anfang des Jahres 2013 durch sein Fenster die Tauben im Anwesen … in … Dies führt zu einer erheblichen Verschmutzung des Hofes, der Dachrinne und des Daches. Mit Schreiben vom 26.04.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, es zu unterlassen, die Tauben zu füttern. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 02.08.2013 nochmals an den Beklagten und forderte diesen auf, es zu unterlassen, die Tauben im Anwesen … zu füttern. Mitschreiben vom 13.08.2013 bestätigte der Beklagte, zukünftig keine Tauben mehr zu füttern. Trotz dieser Bestätigung fütterte der Beklagte bereits ab dem 02.09.2013 erneut die Tauben im streitgegenständlichen Anwesen. Mit Schreiben vom 16.09.2013 forderte der Kläger den Beklagten erneut auf, die Taubenfütterung zu unterlassen und drohte andernfalls mit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Auch das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg hat diverse Bußgelder wegen Verstössen gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt Nürnberg verhängt. Im Februar 2014 fütterte der Beklagte erneut Tauben, wobei die Verschmutzung des Hofes, der Dachrinne und des Daches immer schlimmer wurde. Daraufhin kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 11.03.2014 fristlos. Die auf diese Kündigung gestützte Räumungsklage wurde wegen formellen Fehlern der Kündigungserklärung vom Amtsgericht Nürnberg abgewiesen und die eingelegte Berufung wurde mit Schreiben vom 26.08.2016 vom Kläger zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 06.07.2015 kündigte der Kläger erneut das Mietverhältnis und forderte den Beklagten auf, die Wohnung bis zum 20.07.2015 zu räumen.

Desweiteren kündigte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2015 erneut fristlos und hilfsweise ordentlich und forderte ihn auf, die Wohnung bis zum 10.09.2015 zu räumen.

Die Kündigung vom 06.07.2015 wird darauf gestützt, dass der Beklagte am Nachmittag des 13.06.2015 zweimal aus dem Fenster die Tauben gefüttert habe.

Die Kündigung vom 27.08.2015 stützt der Kläger darauf, dass der Beklagte zu den nachfolgend aufgelisteten Zeitpunkten jeweils sein Fenster geöffnet und dann Tauben mit einer Futtermenge von ca. 200 g (ein Becher) gefüttert habe:

Tag

Uhrzeit

Anzahl Tauben

21. Juli 2015

08:50

30

21. Juli 2015

11:00

20

21. Juli 2015

11:02

40

21. Juli 2015

13:52

30

21. Juli 2015

14:07

30

23. Juli 2015

06:50

40

23. Juli 2015

07:00

30

24. Juli 2015

05:35

20

24. Juli 2015

16:25

50

25. Juli 2015

05:10

20

26. Juli 2015

07:46

30

26. Juli 2015

12:45

30

27. Juli 2015

07:05

40

27. Juli 2015

07:10

40

27. Juli 2015

21:04

40

27. Juli 2015

21:10

40

29. Juli 2015

13:20

40

Der Kläger trägt vor, dass durch das Taubenfüttern des Beklagten die Mietsache und die umliegenden Wohnungen durch den Kot der gefütterten Tauben verschmutzt werde und die Tauben und ihr Kot eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Beklagten und seiner Nachbarn darstellten. Die Pflichtverletzung des Beklagten wiege besonders schwer, da dieser bereits mehrfach seit 26.04.2013 zum Unterlassen der Taubenfütterung aufgefordert wurde und auch mit Schreiben vom 13.08.2013 zugesichert hatte, keine Tauben mehr zu füttern. Desweiteren sehe sich der Kläger massiven Schadensersatzansprüchen der anliegenden Eigentümer ausgesetzt.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er von den Fütterungen des Beklagten vom 13.06.2015 am 22.06.2015 durch den Zeugen … Kenntnis erlangt habe und dass er von den in der Kündigung vom 27.08.2015 genannten Taubenfütterungen am 19.08.2015 von der Zeugin … Kenntnis erlangt habe.

Durch die Taubenfütterungen entstünden erhebliche Verschmutzungen in der Dachrinne, der Häuserseite und des Hofes durch den Kot der gefütterten Tauben. Diese Auswirkungen erfassten auch die anliegenden Häuser.

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Versäumnisurteil vom 18.11.2015 den Beklagten zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt. Der Beklagte hat gegen das ihm am 24.11.2015 zugestellte Versäumnisurteil mit Schreiben vom 07.12.2015 fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

I. Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.

II. Der Beklagte wird hilfsweise verurteilt, die von ihm gemietete Wohnung im 4. Stockwerk rechts im Anwesen … bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Kellerabteil, einem Dachbodenabteil bis zum Ablauf des 31. Mai 2016 zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen und beantragt hilfsweise die Bewilligung einer Räumungsfrist.

Der Beklagte trägt vor, dass keine formell korrekten Abmahnungen vorliegen würden. Darüberhinaus sei die fristlose Kündigung vom 06.07.2015 verspätet, da sie nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung des angeblichen Verstoßes erklärt worden sei. Der Kläger habe bereits am 29.06.2015 die Vollmacht seiner Prozessbevollmächtigten unterschrieben, somit nicht wie im Kündigungsschreiben angegeben erst am 02.07.2015 Kenntnis von den angeblichen Verstößen erlangt.

Auch die fristlose Kündigung vom 27.08.2015 sei nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung der angeblichen Verstöße erklärt worden. Der Kläger habe bereits vor dem 19.08.2015 von den angeblichen Fütterungen Kenntnis erhalten. Der Kündigung werde widersprochen.

Der Beklagte trägt weiter vor, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine extreme Härte darstelle. Der am … geborene Beklagte lebe seit 1970 beanstandungslos in der Wohnung, habe keine Freunde, Bekannte und Familie mehr und lebe seit dem Tod seiner Mutter in extremer Isolation. Auch körperlich sei er sehr eingeschränkt, könne nur gebeugt laufen und sehe nur auf einen Abstand von 15 cm scharf. Im Viertel und der Wohnung sei ihm alles bekannt, so dass er dort leben und sich versorgen könne. Aufgrund seines hohen Alters und desolaten gesundheitlichen Zustands und der langen Wohndauer sei eine Entwurzelung für ihn untragbar. Auch finanziell könne er sich keine andere Wohnung leisten, da er mit Grundsicherung in Höhe von 726,49 € brutto auskomme und vierteljährlich Altersruhegeld in Höhe von 61,77 € erhalte.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 29.01.2016 und 18.03.2016 und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … Insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird vollumfänglich Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.01.2016 und 18.03.2016.

Gründe

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.11.2015 war aufrechtzuerhalten. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.

Es besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung des Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis der Parteien jedenfalls durch die außerordentliche Kündigung vom 27.08.2015 beendet wurde.

I.

Das der Kündigung vom 27.08.2015 zugrundeliegende Verhalten des Beklagten, nämlich das Taubenfüttern an sieben Tagen, teilweise mehrmals am Tag, stellt eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung durch den Beklagten dar, so dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 1 BGB i.V.m. § 569 Abs. 2 BGB gegeben ist.

Ein Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor, da durch die Taubenfütterungen des Beklagten dieser die zur Wahrung des Hausfriedens erforderlichen Verhaltenspflichten derart verletzt hat, dass dies zu einer Beeinträchtigung des Vermieters und anderer Mietparteien geführt hat. Der Kündigungstatbestand des § 569 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine der beiden Vertragsparteien des Mietvertrages den Hausfrieden stört, dass die Störung nachhaltig ist, dass die Störung wegen ihrer Nachhaltigkeit zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt, dass der Störende vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt worden ist (§ 543 Abs. 3 BGB) und dass zwischen der Störung und dem Ausspruch der Kündigung ein zeitlicher Zusammenhang besteht (§ 314 Abs. 3 BGB).

1. Der Hausfrieden ist gestört, wenn die zur Wahrung des Hausfriedens erforderlichen Verhaltenspflichten verletzt werden und dies zu einer Beeinträchtigung des Vermieters oder einer anderen Mietpartei geführt hat. Der Begriff des Hausfriedens orientiert sich in diesem Zusammenhang an der Erwägung, dass die Nutzung von Wohn- und Geschäftsräumen durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetzt. Jede Mietpartei muss sich daher bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 569, Rn. 19).

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte an sämtlichen in der Kündigung vom 27.08.2015 aufgeführten Zeitpunkten, also an sieben Tagen, teilweise fünfmal an einem Tag, die Tauben gefüttert hat, indem er aus einem Fenster seiner Wohnung Futter auf das Fensterbrett gestreut hat. Hierdurch wurden jeweils 20 bis 50 Tauben angelockt.

Die Zeugin …, die das selbe Anwesen wie der Beklage bewohnt, hat die Fütterungen glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei geschildert und gab dem Gericht keinerlei Anlass ihr nicht zu glauben. Die Zeugin hat geschildert, dass sie aus dem Küchenfenster ihrer Wohnung ein Fenster der Wohnung des Beklagten sehen kann. Sie hat beobachtet, dass der Beklagte seit ca. fünf Jahren aus diesem Fenster Tauben füttert und nach einer Pause seit ca. drei Jahren jeden Tag regelmäßig im Abstand von 5 bis 25 Minuten Tauben aus einem Fenster füttert und Futter herausstreut. Insbesondere hat die Zeugin auch angegeben, dass sie sich die Zeitpunkte und Anzahl der Tauben aufgeschrieben hat und die Liste vom 29.07.2015, die der Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin am 18.03.2016 dem Gericht vorgelegt hat, angefertigt hat. Sie hat die in dieser Liste aufgeführten Taubenfütterungen vollumfänglich bestätigt. Somit sind sämtliche Vorfälle, die im Kündigungsschreiben vom 27.08.2015 aufgeführt sind, durch die Zeugin … nachgewiesen.

2. Bei den Störungen durch die Taubenfütterungen handelt es sich um nachhaltige Störungen. Beide Zeugen haben übereinstimmend und überzeugend angegeben, dass der Beklagte seit Jahren regelmäßig die Tauben aus seiner Wohnung füttert. Es handelt sich daher nicht um vereinzelte Vorfälle, sondern regelmäßige Verhaltensweisen des Beklagten. Der Beklagte hat auch selbst im Verhandlungstermin am 29.01.2016 auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er sich nicht vorstellen könne, auf die Taubenfütterungen zu verzichten.

3. Die Taubenfütterungen stellen auch eine nachhaltige Störung dar, aufgrund derer die Vertragsfortsetzung für den Kläger nicht zumutbar ist. Für die Frage der Zumutbarkeit ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen maßgeblich. So sind die Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses einerseits und die Interessen des Vermieters an der Vertragsbeendigung andererseits gegeneinander abzuwägen. Bei der Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verschulden der Vertragsparteien zu berücksichtigen. So war zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit 2013 regelmäßig vom Kläger aufgefordert wird, die Taubenfütterungen zu unterlassen und auch im August 2013 schriftlich gegenüber dem Vermieter bestätigt hat, die Taubenfütterungen zu unterlassen. Ungeachtet dessen hat der Beklagte weiter die Tauben gefüttert. Die Fütterungen sind auch derart häufig und intensiv, dass eine ganz erhebliche Störung vorliegt. Die Zeugen … und … haben beide bestätigt, dass der Beklagte mehrmals am Tag seit Jahren unbeeindruckt die Tauben füttert. Auch das Vorverfahren, ein Räumungsverfahren wegen Taubenfütterungen über zwei Instanzen hat den Beklagten nicht davon abgehalten, weiter etliche Male am Tag die Tauben zu füttern. Die Fütterungen führen auch zu einer erheblichen Verschmutzung des Anwesens, des Hofes und der Nachbaranwesen und zu etlichen Beschwerden. So hat der Zeuge … als Eigentümer und Bewohner des Nachbarhauses angegeben, dass er den Vermieter der Wohnung ausfindig gemacht hat und den Kläger aufgefordert hat, gegen die Taubenfütterungen des Beklagten vorzugehen. Der Zeuge hat geschildert, dass die Tauben während einer Wohnungsrenovierung in seinem Anwesen auf dem Balkon dieser Wohnung genistet haben, sich seine Mieter über die angelockten Tauben beschweren und gerade die Kinder im Haus durch den Taubenkot im Hof vor den Fenstern gestört werden. Auch die Zeugin … hat mehrfach den Kläger aufgefordert, für ein Unterlassen der Taubenfütterungen zu sorgen, da sie sich erheblich gestört sieht. Sie hat glaubhaft angegeben, wegen des ständigen Taubenkots keine Wäsche ungeschützt vor dem Küchenfenster trocknen zu können und dass sie erheblich störe, dass während des Lüftens der Wohnung Staub und kleine Federn von den Tauben in ihre Wohnung gelangen.

Demgegenüber steht das Interesse des alleinlebenden Beklagten am Erhalt seiner Wohnung in welcher er bereits seit 1970, also über einen sehr langen Zeitraum lebt. Aufgrund der Erheblichkeit der Verstöße und der Beharrlichkeit der Taubenfütterungen durch den Beklagten muss das Interesse des Beklagten jedoch gegenüber den Interessen des Klägers an der Sicherung des Hausfriedens zurücktreten. Dies auch, wenn man die streitige gesundheitliche Beeinträchtigung des Beklagten zugrunde legen würde. Die Störung des Beklagten gegenüber dem Kläger, der anderen Bewohner des Hauses und der Nachbarhäuser überwiegt das Interesse des Beklagten.

4. Der Beklagte wurde auch wirksam abgemahnt. Die Kündigung vom 06.07.2015 ist in eine wirksame Abmahnung umzudeuten. Die Kündigung wurde auf Taubenfütterungen am 13.06.2015 gestützt. Diese Taubenfütterungen sind nachgewiesen durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Z., der eine Dachterrassenwohnung schräg gegenüber der vom Beklagte bewohnten Wohnung bewohnt. Dieser hat glaubhaft geschildert, dass er den Beklagten mehrfach beobachtet hat, wie dieser jeden Tag im zwei bis drei Stunden-Rhythmus aus einem bestimmten Fenster zur Straßenseite die Tauben füttert und Körner fallen lässt. Die Tauben warten schon und sammeln sich vor den Fütterungszeiten und tänzeln vor den Fenstern. Er habe versucht, die Tauben zu zählen und ist auf 24 bis 36 Tauben bei einer Fütterung gekommen. Desweiteren hat er angegeben, dass er auch am 13.06.2015 nachmittags zweimal beobachtet hat, dass der Beklagte die Tauben gefüttert hat. Dies hat der Zeuge seinen Angaben nach, dem Kläger zunächst telefonisch und dann per E-Mail mitgeteilt.

5. Die Kündigung wurde auch in zeitlichem Zusammenhang zwischen der Störung und dem Ausspruch der Kündigung erklärt gemäß § 314 BGB. Die Kündigungserklärung vom 27.08.2015 steht noch in ausreichend engem zeitlichen Zusammenhang zu den Fütterungen vom 21. bis 29.07.2015. Auch die Vorfälle, die die Abmahnung betreffen vom 13.06.2015 stehen in ausreichend engem zeitlichen Verhältnis zur Abmahnung vom 06.07.2015.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 7, Nr. 11, 711 ZPO.

Dem Beklagten war gemäß § 721 ZPO eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist zu gewähren, damit er Gelegenheit hat, sich eine andere Wohnung zu suchen. Bei der Bemessung der Frist wurde berücksichtigt, dass eine Anmietung einer Ersatzwohnung in einem vergleichbaren Preissegment jedenfalls nicht gänzlich unproblematisch sein dürfte. Es wurde weiterhin berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit 1970 im streitgegenständlichen Anwesen gelebt hat. Auch hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung sich davon überzeugt, dass der Beklagte gesundheitlich eingeschränkt ist und somit eine gewisse Zeit benötigt, um sich eine Ersatzwohnung zu verschaffen. Nach alledem war davon auszugehen, dass es auch auf dem Wohnungsmarkt der Stadt Nürnberg bei Entfaltung angemessener Bemühungen möglich ist, sich bis 30.09.2016 eine andere vergleichbare Wohnung zu beschaffen, weshalb eine entsprechende Räumungsfrist zur gewähren war.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 08. Apr. 2016 - 14 C 7772/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 08. Apr. 2016 - 14 C 7772/15

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 08. Apr. 2016 - 14 C 7772/15 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 721 Räumungsfrist


(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das

Referenzen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.