Amtsgericht Nürnberg Endbeschluss, 05. Apr. 2018 - 105 F 69/15

bei uns veröffentlicht am05.04.2018

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.04.2015 wird aufrechterhalten, soweit die Antragsgegnerin unter Ziffer 1 verurteilt worden ist, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 83.000,00 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2014 zu bezahlen. Im Übrigen werden der Versäumnisbeschluss aufgehoben und der Antrag abgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich die Kosten der Säumnis zu tragen.

Gründe

Die Beteiligten, beide deutsche Staatsangehörige, schlossen am 26.06.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamts San Felice del Benaco in Italien die Ehe. Die Beteiligten leben jedenfalls seit 03.01.2013 getrennt. Bis zur Trennung lebten die Beteiligten gemeinsam in Frankreich und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Beteiligten befand sich in Frankreich, ... Mit Schriftsatz vom 29.01.2013 beantragte der Antragsteller beim Familiengericht Nürnberg die Scheidung (Az.: 105 F 384/13) und trug vor, die Beteiligten leben seit Mai 2011 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 06.11.2013 zugestellt. Mit Beschluss des Familiengerichts Nürnberg vom 09.07.2015 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden (Bl. 230 ff. d. A 105 F 384/13). Dieser Beschluss ist seit dem 22.01.2016 rechtskräftig. Die Antragsgegnerin betrieb in Frankreich ein Verfahren vor dem Landgericht Carpentras (Az.: 13/01972). Am 14.04.2014 erging von dem Landgericht Carpanetras ein Nichtversöhnungsbeschluss ( Bl. 51 d. A) in dem als vorläufige Maßnahme unter anderem Unterhaltszahlung von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin wie folgt angeordnet wurde:

„DAS GERICHT legt fest, dass Herr ... im Rahmen der Unterstützungspflicht an Frau ... einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen hat, wobei er notfalls hierzu VERURTEILT wird.“ (Bl. 56 3. Absatz)

Mit Erlass der vorläufigen Maßnahmen wies das Gericht die Beteiligten auf die Bestimmung von Artikel 1113 der Zivilprozessordnung hin (Bl. 55 d. A.):

„Nur derjenige Ehegatte, der den anfänglichen Antrag gestellt hat, kann innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Beschlusses einen Scheidungsantrag mit Ladung zustellen lassen. Wenn sich die Ehegatten miteinander versöhnen oder der Klageantrag nicht innerhalb von dreißig Monaten nach Verkündung des Beschlusses eingereicht wird, werden sämtliche Bestimmungen einschließlich der Erlaubnis, eine Klageschrift zustellen zu lassen, hinfällig.“

Der Antragsteller unterhält bei der HypoVereinsbank in Deutschland ein Konto mit der Nr. ..., welches zum 01.04.2014 ein Guthaben in Höhe von 82.951,77 EURO aufwies. Kontoinhaber ist allein der Antragsteller. Während der Ehezeit erteilte der Antragsteller der Antragsgegnerin Vollmacht für das eben genannte Konto. Der Vollmachterteilung hinsichtlich des Einzelkontos des Antragstellers liegt eine stillschweigende Vereinbarung der Beteiligten dahingehend zugrunde, dass eine vereinfachte Verwirklichung der gemeinsamen Lebensplanung ermöglicht werden sollte. Nach der Trennung der Beteiligten widerrief der Antragsteller gegenüber der HypoVereinsbank die Vollmacht für die Antragsgegnerin mündlich. Die Mitarbeiter der genannten Bank dokumentierten den Widerruf nicht. Die Antragsgegnerin überwies mit handschriftlich ausgefülltem Überweisungsträger datiert auf den 12.03.2014 83.000,00 EURO auf das Bankkonto ihrer Mutter Hannelore Zimmermann, der Sparkasse Heidelberg, Konto-Nr. ..., ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Auf dem Überweisungsträger gab die Antragsgegnerin als Betreff „private Schulden“ an. Die HypoVereinsbank führte die von der Antragsgegnerin beauftragte Überweisung aus. Von der während des Ehelebens stillschweigenden Vollmachterteilung war eine komplette Abbuchung des gesamten Guthabens nach der Trennung der Beteiligten nicht umfasst.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2014 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin außergerichtlich zur Rückzahlung der beantragten Summe bis zum 20.05.2014 auf. Eine Reaktion der Antragsgegnerin blieb aus.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2015, beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen am 08.01.2015, beantragte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Zahlung von 83.000,00 EURO nebst 5% - Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.5.2014 zu verurteilen. Weiter beantragte der Antragsteller die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 2.217,45 EURO außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten für das anwaltliche Schreiben vom 06.05.2014.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass das Familiengericht Nürnberg nach § 267 FamFG international zuständig sei, weil der Antrag während der Anhängigkeit der Ehesache gestellt wurde.

Der Antragsteller behauptet, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im ... Er lebe dort und gehe auch einer beruflichen Tätigkeit in Nürnberg nach. Die Antragsschrift im hiesigen Verfahren ging am 09.01.2015 beim Amtsgericht Nürnberg ein und wurde der Antragsgegnerin am 17.03.2015 zugestellt (Bl. 17 ff. d. A.). Am 21.04.2015 erließ das Familiengericht Nürnberg einen Versäumnisbeschluss (Bl. 18 d. A.). Die Einspruchsfrist wurde auf drei Wochen festgesetzt. Der Versäumnisbeschluss wurde der Antragsgegnerin am 19.12.2016 zugestellt (Bl. 41 ff. d. A.). Mit Schriftsatz vom 30.12.2016, per Fax beim Amtsgericht Nürnberg am 30.12.2016 eingegangen, legte die Antragsgegnerin gegen den ergangenen Versäumnisbeschluss Einspruch ein.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

I. Der Versäumnisbeschluss vom 21.04.2015 samt Berichtigungsbeschluss vom 21.05.205 bleibt aufrechterhalten.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.04.2015 wird aufgehoben.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisbeschluss vom 21.04.2015 wird ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einstweilen eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Antragsgegnerin rügt die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts Nürnberg. Der gewöhnliche Aufenthalt beider Beteiligter sei zum Zeitpunkt der Abhebung am 12.03.2014 in Frankreich gewesen. Damit sei das Familiengericht international unzuständig.

Ferner sei nach Art. 4 Abs. 2 Rom II-Verordnung französisches Recht anwendbar, da beide Beteiligte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abbuchung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt hätten. Nach französischen Recht gäbe es keinen Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin erklärte mit Schriftsatz vom 27.01.2017 hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller aus der Begleichung gemeinsamer Steuerschulden, die im Innenverhältnis allein von dem Antragsteller zu tragen seien. Für den Veranlagungszeitraum 2012 sei bei der Antragsgegnerin am 18.03.2014 ein Betrag in Höhe von 26.584,00 EURO gepfändet worden. Danach sei für das Jahr 2012 noch ein Restbetrag in Höhe von 89.133,00 EURO offen. Zusätzlich sei für das Jahr 2012 noch eine Steuernachzahlung in Höhe von 23.000,00 EURO zu begleichen.

Die Antragsgegnerin erklärt zusätzlich hilfsweise die Aufrechnung mit dem monatlich zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 4000,00 EURO aufgrund des Nichtversöhnungsbeschlusses des Landgerichts Carpentras vom 14.04.2014.

Die Antragsgegnerin erklärt zusätzlich hilfsweise die Aufrechnung mit eine Entschädigungssumme in Höhe von 1000,00 EURO. Der Antragsteller sei vom Oberlandesgericht Carpentras am 13.09.2016 zur Zahlung an die Antragsgegnerin verurteilt worden.

Die Antragsgegnerin lässt ergänzend mit Schriftsatz vom 07.12.2017, bei Gericht eingegangen am 07.12.2017 vortragen, dass für das Jahr 2012 vom Finanzamt Bollene-Mondragon Einkommensteuer in Höhe von 80.052,00 EURO festgesetzt worden seien. Dieser Betrag sei am 31.08.2013 fällig gewesen. Da der Betrag nicht beglichen wurde, habe das Finanzamt eine Mahngebühr in Höhe von 8.005,00 EURO festgesetzt. Dieser Betrag sei fällig am 15.10.2013. Weiter habe das Finanzamt Wohnsteuer für das Jahr 2013 festgesetzt in Höhe von 978,00 EURO. Dieser Betrag sei am 30.09.2013 fällig gewesen. Da nicht bezahlt worden sei, sei eine Mahngebühr in Höhe von 98,00 EURO festgesetzt worden. Diese Mahngebühr sei am 15.11.2013 fällig gewesen. Den Gesamtbetrag von 89.133,00 EURO habe die Antragsgegnerin am 18.06.2014 beglichen.

Am 16.11.2017 fand eine mündliche Verhandlung statt. Das Gericht erteilte in der Sitzung den Hinweis, dass zu den geltend gemachten Aufrechnungen noch ergänzend vorzutragen ist. Der Antragsgegnerin wurde hierzu Schriftsatzfrist bis 07.12.2017 eingeräumt. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde die Stellungnahmefrist bis 18.01.2018 verlängert.

Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll Bezug genommen.

Der zulässige Einspruch ist bzgl. der Hauptforderung in Höhe von 83.000,00 EURO und sich den hieraus ergebenden Zinsen begründet.

Das Versäumnisurteil war insoweit aufzuheben, als die Antragsgegnerin zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 EURO verurteilt wurde. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

Das Familiengericht Nürnberg ist international zuständig.

Die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts Nürnberg ergibt sich aus § 267 FamFG, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.01.2015 im hiesigen Verfahren ein Scheidungsverfahren unter dem Aktenzeichen 105 F 384/13 anhängig war. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 06.11.2013 zugestellt. Das Scheidungsverfahren war zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht abgeschlossen. Scheidungsbeschluss erging am 09.07.2015. Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, dass sie das Verfahren in Frankreich vor dem Landgericht Carpentras weiter betrieben hat.

Die deutschen Gerichte sind auch nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständig, weil beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Antragsgegnerin hat form- und fristgerecht Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss des Familiengerichts Nürnberg vom 21.04.2015 erhoben.

Der Einspruch ist überwiegend begründet.

Es ist deutsches Recht anzuwenden.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (“Rom IIVerordnung“) ist deutsches Recht anzuwenden. Aus den Gesamtumständen ergibt sich vorliegend ein engerer Sachzusammenhang mit dem Recht des deutschen Staates, so dass nach Art. 4 Abs. 3 Rom IIVerordnung deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die unrechtmäßige Abhebung durch die Antragsgegnerin erfolgte von einem deutschen Konto bei der HypoVereinsbank auf ein deutsches Konto bei der Sparkasse Heidelberg. Beide Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige. Der Antragsteller hat zudem seit 05.09.2011 (Bl. 85 d. A.) einen Wohnsitz in ..., gemeldet. Seit 07.08.2014 ist der Antragsteller als ... im Raum Nürnberg angestellt; dies ergibt sich aus dem vorlegten Arbeitsvertrag (Bl. 86 ff. d. A.). Diese genannten Umstände führen dazu, dass ein engerer Sachzusammenhang mit dem Recht des deutschen Staates besteht als mit dem Recht des französischen Staates.

Auch nach Art. 4 Abs. 1 Rom IIVerordnung ist deutsches Rechts anzuwenden, da der Schaden des Antragstellers in Deutschland eingetreten ist. Es handelte sich um eine Überweisung von einem deutschen Konto auf ein anderes deutsches Konto. Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Überweisung am 12.03.2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nürnberg. Dies belegt der Antragsteller durch eine Meldebescheinigung der Stadt Nürnberg vom 05.06.2014, wonach der Antragsteller seit 05.09.2011 in Nürnberg gemeldet ist. Zudem legt der Antragsteller einen Arbeitsvertrag vor, wonach der seit 07.08.2014 im Raum Nürnberg tätig ist.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgebuchten 83.000,00 EURO. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller alleiniger Kontoinhaber des Kontos bei der HypoVereinsbank mit der Kontonummer 349806282 ist. Weiter ist unstreitig, dass die Vollmacht der Antragsgegnerin nicht soweit ging, im Falle der Trennung das gesamte Guthaben des Kontos abzubuchen. Die Vollmacht umfasste nicht die komplette Abbuchung des Guthabens nach der Trennung. Die Trennung der Eheleute erfolgte spätestens im Januar 2013. Die Antragsgegnerin füllte den Überweisungsträger am 12.03.2014 und damit über ein Jahr nach der Trennung aus. Folglich hat der Antragsteller einen Anspruch auf Rückzahlung des zu Unrecht abgebuchten Betrags in Höhe von 83.000 EURO.

Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie schuldlos handelte, weil ihr die französische Richterin im Termin am 10.03.2014 zu der Abbuchung geraten habe. Der Antragsteller kann seinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auch auf § 816 BGB stützen und hier ist ein Verschulden nicht erforderlich. Ferner kann sich die Antragsgegnerin nicht auf Entreicherung berufen.

Der Anspruch des Antragstellers ist nicht durch die erklärten Aufrechnungen erloschen.

Der Sachvortrag der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 27.01.2017 hinsichtlich ihres Gegenanspruchs aufgrund gemeinsamer Steuerschulden aus dem Jahr 2012 ist unsubstantiiert. Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, wann unter welcher Steuernummer ein Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2012 von einem französischen Finanzamt erlassen wurde. Sie trägt auch den genauen Betrag der Steuerschuld für das Jahr 2012 nicht vor. Weiter trägt sie nicht vor, wann und unter welcher Adresse der Steuerbescheid für das Jahr 2012 den Beteiligten zugestellt wurde. Sowohl der Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 27.01.2017 (Bl. 46 d. A.) als auch der Sachvortrag aus dem, im Rahmen der nachgelassenen Schriftsatzfrist eingereichten Schriftsatz vom 07.12.2017 (Bl. 148 d. A.), ist hier unsubstantiiert. Den neuen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 14.02.2018 kann das Gericht nicht berücksichtigen, weil er außerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist bei Gericht einging. Die Frist lief bis zum 18.01.2018.

Der Sachvortrag der Antragsgegnerin zu der Höhe der Gegenforderung aus der Steuerschuld aus dem Jahr 2012 ist unschlüssig. Im Schriftsatz vom 27.01.2017 trägt die Antragsgegnerin vor, bei ihr sei für den Veranlagungszeitraum 2012 am 18.03.2014 ein Betrag in Höhe von 26.584,00 EURO gepfändet worden (Bl. 46 d. A.). Nach der Pfändung sei, nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin, noch ein Restbetrag in Höhe von 89.133,00 EURO für den Veranlagungszeitraum 2012 offen gewesen. Zusätzlich sei für den Veranlagungszeitraum 2012 eine Steuernachzahlung in Höhe von 23.000,00 EURO offen. Aus diesem Sachvortrag der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 27.01.2017 ergibt sich eine Steuerschuld für den Veranlagungszeitraum 2012 in Höhe von 138.717,00 EURO (26.584,00 EURO + 89.133,00 EURO +23.000,00 EURO).

Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 trägt die Antragsgegnerin ergänzend zu der erklärten Aufrechnung vor, dass für das Jahr 2012 vom Finanzamt Bollene-Mondragon eine Einkommensteuer in Höhe von 80.052,00 EURO festgesetzt wurde (Bl. 148 d. A.). Da von den Beteiligten dieser Betrag nicht beglichen wurde, sei eine Mahngebühr in Höhe von 8.005,00 EURO vom Finanzamt festgesetzt worden. Nunmehr trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Gesamtbetrag der Steuerschuld 89.133,00 EURO (80.0052,00 EURO + 8.005,00 EURO + 978,00 EURO + 98,00 EURO) betrage. Der Sachvortrag zu der nun erstmals aufgeführten Wohnsteuer in Höhe von 978,00 EURO aus dem Jahr 2013 ist unsubstantiiert. Auch hier fehlt die Angabe des Steuerbescheids und der Steuernummer und des Finanzamts. Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, ob die Beteiligten für diese Steuer (Wohnsteuer) gesamtschuldnerisch haften. Zudem wird nicht klargestellt, ob bzgl. dieser Forderung auch die Aufrechnung erklärt wird.

In dem Schriftsatz vom 07.12.2017 wird zu der Differenz aus dem Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 27.01.2017 (138.717,00 EURO) und der Summe aus dem Schriftsatz vom 07.12.2017 (89.133,00 EURO) keine Stellung genommen. Aus Sicht des Gerichts ist nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin unklar, in welcher Höhe nun Steuerschulden für das Jahr 2012 bestehen sollen und in welcher Höhe die Antragsgegnerin die Aufrechnung erklärte.

Da bereits der Sachvortrag zu den Gegenforderungen der Antragsgegnerin unsubstantiiert ist, kommt es auf die in französischer Sprache vorgelegten Belege der Antragsgegnerin nicht an. Die Gerichtssprache ist aber deutsch und die Antragsgegnerin hat den Nachweis zu erbringen, dass die geltend gemachten Gegenforderungen bestehen. Dies hat sie dem Gericht durch Vorlage übersetzter Schreiben nachzuweisen. Hierauf hat der Antragsteller mehrfach in den gewechselten Schriftsätzen hingewiesen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts die entscheidenden Belege herauszusuchen und übersetzten zu lassen. Dies ist Aufgabe der Antragsgegnerin.

Auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit der monatlichen Unterhaltsforderung gegen den Antragsteller in Höhe von 4.000,00 EURO führt nicht zum Erlöschen der Hauptforderung.

Der Nichtversöhnungsbeschluss des Landgerichts Carpentras vom 14.04.2014 enthält lediglich vorläufige Maßnahmen. Das Gericht ordnete vorläufig die Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 4.000,00 EURO an. Das Gericht wies in dem Beschluss vor Erlass der vorläufigen Maßnahmen auf die Bestimmung des Art. 1333 der Zivilprozessordnung hin. Danach handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme, die hinfällig ist, wenn die Ehegatten sich versöhnen oder der Klageantrag nicht innerhalb von dreißig Monaten nach Verkündung eingereicht wird. Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, dass sie eine entsprechende Klage erhoben habe. Der Sachvortrag der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 03.11.2017, wonach sie eine Verlängerung des Trennungsunterhalts beantragt habe, ist unsubstantiiert und wird auch nicht unter Beweis gestellt. Die Antragsgegnerin behauptet pauschal sie habe die Verlängerung des Trennungsunterhalts beantragt, ohne vorzutragen wann sie bei welchem Gericht einen Schriftsatz eingereicht habe.

Die erklärte Aufrechnung mit der Entschädigungssumme in Höhe von 1000,00 EURO führt nicht zum teilweisen Erlöschen der Hauptforderung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat den von ihr zu führenden Nachweis des Bestehens der Forderung nicht erbracht. Die Gerichtssprache ist deutsch. Eine Übersetzung wurde nicht vorgelegt. Im Schriftsatz vom 13.03.2017 (Bl. 83 d. A.) und vom 18.10.2017 (Bl. 122 d. A.) forderte der Antragsteller die Antragsgegner auf das Urteil des Oberlandesgerichts Carpentras vom 13.09.2016 in deutscher Sprache vorzulegen.

Die Hauptforderung des Antragstellers auf Rückzahlung der 83.000,00 EURO ist nicht durch die erklärten Aufrechnungen erloschen. Das Versäumnisurteil war daher insoweit aufrechtzuerhalten.

Die Hauptforderung ist ab dem 21.05.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Antragsgegnerin befindet sich seit dem 21.05.2014 mit der Rückzahlung der 83.000,00 EURO in Verzug.

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Antragsgegners in Höhe von 2.217,45 EURO, welche durch das Schreiben vom 06.05.2014 entstanden, zu erstatten. Die Antragsgegnerin wurde erst durch das anwaltliche Schreiben vom 06.05.2014 in Verzug gesetzt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 286 BGB kommt daher nicht in Betracht, da sie zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Schreibens noch nicht in Verzug gesetzt war.

Die Antragsgegnerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 81 FamFG.

Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nah § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG wurde abgesehen.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Nürnberg Endbeschluss, 05. Apr. 2018 - 105 F 69/15 zitiert 7 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit


(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wir

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im In

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 267 Örtliche Zuständigkeit


(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor. (2) Im Ü

Referenzen

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.