Amtsgericht Nördlingen Beschluss, 08. Sept. 2016 - 4 OWi 99/16

Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers vom
2. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom
II.
Für die Entscheidung über den Antrag ist gemäß §§ 52 II, 62 II 1, 68 OWiG i. V. m. § 44 GZVJu das Amtsgericht Nördlingen zuständig.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet und kann daher keinen Erfolg haben. Die Verwaltungsbehörde hat vorliegend jeweils zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag zurückgewiesen.
Ein Anspruch des Verteidigers auf Einsicht in die Lebensakte des Messgerätes besteht nicht. Bei Eichurkunden, Lebensakten und Lehrgangsbescheinigungen des Messpersonals handelt es sich um innerdienstliche Urkunden, welche nicht zu den Akten zählen.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 147 I StPO i. V. m. § 46 OWiG. Denn diese Vorschrift gewährt nur ein Akteneinsichtsrecht in die Akten, „die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären“. Hierzu gehören nur die Akten und Aktenteile, einschließlich Bild- und Tonbandaufnahmen, auf welche der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, und die zur Begründung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden (Karlsruher Kommentar-Kürz, OWiG, § 60, Rn. 97). Regelmäßig werden Schuldspruch und Rechtsfolgen aber nicht auf den Inhalt von Lebensakte und Bedienungsanleitung gestützt, weil diese nicht beigezogen werden.
Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, die Lebensakte nach § 244 II StPO i. V. m. § 46 OWiG beizuziehen und einzusehen. Soweit eine Lebensakte geführt wird, geschieht dies auf freiwilliger Basis der Verwaltungsbehörde. Denn die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) hat in ihrer Stellungnahme zur Forderung nach Herausgabe von Lebensakten von Geräten, deren Bauart von der PTB für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs zugelassen worden ist aus dem Januar 2004 erklärt: „Zu berücksichtigen ist, dass jedes geeichte Gerät eichamtlich gesichert ist, so dass Reparaturen oder sonstige Eingriffe nur nach Brechen von eichamtlichen Siegeln, Plomben u.ä. möglich sind." Aus diesem Grund ist die beweiserhebliche Frage, ob die Eichsiegel bei der Messung unversehrt waren; nicht jedoch, was in der Lebensakte steht.
Soweit teilweise vertreten wird, das Recht auf Akteneinsicht umfasse alle Unterlagen, die auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt würden, vermag dem nicht gefolgt zu werden. Ein solches Recht besteht grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 14.07.1995, Az.: 3 StR 355/94; Meyer-Goßner, StPO, § 147, Rn. 18b), weil Beweismittel i. S. d. der StPO das Gutachten ist und nicht die Unterlagen, die zu seiner Entstehung geführt haben.
Die Vorlage eines Gerätes beim Sachverständigen erfolgt zudem auch erst, wenn sich Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung ergeben. In diesem Fall werden Lebensakte und Bedienungsanleitung zusammen mit dem Messgerät dem Sachverständigen vorgelegt, weil sie eine Einheit bilden. Das Begehren, Einsicht in Unterlagen zu erhalten, die nicht zur Akte gehören, weil sie regelmäßig für das Verfahren nicht benötigt werden, ist ein Beweisermittlungsantrag ohne dass hinreichend dargetan ist, welchen Bezug dies zum konkreten Fall hat.
Soweit ein Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung teilweise aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der effektiven Verteidigung hergeleitet wird, überzeugt dies nicht. Denn zum einen gibt es inzwischen Handbücher speziell für die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten, welche auf den Bedienungsanleitungen basieren und die rechtlich und technisch relevanten Fragen darstellen. Diese bieten dem Betroffenen die Möglichkeit, sich mit Messergebnissen und Zeugenaussagen kritisch auseinanderzusetzen.
Nach alledem war der Antrag des Verteidigers als unbegründet zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist gemäß § 62 II S.3 OWiG unanfechtbar.
Kosten: 62 II 20WiG i. V. m. § 47311 StPO.

Annotations
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.