Amtsgericht München Kostenfestsetzungsbeschluss, 12. Okt. 2015 - 453 C 2622/08

bei uns veröffentlicht am12.10.2015

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO anlässlich des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts München vom 17.08.2009 aufgewandten Avalzinsen werden auf 579,33 € (in Worten: fünfhundertneunundsiebzig 33/100 Euro) festgesetzt.

Gründe

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Avalzinsen

579,33 €

Die geltend gemachten Avalkosten sind erstattungsfähig, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Die Kosten beruhen auf einer Bürgschaft, die die Kläger als Sicherheit zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten und damals noch nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 17.08.2009 leisteten.

Bei der erfolgten Bürgschaft handelt es sich um eine Sicherheitsleistung, welche den gesetzlichen Erfordernissen des § 108 ZPO entspricht.

So lässt die seit 2002 geltende Vorschrift beispielsweise eine Bürgschaft durch ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstituts zu, wenn durch die Parteien nichts anderes vereinbart wird.

Soweit Parteivereinbarungen in der gerichtlichen Anordnung - wie im vorliegenden Fall - (noch) nicht getroffen bzw. nicht berücksichtigt sind, können sie durch neue Klage bzw. bei der Vereinbarung über die Art durch entsprechenden Abänderungs- oder Ergänzungsantrag geltend gemacht werden (Zöller/Herget, § 108 Rdnr. 3, 14). Ein derartiger Antrag auf Abänderung nach Parteivereinbarung bzw. ein entsprechender Beschluss befindet sich nicht in der Verfahrensakte. Die vorliegende Bürgschaftserklärung wurde weiterhin durch ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut abgegeben und ist unterzeichnet. Formmängel sind nicht ersichtlich.

Im Übrigen wurde bereits mit Beschluss des Landgerichts München I vom 02.10.2009, 14 S 13689/09 anlässlich eines Antrages der Beklagtenseite auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der gestellten Bürgschaft und den hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagtenseite ausgeführt, dass es sich bei der von der Klägerseite geleisteten Bankbürgschaft um eine Sicherheit handelt, welche den Anforderungen des § 108 ZPO entspricht. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde daraufhin zurückgewiesen.

Soweit eingewandt wird, dass durch die Schuldner am 21.08.2015 eine Leistung zur Treuhand an den Klägervertreter erfolgte, welche später durch diesen trotz Widerspruch an die Kläger weitergeleitet wurde, wodurch Erfüllung eingetreten sei, ist dies zur Prüfung der Notwendigkeit der Kosten der Bürgschaft unbeachtlich. Es ist gerade Sinn und Zweck der geleisteten Sicherheit, die Nachteile auszugleichen, die dem Verfahrensgegner entstanden sind, wenn der prozessuale Vorteil sich im weiteren Fortgang des Verfahrens als ungerechtfertigt herausstellt (hierzu u. a. Zöller/Herget, § 108 Rdnr. 1, BGH NJW 1978, 43, Staudinger/Norbert Horn (2012), Vorbemerkungen zu §§ 765-778, Rdnr. 108).

Im vorliegenden Fall war die Forderung aus dem Endurteil des Amtsgerichts München vom 17.08.2009 nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gegen das Urteil wurde durch die Beklagten Berufung beim Landgericht München eingelegt, welche mit Endurteil vom 12.01.2011 zurückgewiesen wurde. Hiergegen wurde durch die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben. Erst am 17.04.2012 erging der Beschluss des BGH, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wurde. Die Zustellung derselben erfolgte an die Beklagtenseite am 26.04.2012, an die Klägerseite am 30.04.2015. Mit Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde trat Rechtskraft des Berufungsurteils ein.

Erst mit dieser Entscheidung des BGH nebst Zustellung wurde die im amtsgerichtlichen Urteil ausgesprochene Forderung rechtskräftig für die Kläger festgestellt und die Veranlassung für die Sicherheitsleistung ist weggefallen.

Die geltend gemachten Kosten für die Bürgschaft sind damit als notwendige Kosten erstattungsfähig.

Jedoch war die Höhe der Avalzinsen abweichend vom Ursprungsantrag lediglich in Höhe der hilfsweisen Beantragung im Schreiben der Klägerseite vom 21.08.2015 festzusetzen, da, wie oben ausgeführt, die Veranlassung für die Sicherheitsleistung mit Zustellung des entsprechenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs weggefallen ist. Die Bürgschaftserklärung selbst enthält auf Seite 2 die Erklärung, dass die Verpflichtungen der Bank aus der Bürgschaft erlöschen, sobald die Veranlassung für die Bürgschaftsübernahme wegfällt. Auf die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde kommt es hierbei nicht an, da diese unbestritten erst zeitlich später erfolgte.

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Amtsgericht München Kostenfestsetzungsbeschluss, 12. Okt. 2015 - 453 C 2622/08 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Referenzen

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.