Landgericht München I Beschluss, 08. Dez. 2015 - 14 T 20239/15

bei uns veröffentlicht am08.12.2015

Gericht

Landgericht München I

Gründe

Landgericht München I

Az.: 14 T 20239/15

453 C 2622/08 AG München

In Sachen

...

erlässt das Landgericht München I - 14. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Fleindl als Einzelrichter

am 08.12.2015

folgenden

Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 12.10.2015 (Bl. 728/730) aufgehoben, soweit darin Kosten für aufgewendete Avalzinsen zulasten der Beklagten in Höhe von € 579,33 festgesetzt wurden.

2. Der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 13.05.2015 (Bl. 642/643) wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 579,33 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagten waren aufgrund Endurteils des Amtsgerichts München vom 10.03.2009 (453 C 2622/08) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von € 13.936,55 zzgl. Zinsen, zur Zahlung einer monatlichen Miete von € 1.109,50, beginnend mit Juni 2008 sowie zur Zahlung weiterer € 1.248,31 zzgl. Zinsen verurteilt worden. Unter Ziffer VII. des amtsgerichtlichen Endurteils vom 10.03.2009 wurden die ausgeurteilten Zahlungsverpflichtungen der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages zugunsten der Kläger für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils stellten die Beklagten am 25.08.2009 zu Händen des Klägervertreters einen Betrag in Höhe von € 22.722,38 treuhänderisch zur Überweisung zur Verfügung. Bereits zuvor hatten die Kläger am 13.08.2009 den Beklagten das Original einer Bürgschaftsurkunde der Sparkasse N. vom 11.08.2009 übersandt, die u. a. wie folgt lautete:

1. Die Bank übernimmt hiermit unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von € 28.000,-“

...

3. Die Bürgschaft ist unbefristet. Die Verpflichtungen der Bank aus dieser Bürgschaft sind erloschen, sobald die Veranlassung für die Bürgsaftsübernahme wegfällt oder die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird“

Infolge verwerteten die Kläger den ihnen von den Beklagten treuhänderisch überlassenen Betrag in Höhe von € 22.722,38. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München wurde mit Endurteil der Kammer vom 17.11.2010 zurückgewiesen. Die seitens der Beklagten hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.04.2012 zurück; das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig. Am 25.05.2012 gaben die Beklagten die Bürgschaftsurkunde der Sparkasse N. an die Kläger zurück.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.05.2015 (Bl. 642/643) beantragten die Kläger, die ihnen für die Bürgschaft der Sparkasse N. entstandenen Avalzinsen in Höhe von € 599,17 gegen die Beklagten festzusetzen. Nach Anhörung der Beklagten gab das Amtsgericht - Zivilgericht - mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2015 dem Antrag der Kläger in Höhe von € 579,33 statt und wies im Übrigen den Antrag zurück. Gegen diesen ihnen am 15.10.2015 zugestellten Beschluss legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2015 sofortige Beschwerde ein. Die Kläger nahmen mit Schriftsatz vom 02.11.2015 zur sofortigen Beschwerde der Beklagten Stellung. Das Amtsgericht verfügte mit Beschluss vom 09.11.2015 die Nichtabhilfe und legte die Akten dem Landgericht München I zur Entscheidung vor.

II.

Die nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist im Ergebnis vollumfänglich begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die den Klägern entstandenen Avalzinsen für die Bürgschaftsurkunde zulasten der Beklagten festgesetzt, weil die Kosten für die Bürgschaft jedenfalls im hier vorliegenden Fall nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. § 91 Abs. 1 ZPO notwendig waren.

1. Allerdings hat in der Sache zutreffend das Prozessgericht über den Antrag nach § 104 ff. ZPO entschieden. Nach Aktenlage wurde die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil des Amtsgericht München vom 10.03.2009 nie betrieben, so dass die Kostenfestsetzung vorliegend durch das Prozessgericht zu erfolgen hatte, weil die Leistung der Sicherheit seitens der Klagepartei durch Bürgschaft die Vollstreckbarkeit aus dem Endurteil erst ermöglicht (BGH NJW-RR 2008, 515).

2. Auch sind die Kosten einer zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung beigebrachten Avalbürgschaft den Verfahrenskosten im weiteren Sinne zuzurechnen: ihre Erstattungsfähigkeit beruht auf dem zugrundeliegenden Prozessrechtsverhältnis und bedarf keiner Rechtfertigung durch materiell-rechtliche Normen (BGH NJW 1974, 693). Ebenso wie die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung entstandenen Avalzinsen sichern auch die für die Beschaffung einer Sicherheit zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil angefallenen Kosten den wirtschaftlichen Prozesserfolg und sind daher grundsätzlich festsetzungsfähig (BGH NJW-RR 2006, 1001, 1002; BGH NJW-RR 2008, 515, 516).

a) Eine Festsetzung dieser unstreitig angefallenen Avalzinsen zulasten der unterlegenen Partei kann nach dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nur erfolgen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend sind hierbei Maßnahmen, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste (Zöller/Herget § 91 ZPO Rn. 12).

b) Aus diesem Grundsatz folgt, dass die Kosten für eine Avalbürgschaft nur dann festgesetzt werden können, wenn sie dem Zweck des § 709 ZPO dienen, also Sicherheit für die Beklagten bieten und gleichzeitig die übergebene Bankbürgschaft den gesetzlichen Anforderungen des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht. Da die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft - anders als bei der Hinterlegung durch Geld - Risiken für den Vollstreckungsschuldner mit sich bringt, muss sie den strengen Anforderungen der gesetzlichen Vorschrift des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO genügen (vgl. Musielak/Foerste § 108 ZPO Rn. 6).

Die Sicherheitsleistung aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen hat den Zweck, den Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung zu schützen (Zöller/Herget § 709 ZPO Rn. 3). Die hinterlegte oder durch Bankbürgschaft gestellte Sicherheit dient daher nicht nur der Absicherung von Schuldnern in den Fällen, in denen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, sondern soll den Schuldner auch vor Vermögensschäden aus Leistungen sichern, die er - wie hier - zur Abwendung der Zwangsvollstreckung tätigt (vgl. den Wortlaut des § 717 Abs. 2 ZPO). Aus diesem Grund muss die gesetzliche Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft statt der Hinterlegung von Geld auch in formaler Hinsicht den Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechen.

c) Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes der Sicherheitsleistung und des Wortlautes des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO wird die vorliegende Bürgschaftsurkunde der Sparkasse N. diesen gesetzlichen Voraussetzungen nicht gerecht. Nach § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Gerichtsinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren zu bewirken. Vorliegend liegt indes keine unbedingte Bankbürgschaft vor, weil die Bürgschaft gem. Ziffer 3 der Vertragsurkunde ausdrücklich unter der (auflösenden) Bedingung steht, dass die Verpflichtungen der Bank aus dieser Bürgschaft erlöschen, sobald „die Veranlassung für die Bürgschaftsurkunde wegfällt“. Eine Bürgschaft aber, die erlöschen soll, wenn und soweit die Veranlassung zur Sicherheit entfällt, ist als Sicherheit ungeeignet und damit unzulässig (ebenso Müko ZPO/Schulz § 108 Rn. 31; Stein/Jonas/Bork § 108 Rn. 25; Zöller/Herget § 108 Rn. 9, Musielak/Foerste § 108 Rn. 9; AG Köln DGVZ 1983, 6063; anderer Ansicht OLG Nürnberg MDR 1986, 241, 242). Die Kammer ist mit der wohl herrschenden Meinung der Auffassung, dass die hier vorliegende Bürgschaftsurkunde aufgrund der genannten auflösenden Bedingung nicht als Sicherheit geeignet ist und daher nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht. Die in der Bürgschaftsurkunde enthaltene Regelung ist objektiv mehrdeutig: Während einerseits klar ist, dass die Verpflichtungen des Bürgen aus der Bürgschaft erlöschen, wenn die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zurückgegeben wird, weil der Gläubiger der Bürgschaft - hier die Beklagten - die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde selbst in der Hand haben, wird aus dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde indes im Gegenzug nicht klar, unter welchen Voraussetzungen die Veranlassung für die Bürgschaftsübernahme wegfallen soll. Dies kann - wie vorliegend - die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteiles sein, aber auch sein Gegenteil, die Aufhebung desselben nebst Klageabweisung. Gerade in diesem Fall aber tritt der Sicherungszweck ein und die Beklagten als Bürgschaftsgläubiger wären auf die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft angewiesen. Das Bestehen und der Wegfall einer als Sicherheit gegebenen Prozessbürgschaft muss für die Parteien, betroffene Dritte und vor allem aber für das Vollstreckungsorgan an unzweifelhafte, eindeutige und ohne Weiteres überprüfbare Merkmale geknüpft sein (Müko ZPO/Schulz § 108 Rn. 31). Diesen gesetzlichen Anforderungen wird die vorliegende Bürgschaft nicht gerecht, so dass eine unzulässige Bedingung vorliegt, die zur Unwirksamkeit der Sicherheitsleistung insgesamt führt (vgl. Müko ZPO/Schulz § 108 Rn. 32).

3. Da nach alledem die Bürgschaftsurkunde der Sparkasse N. nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht, bot sie den Beklagten keine ausreichende Sicherheit für den durch die Zwangsvollstreckung, drohenden Schaden oder denjenigen Vermögensschaden, der den Beklagten aufgrund des zur Abwehr der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages drohte. Eine zur Sicherheit übergebene Bankbürgschaft, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, ist aber entsprechend § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen. Da die vorgelegte Bankbürgschaft objektiv ungeeignet war, hätten sie die Kläger bei verständiger Würdigung auch nicht als sachdienlich ansehen dürften. Das Risiko einer rechtlichen Fehlbewertung der Wirksamkeit der Bankbürgschaft darf hierbei nicht auf die Beklagten überwälzt werden, vielmehr ist das Risiko von den Klägern zu tragen. Aus diesem Grund können bei einer objektiv ungeeigneten Bankbürgschaft auch die hierdurch entstehenden Kosten jedenfalls im hier vorliegenden Fall nicht als nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig angesehen werden. Da schon aus diesem Grunde der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München aufzuheben war, kommt es im Ergebnis auf die übrigen von den Beklagten geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe nicht mehr an.

4. Der Beschluss der Kammer vom 02.10.2009 - in anderer Besetzung ergangen - entfaltet vorliegend keine Bindungswirkung für eine Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren. Zwar wurde dort ausgeführt, dass die Bürgschaft der gesetzlichen Regelung des § 108 ZPO entspricht, dies erfolgte aber ersichtlich ohne nähere Begründung in der Sache.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Streitwert wurde in Anwendung des § 47 GKG festgesetzt.

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(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.