Amtsgericht München Endurteil, 23. März 2017 - 274 C 26632/16

published on 23.03.2017 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 23. März 2017 - 274 C 26632/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.250,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungen aus einem Trainingsvertrag.

Am 18.04.2013 schlossen die Parteien einen Trainingsvertrag für die Dauer vom 22.04.2013 bis 22.10.2013. Vereinbart wurde die Durchführung von zwei Trainingseinheiten wöchentlich zu je 45 Minuten. Je Trainingseinheit wurde eine Vergütung von € 80,00 vereinbart. Zum näheren Inhalt des Vertrages wird auf Anlage K 1 (Anhang zu Bl. 11 d.A.) verwiesen.

Am 19.04.2013 morgens richtete der Kläger eine Email an die Lebensgefährtin des Beklagten in der er ihr unter anderem folgendes mitteilte:

„(...) Dann muss ich gestehen dass mir gestern beim Beratungsgespräch ein kleiner Fehler unterlaufen ist. Bei 2 trainierenden Sportlern kommt die MwSt. bei Stadtsport München zzgl. zum Stundensatz von 80.– €!. Sollte das ein Kriterium sein das Personal Training nochmals zu überdenken, können wir gerne nochmals kurz telefonieren heute. (...)“

Mittags antwortete die Lebensgefährtin des Beklagten ebenfalls per Email. Auszugsweise lautet die Email:

„(...) Ich bin ehrlich, dieser 2. Fehler macht mich nicht gerade glücklich. Von daher werde ich noch einige Parallelangebote einholen. (...)

Also mit diesen Erhöhungsraten lassen wir das besser. Tut mir leid. Für deine Auslagen gestern komme ich natürlich auf! Schreib mir bitte eine Rechnung. (...)“

Die vereinbarten Trainingseinheiten nahm der Beklagte trotz entsprechendem Angebot des Klägers schließlich nicht wahr.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Zahlung der vereinbarten Vergütung für den gesamten Vertragszeitraum sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 € und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.

Er ist der Ansicht, der Vertrag sei nicht durch den zwischen dem Kläger und der Partnerin des Beklagten geführten Schriftwechsel vom 19.04.2013 aufgehoben worden. Der Kläger habe schon keine Vertragsaufhebung angeboten, sondern lediglich mitgeteilt, dass ihm ein Missgeschick passiert ist und er einen um 19 % höheren Betrag vorschlage. Zudem sei die Lebensgefährtin des Beklagten schon nicht Vertragspartnerin.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, EUR 4.250,00 an den Kläger zu bezahlen, nebst Nebenkosten in Höhe von EUR 216,95 zzgl. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 240,00 ab 06.06.2013 sowei aus EUR 4.000,00 ab 25.04.2015.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe mit seiner Email zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Vertrag nicht festhalten wolle. Darauf habe der Beklagte über seine damalige Lebensgefährtin ebenso klar geantwortet, dass das neue Angebot abgelehnt werde.

Beweis wurde nicht erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung samt Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch, insbesondere keinen vertraglichen Anspruch, gegen den Beklagten auf Zahlung der Trainingsvergütung, da der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wurde und der Anspruch dadurch erloschen ist. Nachdem kein Anspruch in der Hauptsache besteht, scheiden auch Nebenforderungen aus.

Die Email des Klägers ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Lebensgefährtin des Beklagten auszulegen:

Danach ist die Email zunächst so zu verstehen, dass der Kläger mehr als die zunächst vereinbarten 80,00 € pro Trainingseinheit, nämlich 95,20 € (80 × 1,19) verlangen will. Dies ist rechtlich nur möglich durch einen neuen Vertrag zwischen den Parteien, weil sich der Kläger bereits zur Erbringung der Trainingseinheiten zu einer Vergütung von 80,00 € verpflichtet hat. Der Kläger bietet also dem Beklagten einerseits eine Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe an.

Gleichzeitig bringt er aber auch klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag insgesamt zur Disposition stellt, weil er anbietet „das Personal Training nochmals zu überdenken“. Er bietet damit an, den Vertrag insgesamt aufzuheben.

Insgesamt kann die Email aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Kläger seine Leistung nur gegen die erhöhte Vergütung von 95,20 € pro Einheit erbringen will und daher – folgerichtig – gleichzeitig anbietet, den Vertrag insgesamt aufzuheben, falls der Beklagte hiermit nicht einverstanden ist. Er stellt den Beklagten vor die Wahl: Höhere Vergütung oder Vertragsaufhebung.

Dieses Angebot auf Vertragsaufhebung hat der Beklagte durch seine Lebensgefährtin per Email angenommen. Sie bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sie nicht bereit ist die erhöhte Vergütung zu bezahlen und sich für die Vertragsaufhebung entscheidet, indem Sie schreibt: „Mit den Erhöhungsraten lassen wir das besser.“

Die Lebensgefährtin handelte dabei auch wirksam im Namen des Beklagten als Vertreterin mit Vertretungsmacht. Die Vertretungsmacht der Beklagten sieht das Gericht als letztlich unstreitig an, nachdem beide Parteien den Email-Verkehr zwischen Kläger und Lebensgefährtin als rechtlich relevant betrachten und damit die Vertretungsmacht der Lebensgefährtin voraussetzen. Schließlich war es der Kläger, der sich an die Lebensgefährtin richtete, statt an den Beklagten, was keinen Sinn macht, wenn er nicht davon ausginge, dass diese zur Vertretung seines Vertragspartners bevollmächtigt ist.

II.

Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Verfahrenskosten, § 91 ZPO.

III.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert entspricht der Höhe der Zahlungsforderung in der Hauptsache, § 3 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.