I.
Die Kläger machen mit der Klage Ansprüche auf Zahlung von Mieten und Betriebskosten für die ehemalige Ehewohnung des Beklagten und seiner Ehefrau für die Monate März 2012 bis Dezember 2012, Januar 2013, Januar 2015 bis Januar 2016 sowie eine Betriebskostennachforderung für 2013 geltend. Die Beklagtenpartei rügt mit Schriftsatz vom 12.07.2016 „die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts“ mit der Begründung, dass es sich um eine sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele.
Mit Mietvertrag vom 21.10.2010 vermieteten die Kläger (die damaligen Schwiegereltern des Beklagten) die streitgegenständliche Wohnung an ihre Tochter, die damalige Ehefrau des Beklagten, und den Beklagten. Die Ehefrau des Beklagten bewohnt die Mietwohnung seit der Trennung vom Beklagten ab 02.05.2011 ohne den Beklagten weiter. Der Beklagte wendet u.a. ein, die Kläger hätten ihm im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung den Zugang zur Ehewohnung verweigert und das Schloss auswechseln lassen. Weiter wendet der Beklagte ein, im Unterhaltsprozess zwischen ihm und seiner getrenntlebenden Ehefrau sei die Mietzahlung als bedarfserhöhend angegeben und vorgetragen worden, dass die Kläger der Ehefrau des Beklagten für nicht bezahlte Mietkosten 2012, 2013 und 2015 ein zinsloses Darlehen gewährt hätten, wodurch die Mietforderung getilgt worden sei. Im Jahr 2011 hätten die Kläger vom damaligen Lebensgefährten der getrenntlebenden Ehefrau des Klägers, ..., die Zahlung von Mieten für die streitgegenständliche Wohnung verlangt. Im Herbst 2012 hätten der Beklagte und seine von ihm getrenntlebende Ehefrau die von den Klägern angebotene Zusatzvereinbarung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses allein mit der Ehefrau des Klägers unterzeichnet an die Kläger zurückgereicht. Mit Schriftsatz vom 05.09.2016 teilt der Beklagte mit, dass ein Verfahren zwischen den Eheleuten ... beim Familiengericht nicht mehr anhängig sei. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
II.
Gemäß dem seit 01.09.2009 geltendenden § 17 a Abs. 6 GVG ist das Verhältnis der Spruchkörper für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und für Familiensachen untereinander dahingehend neu geregelt worden, dass für diese Spruchkörper untereinander die Vorschriften über die Rechtswegverweisung entsprechend anzuwenden sind.
Vorliegend ist eine Zuständigkeit des Familiengerichts zu verneinen, da eine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht vorliegt.
Von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG werden auch Abwicklungsstreitigkeiten zwischen einem (früheren) Ehegatten einerseits und seinen Schwiegereltern andererseits erfasst, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in§ 348 I 2 Nr. 2 lit. a–k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Mietsachen sind von diesem – abschließenden – Ausnahmekatalog nicht erfasst (vgl. BGH v. 05.12.2012 – XII ZB 652/11 = NJW 2013, 616).
In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung einer Ehe bestehen, wobei der Begriff des Zusammenhangs großzügig zu beurteilen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein (vgl. BGH, a.a.O.) Dies ist hier nicht der Fall.
Der Anspruch auf Mietzahlungen und Betriebskostennachzahlung folgt aus dem zwischen den Klägern als Vermieter und dem Beklagten und seiner getrenntlebenden Ehefrau als Mieter bestehenden Mietvertrag und nicht aus Anlass der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, auch wenn die getrenntlebende Ehefrau während des streitgegenständlichen Zeitraums die frühere Ehewohnung ohne den Beklagten bewohnte. Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Kläger dem Beklagten im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau den Zutritt zur Wohnung durch Schlossauswechslung verweigerten und die Nutzung untersagten und weiter die Ehefrau des Beklagten im Unterhaltsprozess Mietzahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum als bedarfserhöhend mit der Begründung angab, dass die Kläger ihr für nicht bezahlte Mietkosten 2012, 2013 und 2015 ein zinsloses Darlehen gewährt haben, reicht dies für die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht aus, insbesondere bestehen die Mietzins- und Betriebskostenforderungen nicht aus Anlass der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Nicht ausreichend ist, dass die Klageforderung möglicherweise wegen der behaupteten Schlossauswechslung oder wegen Tilgung der Mietforderung durch Gewährung eines Darlehens seitens der Kläger gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau erloschen ist oder zwischen den Ehegatten ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegeben ist.