Amtsgericht Kronach Beschluss, 05. Dez. 2016 - Gs 16/16
Gericht
Tenor
Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 12.10.2016 dahingehend abgeändert, dass die Höhe der ihm zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 908,21 € festgesetzt wird.
Gründe
Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.