Amtsgericht Kaufbeuren Urteil, 23. Sept. 2015 - 2 C 1277/14

bei uns veröffentlicht am23.09.2015

Gericht

Amtsgericht Kaufbeuren

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrte mit seiner Klage ursprünglich die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.408,70 € nebst Zinsen, nunmehr die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, hilfsweise, dass er teilweise erledigt ist.

Der Kläger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der bei der Beklagten ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO (Konto-Nummer 3401122/00) unterhält. Zugunsten des Klägers ordnete das AG Kaufbeuren mit Beschluss vom 23.05.2014 an, dass dem Schuldner bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs des Klägers monatlich pfandfrei ein bestimmter Betrag gem. § 850 f II ZPO zu belassen sei; am selben Tag erließ das AG Kaufbeuren auch einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 03.06.2014 zugestellt, woraufhin die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Drittschuldnerauskunft mit Schreiben vom 06.06.2014 abgab. Die Beklagte nahm - entgegen der klägerischen Forderung - in der Folgezeit jedoch keine Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags vor. Dies begründete sie gegenüber dem Kläger damit, dass sich der Beschluss des AG Kaufbeuren nach § 850 f II ZPO nur auf das Arbeitseinkommen bezieht und es eines gesonderten Beschlusses für die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags in Bezug auf das streitgegenständliche Pfändungsschutzkonto nach § 850k IV ZPO bedarf.

Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat: „Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.408,70 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Antragsstellung zu bezahlen“, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.03.2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.03.2015 erklärt hatte, dass das Pfändungsschutzkonto zu keinem Zeitpunkt ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen positiven Saldo aufwies. Die Beklagte stimmte der Erledigterklärung nicht zu (Schriftsatz vom 28.04.2015) mit der Begründung, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen, da es für die Herabsetzung eines gesonderten Beschlusses nach § 850k IV ZPO bedurfte und der Kläger seine Klage ausschließlich auf den Umstand stützte, dass die Beklagte die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags durch den Beschluss des AG Kaufbeuren vom 23.05.2014 als nicht ausreichend erachtet hatte. Mit Schriftsatz vom 07.09.2014 erklärte der Kläger den Rechtsstreit erneut in Höhe von 821,88 € für erledigt, nachdem der Arbeitgeber des Schuldners diesen Betrag nunmehr gezahlt hat. Auch dieser Erledigterklärung schloss sich die Beklagte nicht an (Schriftsatz vom 23.09.2015).

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte keine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgegeben habe. Zudem sei der Beschluss nach § 850 f II ZPO für die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags in Bezug auf das streitgegenständliche Pfändungsschutzkonto ausreichend gewesen; es habe hierfür keines Beschlusses nach § 850k IV ZPO bedurft.

Der Kläger beantragt daher zuletzt,

1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, nachdem sie durch ihre unzureichende Drittschuldnererklärung Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

2. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 821,88 € erledigt ist.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sie eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgegeben habe. Zudem habe es für die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags in Bezug auf das streitgegenständliche Pfändungsschutzkonto eines Beschlusses nach § 850k IV ZPO bedurft, so dass der Beschluss nach § 850 f II ZPO des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 23.05.2014 nicht geeignet gewesen sei, den pfändbaren Betrag des streitgegenständlichen Pfändungsschutzkontos herabzusetzen, da sich dieser Beschluss ausschließlich auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens beziehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben jeweils ihre Zustimmung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO erklärt, so dass ein entsprechender Beschluss am 28.08.2015 erging, mit dem als Zeitpunkt, der dem Schluss einer mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, der 23.09.2015 bestimmt wurde.

Gründe

A.

Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Feststellungsklage ist zulässig.

1. Der Kläger hat zunächst hinsichtlich der gesamten ursprünglichen Klageforderung den Rechtsstreit für erledigt erklärt; da die Beklagte der Erledigung widersprochen hat, ist nach der Klageänderungstheorie davon auszugehen, dass der Kläger hinsichtlich dieses Teils nunmehr festgestellt haben will, dass sich die Hauptsache erledigt hat. Diese Klageänderung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Das Gericht legt die zweite Erledigterklärung, die sich nur auf einen Teil der ursprünglichen Klageforderung bezieht, als hilfsweisen Antrag aus. Für diese Auslegung und gegen eine Auslegung als Widerruf der ursprünglichen Erledigungserklärung mit erneuter Teilerledigterklärung spricht, dass der Kläger nicht teilweise zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückgekehrt ist.

2. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Auch besteht das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) in dem Interesse des Klägers, eine kostenpflichtige Klageabweisung zu vermeiden, die droht, wenn eine ursprünglich zulässig und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet wird.

II.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil die Leistungsklage von vornherein unbegründet war und damit keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist.

Ein begründeter Feststellungsantrag setzt voraus, dass die Klage ursprünglich, das heißt im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet ist und nachträglich durch ein bestimmtes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.

1. Die Leistungsklage war von vornherein unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der 1.411,67 €.

a) Mit seiner Leistungsklage begehrte der Kläger ursprünglich von der Beklagten die Zahlung von 1.411,67 €, weil er die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 23.05.2014 verpflichtet sah, den dort festgesetzten Pfändungsfreibetrag zu beachten.

Der Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren nach § 850 f II ZPO war aber für die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags in Bezug auf das streitgegenständliche Pfändungsschutzkonto nicht geeignet. Hierfür bedarf es eines gesonderten Beschlusses nach § 850k IV ZPO i. V. m. § 850 f II ZPO. § 850 f II ZPO bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut auf „Arbeitseinkommen“, nicht auf Pfändungsschutzkonten. Auch die Systematik spricht dafür, dass es eines gesonderten Beschlusses nach § 850k IV ZPO bedarf: So verweist § 850k IV ZPO u. a. auf § 850 f II ZPO und ordnet dessen entsprechende Anwendung an; eine umgekehrte Verweisung findet jedoch nicht statt. Mit § 850k IV ZPO wurde überdies bezweckt: „Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag - sei es zugunsten des Schuldners durch Erhöhung, sei es auch zugunsten des Gläubigers durch Herabsetzung - festlegen kann.“ (Riedel, in BeckOK, ZPO, § 850k Rn. 28). Diese Regelung wäre überflüssig, reichte die nach § 850 f II ZPO allein aus, um den pfändungsfreien Betrag auf einem Pfändungsschutzkonto herabzusetzen.

b) Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.411,67 €.

aa) Ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung der 1.411,67 € folgt nicht aus § 840 II 2 ZPO.

Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, inwiefern der von ihm geltend gemachte Schaden kausal auf eine Auskunftsobliegenheitsverletzung der Beklagten zurückzuführen ist.

Der Schadensersatzanspruch nach § 840 II 2 ZPO setzt voraus, dass eine Auskunftsobliegenheitsverletzung des Drittschuldners die Ursache für den geltend gemachten Schaden (hier: 1.411,67 €) ist, den der Gläubiger erlitten hat (vgl. Seiler, in: Thomas/Putzo, 36. Auflage 2015, ZPO, § 840 ZPO Rn. 16). Der Gläubiger ist daher so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Auskunft des Drittschuldners stehen würde (§ 249 S. 1 BGB). Der Drittschuldner haftet folglich nur für den Schaden des Gläubigers, der diesem entstanden ist, weil er aufgrund des Auskunftsverhaltens des Drittschuldners versucht hat, die gepfändete Forderung geltend zu machen oder davon abgesehen hat. (Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 840 Rn. 13).

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte eine unvollständige und damit falsche Drittschuldnererklärung abgegeben hat, weil der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern dieses Auskunftsverhalten einen Schaden bei ihm verursacht hat. Zwar konnte der Kläger seine Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 1.411,67 € nicht beitreiben, dies lag aber nicht an dem Auskunftsverhalten der Beklagten. Denn auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gab es von vornherein kein entsprechendes Vermögen, das der Kläger hätte pfänden können. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und führte zu der ersten Erledigterklärung durch den Kläger. Der Kläger ist gemäß § 249 S. 1 BGB aber nur so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Auskunft des Drittschuldners stehen würde. Unterstellt, die Beklagte hätte dem Kläger von vornherein die Auskunft erteilt, dass mangels auf dem Konto vorhandenen Vermögens die gewünschte Pfändung nicht möglich ist, hätte der Kläger den von ihm in der ursprünglichen Leistungsklage geltend gemachten Schaden (die Forderung gegen seinen Schuldner in Höhe von 1.411,67 €, die er nicht realisieren konnte) nach wie vor. Damit war die ursprüngliche Klage auf Schadensersatz von vornherein unbegründet, da der Ursachenzusammenhang zwischen dem klägerischen Schaden (1.411,67 €) und dem Auskunftsverhalten der Beklagten fehlt. Gleiches gilt für die - ausgelegt - hilfsweise erklärte Erledigung: Die Zahlung von 821,88 € durch den Arbeitgeber führt zwar zum Erlöschen des klägerischen Anspruchs in dieser Höhe, die Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber der Beklagten war aber von vornherein unbegründet.

3. Eine wirksame Erledigterklärung liegt somit nicht vor, weil die Klage ursprünglich nicht begründet war (vgl. nur BGH, NJW 1981, 990); damit ist eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten.

4. Weitere Anträge in der Sache hat der Kläger nicht gestellt.

B.

Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt aus § 91 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos


(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Sal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Referenzen

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.