Amtsgericht Ingolstadt Beschluss, 17. März 2017 - 16 C 2047/16

bei uns veröffentlicht am17.03.2017

Gericht

Amtsgericht Ingolstadt

Tenor

1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 835,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.10.2015 wurde der Beklagte wegen einer angeblich über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte hatte, hat die Klagepartei einen Mahnbescheid und im Anschluss einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat die Beklagtenpartei mit Anwaltsschriftsatz vom 14.10.2016 Einspruch eingelegt.

Nach Zustellung einer Anspruchsbegründung hat die Beklagtenpartei im Rahmen der Klageerwiderung ausführlich dargelegt, warum der Beklagte nicht als Täter in Betracht komme. Insbesondere wurde vom Beklagten vorgetragen, er habe seinen Wohnsitz bereits mehrere Monaten vor dem Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung in die Türkei verlagert. Er wohne in diesem Anwesen nur noch wenn er zu Besuch sei. Bei dem Haus handele es sich um ein Mehrparteienhaus. Hierbei wurde auch genauer zu den Hausbewohnern vorgetragen.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2017 hat die Klagepartei die Klage zurückgenommen und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Dies wird im wesentlichen darauf gestützt, dass der Beklagte erstmals im Prozess zu den tatsächlichen Umständen der Nutzung des Internetanschlusses Angaben gemacht habe, er dies jedoch auf die Abmahnung hin nicht getan habe. Die Klagepartei sei damit gezwungen gewesen, zunächst den Anschlussinhaber zu verklagen. Der Beklagte habe die für ihn bestehende Antwortpflicht eines Abgemahnten verletzt, da ihm eine Antwort auf die Abmahnung zuzumuten gewesen sei.

Durch die Beklagtenpartei wurde beantragt die Kosten der Klagepartei aufzuerlegen.

II.

Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden. Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat grds. der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern kein Ausnahmefall nach § 269 Abs. 3 S. 2 2. Hs ZPO oder § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorliegt. Eine solche Ausnahme vom Grundsatz der Kostentragung der Klagepartei ist hier nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt.

1.)

Insbesondere ist hier kein Fall gegeben, nach dem der Beklagte die Kosten aus „einem anderen Grund“ in Sinne des § 269 Abs. 3 S. 2 2. Hs ZPO zu tragen hat. Von Bedeutung sind hierbei grds. nur prozessuale Erstattungsansprüche, insbesondere gesetzliche Spezialregelungen wie z.B. § 344 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1662; Bacher in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, VorwerkA/Volf, 23. Edition, Stand: 01.12.2016, § 269 ZPO, Rn. 12 und Rn. 12.1 m.w.N.). Ein etwaiger materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch (z.B. aus Verzug) rechtfertigt dagegen noch keine Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zum Nachteil des Beklagten (vgl. ZöllerAGreger, 31. Auflage 2016, § 269 ZPO, Rn. 18a).

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in Rspr. und Literatur die Meinung vertreten wird, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber verpflichtet ist, auf die Abmahnung zu antworten und darzulegen, warum er sich nicht für verpflichtet hält, eine Unterlassungserklärung mit dem geforderten Inhalt abzugeben (Reber in: Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, AhlbergAGötting, 15. Edition, Stand: 01.10.2016, § 97a UrhG, Rn. 29, m.w.N.), jedoch würde die Verletzung einer solchen Verpflichtung allenfalls zu einem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch führen, der im Rahmen des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO unbeachtlich ist (s.o.).

Auch ein Fall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist hier nicht gegeben und es ist auch weder Raum noch Bedarf für eine analoge Anwendung der Regelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO besteht daher nach Auffassung der Gerichts keine Veranlassung.

Der Anlass zur Klageeinreichung ist nicht erst nach nachträglich i.S.d. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO weggefallen, da die Klage bei summarischer Prüfung objektiv gesehen bereits von Beginn an nicht begründet gewesen wäre. Diese dürfte zwar an sich schlüssig, aber von Anfang an tatsächlich unbegründet gewesen sein, wobei dies seitens der Klagepartei erst im Laufe des Prozesses erkannt wurde.

Genauso verhält es sich im Übrigen - entgegen der Ansicht der Klagepartei auch mit der Abmahnung, die nach summarischer Prüfung ebenfalls von Beginn an unberechtigt gewesen sein dürfte, da der Beklagte offenbar weder als Täter noch Störer für die Rechtsverletzung haftet. Hiervon geht die Klagepartei offenbar auch selbst aus, da diese sonst die Klage nicht zurückgenommen hätte und sich damit freiwillig in die Lage des Unterlegenen begeben hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1662). Unzutreffend wäre es dabei anzunehmen, dass eine zunächst berechtigte Abmahnung durch die Auskunftserteilung seitens des Beklagten nachträglich unbegründet geworden ist.

Ferner ergibt sich auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben kein Grund für ein abweichendes Ergebnis. Dass sich erst im Laufe eines Verfahren zeigt, dass eine Klage unbegründet ist, ist ein Risiko das mit der Erhebung einer Klage gegen einen Anschlussinhaber in der Regel verbunden ist und rechtfertigt noch keine abweichende prozessuale Kostenentscheidung im Beschlusswege. Die Klagepartei hat zum einen nun die Möglichkeit nach Erteilung der Auskünfte durch den Beklagten, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und von diesem die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. Zum anderen steht auch die prozessuale Kostenentscheidung der gesonderten Geltendmachung eines etwaigen materiell-rechtlichen Kostenanspruchs nicht entgegen (vgl. ZöllerAGreger, 31. Auflage 2016, § 269 ZPO, Rn. 18a, m.w.N.).

Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass hier keine - für eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erforderliche - planwidrige Regelungslücke besteht. Der Gesetzgeber hatte z.B. für eine in etwa vergleichbare Konstellation bei Unterhaltsansprüchen mit § 93d ZPO (a.F.) eine Regelung getroffen, nach der einer Partei, die zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, dadurch Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 Satz 3 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden konnten. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber für den Bereich des UrhG nicht getroffen, obwohl die Vorschriften des §§ 97 ff UrhG in den letzten Jahren Gegenstand mehrerer Gesetzesänderungen waren.

Die Gründe mit denen das Amtsgericht Potsdam im Rahmen eines von der Klagepartei vorgelegten Beschlusses (Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 20.10.2014, Az.: 21 C 466A13) eine Kostentragung des beklagten Anschlussinhabers bejaht hat, überzeugen aus den vorgenannten Gründen nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

Zivilprozessordnung - ZPO | § 344 Versäumniskosten


Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolg

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.