Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil, 29. Juni 2023 - 716aC58/23

bei uns veröffentlicht am26.03.2024

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Christian Braun

DeutschEnglisch

Gericht

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Richter

Zusammenfassung des Autors

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Kläger und der Parknotruf GmbH entschieden, dass die Klage des Klägers abgewiesen wird. Der Kläger hatte Schadensersatz gefordert, nachdem sein Fahrzeug abgeschleppt und umgesetzt worden war. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beklagte angemessen gehandelt hat und kein Schadensersatzanspruch besteht. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
 
 
 
 
 
 

Leitsätze der/s Einreichenden

Das Abschleppen eines Fahrzeugs durch ein Unternehmen wie Parknotruf GmbH stellt keine verbotene Eigenmacht dar, wenn es aufgrund eines rechtswidrigen Parkverhaltens des Fahrzeughalters erfolgt.
Die Parknotruf GmbH hat ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie rechtzeitig eine Halteranfrage an die Zulassungsstelle gerichtet hat und angemessen auf die Rückmeldung der Behörde gewartet hat.
Die Fristen und Verfahrensweisen für Halteranfragen nach Abschleppvorgängen sind durch geltende Regelungen und Bearbeitungszeiten bei Behörden bestimmt und können nicht ohne weiteres beschleunigt werden.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, alternative Maßnahmen wie die Befragung anderer Nutzer des Parkplatzes oder die Einschaltung der Polizei zu ergreifen, um Halterdaten zu erlangen, solange sie angemessen gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung und die Pflicht des Klägers, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, erfolgen gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
Az.: 716a C 58/23

 Verkündet am 29.06.2023

Radman, JHSekr'in

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Urteil
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

-  Kläger -

Prozessbevollmäcbtigtec Rechtsanwalt

gegen

Parknotruf GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,  

-  Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek - Abteilung 716a - durch die Richterin am Amtsgericht Barber am 29.06.2023 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2023 für Recht:

1 .      Die Klage wird abgewiesen.

2.               Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des

Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.088,80 € festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten, nachdem diese das Fahrzeug des Klägers am 08.11.2022 abgeschleppt und umgesetzt hatte.

Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen Nurde am 07.11.2022 versehentlich auf dem privaten Stellplatz Nr. der berechtigten abgestellt anstelle auf dem selbst angemieteten Stellplatzes Nr. im Hamburg. Die berechtigte

Deauftragte die Beklagte am 07.11.2022 um 23.17 Uhr mit dem Abschleppen. Die Beklagte setzte das Fahrzeug am 08.11.2022, 0.55 Uhr um. Um den Kläger von dem Umsetzvorgang zu informieren, stellte sie bei der Zulassungsstelle eine entsprechende Halteranfrage. Unter dem 30.11.2022 fragte die Beklagte bei der Zulassungsstelle nach dem Sachstand. Die postalisch von der Zulassungsstelle versandte Halterauskunft vom 08.12.2022 ging bei der Beklagten am 12.12.2022 ein. Am selben Tag ging ein entsprechendes Schreiben an den Kläger, in dem die Beklagte auf den Abschleppvorgang hinwies. Sobald der Kläger die Kosten des Umsetzens begliChen habe, werde er den Standort seines Fahrzeugs erfahren. Das Schreiben ging dem Kläger am 15.12.2022 zu. Nach Zahlung der Kosten am 20.12.2022 erfuhr der Kläger den Standort. Da der Kläger, der sein Fahrzeug zwar gesucht und sich auch bei der Polizei nach dem Verbleib erkundigt hatte, sein Fahrzeug zwischenzeitlich als gestohlen gemeldet und es abgemeldet hatte, musste sich für eine Wiederanmeldung neue Kennzeichen anschaffen. Einen Termin für die Neuanmeldung erhielt er erst am 03.01.2023.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe sich pflichtwidrig verhalten, da sie nicht alles Erdenkliche unternommen habe, um zügig und zeitnah an die Halterdaten des abgeschleppten Fahrzeugs zu gelangen. Der Beklagten sei ein Zeitraum bis zum 18.11.2022 zuzugestehen. Eine längere Dauer sei jedoch zu lang. Die Beklagte hätte die berechtigte Nutzerin des Stellplatzes befragen oder die Polizei informieren können. Die Beklagte hätte auch in kürzeren zeitlichen Abständen bei der Zulassungsstelle nachfragen und mit Hinweis auf die Dringlichkeit auf eine zügige Bearbeitung drängen müssen. Bei polizeilich veranlassten Abschleppvorgängen seien die Halterdaten ja auch binnen 24 Stunden bekannt. Schließlich habe die Beklagte sich gemäß den SS 823 Il, 858 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht, da die Beklagte den Kläger im Besitz an seinem Fahrzeug gestört habe. Der Kläger verlange Nutzungsausfall für 46 Tage å 23,- € (19.11.2022 bis 03.01.2023 = 1.058,- €), die Kosten für die Außerbetriebsetzung von 7,80 € und die Kosten für das neue Kennzeichen mit 23,- € erstattet.

Der Kläger beantragt,

1 . die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.088,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sie nicht früher an die Halterdaten habe kommen können. Noch am 08.11.2022 habe die Beklagte die Halteranfrage per Mail an die Zulassungsstelle in Hamburg versandt. Derartige Anfragen werden regelmäßig nach 2 bis 3 Wochen beantwortet. Dass es in vorliegendem Fall derart lange gedauert habe, sei bedauerlich, aber von der Beklagten nicht zu vertreten. Vorzeitige Nachfragen, auch telefonisch, führen zu keiner Beschleunigung. In anderen Bundesländern informiere die Beklagte die Polizei über jeden Abschleppvorgang, damit die Polizei bei entsprechenden Anfragen die Halter gleich darüber informieren könne. Dies werde aber von der Polizei n Hamburg nicht gewünscht, da es sich um Daten aus einer nicht-hoheitlichen Maßnahme handele. Dennoch weisen die Polizeibeamten vor Aufnahme einer Strafanzeige zunächst auf die website der Beklagten hin. Auf der Internetseite der Beklagten kann der Anzeigende das Kennzeichen seines Fahrzeugs eingeben und erhalte sodann die Auskunft, ob sein Fahrzeug von der Beklagten umgesetzt worden sei. Bei den beiden größten Abschleppunternehmen Hamburgs, Firma Groth GmbH und Firma Reinsch GmbH, die für die Beklagte das Umsetzen durchführen, habe der Kläger sich jedenfalls nicht erkundigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Braun. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 08.06.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

Ein Anspruch des Klägers aus den SS 823 Il, 858 1 BGB scheitert bereits daran, dass das Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs durch die Beklagte keine verbotene Eigenmacht darstellt. Denn es erfolgte nicht widerrechtlich im Sinne des S 858 1 BGB. Die Widerrechtlichkeit entfällt, da das Abschleppen durch S 859 III BGB gestattet war. Der Kläger hatte durch sein falsches Parken seinerseits gegenüber der berechtigten Nutzerin eine verbotene Eigenmacht begangen, derer sie sich erwehren durfte.

Il.

Dem Kläger steht aber auch kein Schadensersatzanspruch gemäß den SS 280 1, 681 BGB zu. Der Beklagten ist nämlich kein Pflichtenverstoß anzulasten. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte am Abschlepptag selbst (08.11.2022) per Mail eine Halteranfrage an die Zulassungsstelle in Hamburg gerichtet hat. Dies hat der Zeuge nachvollziehbar, überzeugend und glaubhaft ausgeführt. Derartige Halteranfragen werden nicht etwa händisch geschrieben, sondern vom Softwareprogramm vorformuliert und von dem entsprechenden Mitarbeiter freigegeben und damit abgesandt. Das Programm erkennt bereits an dem Autokennzeichen, welche Zulassungsstelle zuständig ist und verwendet die zutreffende gespeicherte Mailadresse, so dass es — wie bei händisch gefertigten Mails — gerade nicht zu einem Fehler kommen kann. Eine Nichtzustellbarkeit würde das System aber dennoch anzeigen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte „erst" nach drei Wochen eine Erinnerung oder Sachstandsanfrage an die Zulassungsstelle versendet. Denn der Zeuge hat ausgeführt, dass die Bearbeitungszeit derartiger Anfragen 2 bis 3 Wochen beträgt und auch telefonische Erkundigungen zu keiner Beschleunigung oder einem Vorziehen der Anfrage führen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Soweit der Kläger meint, dass es sich aber bei einer Halteranfrage nach einem Abschleppvorgang um eine eilige Angelegenheit handele, betrifft dieses Argument sämtliche Halteranfragen nach Abschleppvorgängen. Schließlich hat jeder Bürger bereits Erfahrungen mit Behörden gemacht — dass diese für bestimmte Angelegenheiten bestimmte Arbeitszeiten benötigen. Der Kläger selbst hat die Erfahrung gemacht, dass er zwar am 20.12.2022 wieder im Besitz seines Fahrzeugs war, aber dennoch erst am 03.01.2023 einen Termin für die Neuzulassung erhielt. Regelmäßige häufige Nachfragen nach dem Sachstand mit der Bitte um zügige Erledigung sind eher kontraproduktiv, da auch diese Nachfragen bearbeitet — wenigstens aber gelesen — werden müssen, was auch Zeit kostet.

Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte sich bei der berechtigten Nutzerin erkundigen können, hätte er selbst dies ebenfalls tun können. Es dürfte aber zweifelhaft sein, dass sie den Kläger als Halter des Fahrzeugs hätte benennen können. Sie selbst wohnt Hausnummer , während der Kläger Hausnummer wohnt.

Dass bei einer polizeilichen Abschleppmaßnahme innerhalb von 24 Stunden Auskunft erteilt wird, wo das Fahrzeug sich befindet, liegt zum einen daran, dass die Polizei in dem Fall die veranlassende Behörde ist (hätte der Kläger innerhalb von 24 Stunden bei der Beklagten nachgefragt, hätte er ebenfalls sofort Mitteilung erhalten) und zum anderen daran, dass die Polizei selbst Zugriff auf Dateien hat, auf welche ein privates Abschleppunternehmen keinen Zugriff hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus S 91 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den SS 708 Nr. 1 1, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Schädlerstraße 28

22041 Hamburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die

Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen   mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder   von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:   auf einem sicheren Übermittlungsweg oder   an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf S 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Barber

Richterin am Amtsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift

Hamburg, 30.06.2023

 g- Radman, JHSekr'in

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Dokument unterschrieben von: Radman, Justiz der Freien und 

Kommentar des Autors

Das vorliegende Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek in dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Parknotruf GmbH liefert eine wichtige Klarstellung bezüglich der rechtlichen Aspekte des Abschleppens von Fahrzeugen aufgrund von Falschparkverhalten. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass das Abschleppen durch ein Unternehmen wie die Parknotruf GmbH keine verbotene Eigenmacht darstellt, wenn es aufgrund eines rechtswidrigen Parkverhaltens des Fahrzeughalters erfolgt. Diese Entscheidung spiegelt die geltenden gesetzlichen Bestimmungen wider und betont die Verantwortung des Fahrzeughalters für sein eigenes Parkverhalten.

Darüber hinaus bestätigt das Urteil, dass die Parknotruf GmbH angemessen gehandelt hat, indem sie rechtzeitig eine Halteranfrage an die Zulassungsstelle gerichtet hat und auf die Rückmeldung der Behörde gewartet hat. Es wird klargestellt, dass die Bearbeitungszeiten solcher Anfragen durch geltende Regelungen und Behördenverfahren bestimmt sind und nicht ohne weiteres beschleunigt werden können.

Insgesamt unterstreicht das Urteil die Bedeutung der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und Verfahrensweisen bei Abschleppvorgängen und bietet eine klare rechtliche Orientierung in ähnlichen Streitfällen. Es verdeutlicht auch die Notwendigkeit für Fahrzeughalter, ihre Verantwortung im Umgang mit Parkregelungen zu erkennen und entsprechend zu handeln, um potenzielle rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil, 29. Juni 2023 - 716aC58/23

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil, 29. Juni 2023 - 716aC58/23