Amtsgericht Erlangen Beschluss, 22. Apr. 2015 - 5 F 1248/14
Gericht
Gründe
Amtsgericht Erlangen
Abteilung für Familiensachen
Az.: 5 F 1248/14
In der Familiensache
...
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: ...
gegen
...
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: ...
Weitere Beteiligte:
...
wegen Versorgungsausgleich
ergeht durch das Amtsgericht Erlangen durch den Richter am Amtsgericht Dr. Kretschmar
am
Beschluss
1. Der mit Beschluss des AG Erlangen
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.660,20 € festgesetzt.
Gründe:
...
Die Ehezeit endete am
Die frühere Antragstellerin bezieht bei der DRV Bund eine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rente. Es handelt sich um ein Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG.
Der Ausgleichswert beträgt: |
211.505,29 Euro |
Er besteht in einer Monatsrente. Der Ausgleich erreicht den Grenzwert von 53,90 Euro. Die Bagatellregel § 33 II VersAusglG steht daher der Aussetzung der Kürzung nicht entgegen.
Bei Wegfall der Kürzung hätte die frühere Antragstellerin an den fr. Antragsgegner Unterhalt in Höhe von 400,00 Euro befristet für die Zeit vom
Die Rente bei der DRV Bund wurde gekürzt um |
635,05 Euro |
Einkommen der früheren Antragstellerin (nach Kürzung) |
1.212,06 Euro |
Selbstbehalt der früheren Antragstellerin |
1.000,00 Euro |
Die Kürzung der Rente der früheren Antragstellerin bei der DRV Bund
ist nach § 33 III VersAusglG auszusetzen, befristet für die Zeit vom
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. In Versorgungsausgleichssachen gilt diese Einschränkung nur für die Anfechtung der Kostenentscheidung.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Erlangen, Mozartstraße 23, 91052 Erlangen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Der Beschluss ist rechtskräftig seit
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Annotations
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.