Amtsgericht Erding Endurteil, 15. Apr. 2016 - 7 C 1934/15

bei uns veröffentlicht am15.04.2016

Gericht

Amtsgericht Erding

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gründe

I. Die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet.

1. Zuständigkeit des ...

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das ... für die streitgegenständliche Flugverbindung örtlich zuständig, Art. 5 EuGVVO.

a) Vorliegen einer Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis

Das Gericht ist der Ansicht, dass die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 5 EuGVVO, nämlich das Vorliegen einer Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis, hier grundsätzlich erfüllt ist:

Der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch auf Grund der FluggastrechteVO ist aus einem Vertragsverhältnis i.S.v. Art. 5 EuGVVO entstanden. Zwar handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch und der FluggastrechteVO um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (vgl. Insoweit auch BGH, Vorlagebeschluss vom 18.08.2015, X ZR 2/15 mit weiteren Nachweisen).

Dennoch handelt es sich aber um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der FluggastrechteVO ist gem. deren Art. 3 Abs. 2 a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrages voraussetzt – sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).

Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn die Beklagte hat ihre Beförderungsleistung nach den gesamten Umständen in Kooperation mit der Fluglinie China Southern Airlines (CZ) für diese erbracht, da bereits in der Buchungsbestätigung darauf hingewiesen wurde, dass die streitgegenständlichen Flüge von der Beklagten durchgeführt werden. Auch die Zeugin Begue, an deren Angaben keine Zweifel bestehen, hat bestätigt, dass die genannten Flüge im Wege des Code-Sharings von der Beklagten durchgeführt wurden. Das Gericht ist der Ansicht, dass unabhängig vom konkreten Vertragspartner die Ansprüche aus Art. 7 EG (VO) Nr. 261/2004 auf einer vertraglichen Grundlage basieren und dies ausreichend für die grundsätzliche Anwendung des Art. 5 EuGVVO ist. Die Frage, ob der Flughafen München als Erfüllungsort angesehen werden kann, ist erst in einem zweiten Schritt zu prüfen.

b) Flughafen München als Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 EuGVVO ZPO.

Nach Ansicht des Gerichts stellt der Flughafen München einen Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 EuGVVO dar. Aus der Buchungsbestätigung (Anlage K2) ist ersichtlich, dass es sich um eine einheitliche Buchung und auch einen einheitlichen Flug von Manila nach München handelt, wobei Canton und Paris lediglich Zwischenstopps darstellen. Die Flüge wurden zusammenhängend unter einer einheitlichen Buchungsbestätigung und einer einheitlichen E-Ticket-Nummer gebucht. Auch sollte es an den Flughäfen Canton und Paris planmäßig zu keinem nennenswerten Aufenthalt kommen.

Aufgrund dieser Umstände bejaht das Gericht im streitgegenständlichen Fall seine Zuständigkeit nach Art. 5 EuGVVO.

2. Die Klage ist aber unbegründet

Zwar hatte der Flug ... unstreitig ein Ankunftverspätung von über einer Stunde mit der Folge, dass die Klägerin den geplanten Anschlussflug ... nach ... nicht erreichen konnte und erst mit einer Verspätung von knapp sechs Stunden München angekommen ist.

Der Ausgleichszahlungsanspruch ist jedoch gem. Art. 5 Abs. 3 der VO(EG) Nr. 261/2004 aufgrund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen.

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass die Maschine in ... planmäßig um 23:05 Uhr startbereit war und nur aufgrund der verspäteten Ankunft des Pushback-Fahrzeugs eine verspätete Starterlaubnis erhielt.

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage der Zeugin Begue in der mündlichen Verhandlung am 01.04.2016. Die Zeugin konnte angeben, dass die Maschine um 23:05 Uhr startbereit war, alle Passagiere an Bord und die Türen geschlossen waren. Weiter konnte die Zeugin bestätigen, dass der verspätete Abflug allein auf der verspäteten Startfreigabe und der Verspätung des Pushback-Fahrzeugs beruht. Auch konnte die Zeugin angeben, dass das Pushback-Fahrzeug zur Infrastruktur des Fklughafens zählt und die Beklagte auf das pünktliche Erscheinen des Pushback-Fahrzeugs vor dem Start keinen Einfluss nehmen kann.

Die verspätete Startfreigabe stellt vorliegend einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO(EG) Nr. 261/2004 dar:

Ausweislich des 15. Erwägungsgrundes der VO(EG) Nr. 261/2004 soll vom Vorliegen außergewöhnliche Umstände ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern. Das Luftverkehrsunternehmen muss bei seiner Planung von den im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten ausgehen und selbst alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit von seiner Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans geschaffen und aufrechterhalten werden. Das Luftverkehrsunternehmen, dem für einen bestimmten Flug eine Startzeit am Abflugort und eine Landezeit am Ankunftsort zugewiesen sind, hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob ihm, auch wenn es selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich auch der Abflug zur vorgesehenen Zeit und die Landung zur vorgesehenen Zeit gestattet werden. Nicht anders als Wetterbedingungen, die der planmäßigen Durchführung eines Flugs entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden oder eines Flughafenbetreibers „von außen“ in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen (vgl. BGH vom 13.11.2013, X ZR 115/12).

Vorliegend hatte die Beklagte den Vorgaben des Flugverkehrsmanagements in China Folge zu leisten, ohne diese hinterfragen zu können. Die verspätete Erteilung der Starterlaubnis lag nicht im Einflussbereich der Beklagten. Anhaltspunkt dafür, dass die Maschine der Beklagten aufgrund eigener technischer Defekte oder sonstiger Umstände aus dem Einflussbereich der Beklagten nicht startbereit war, sind nicht vorhanden. Vielmehr konnte die Zeugin Begue bestätigen, dass bei Crewverzögerungen etc. andere Delay-Codes verwendet worden wären.

Der Umstand, dass das Pushback-Fahrzeug verspätet bei der Maschine ankam, kann nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugeschrieben werden. Denn nach den überzeugenden Schilderungen der Zeugin Begue fiel die entstandene Wartezeit sowie die generelle Bereitstellung des Pushback-Fahrzeugs nicht in den Einfluss- und Verantwortungsbereich der Beklagten.

Die verzögerte Startfreigabe, welche durch einen eigenverantwortlich handelnden Dritten (Fahrer des Pushback-Fahrzeugs) hervorgerufen wurde, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO dar. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Umstände wird in Erwägungsgrund 14 VO erkennbar, dass der Verordnungsgeber ersichtlich solche im Blick hatte, die außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegen und sich dessen Beherrschung entziehen (so auch EuGH a.a.O. Rdn. 70 m.w.N.). So entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, von den grundsätzlich in die Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens fallenden technischen Defekten solche auszunehmen, die auf einem Hersteller-, beziehungsweise versteckten Fabrikationsfehler beruhen (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az. ...), somit solchen Fehlern, die in einer fremdem Sphäre entstanden und damit für das Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind. Die Verspätung des Pushback-Fahrzeugs ist kein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens vorkommendes Ereignis. Dieses Geschehen stellt vielmehr eine Ausnahme dar. Es ist für die Beklagte auch nicht beherrschbar, da die Flugzeugbesatzung den Fahrer weder ein- noch anweisen kann, wie er sein Fahrzeug steuert. Vielmehr obliegt dies allein der Verantwortung des jeweiligen Fahrers. Dies umso mehr, da es sich bei diesem nicht um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist das Verhalten des Fahrers damit weder der besonderen Risikosphäre der Beklagten, noch ihr auf andere Weise zuzurechnen.

In der Verordnung selbst findet sich kein Anknüpfungspunkt für eine „„Haftung““ für das Handeln Dritter. Vielmehr wird in Art. 5 Abs. 3 VO für eine Entbindung von der Ausgleichspflicht ausschließlich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes abgestellt.

Eine Zurechnung über §§ 278, 831 BGB scheidet nach Auffassung des Gerichts ebenfalls aus:

Eine direkte Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, da diese lediglich im Rahmen der Verschuldenshaftung Anwendung finden. Der Ausgleichsanspruch im Sinne der VO ist jedoch verschuldensunabhängig. In den anspruchsbegründenden Vorschriften der VO (insbesondere Art. 5, 6, 7, 9 VO) findet sich kein Anhaltspunkt für eine Haftung nach Verschuldenskriterien. Vielmehr handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatzanspruch (Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rdn. 1047), der lediglich dann entfällt, wenn der Nachweis gelingt, dass der Annullierung bzw. Verspätung ein Umstand zugrunde lag, der untypisch und für das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar war.

Die Vorschriften sind nach hiesiger Auffassung auch nicht analog anwendbar, da es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verordnung ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber eine „„Haftung““ für das Verhalten Dritter hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs infolge von Annullierungen oder großen Verspätungen bewusst nicht vorgesehen hat.

Zumutbare Maßnahmen der Beklagten, durch welche die durch die verspätete Startfreigabe in Folge der Verspätung des Pushback-Fahrzeugs eingetretene Verzögerung hätte verhindert werden können, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde unstreitig auf die nächst mögliche Verbindung nach München umgebucht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2013 - X ZR 115/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 115/12 Verkündet am: 13. November 2013 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 115/12 Verkündet am:
13. November 2013
Beširović
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3, Art. 7

a) Kehrt der Fluggast, der wegen eines verspäteten Flugs einen gebuchten Anschlussflug
verpasst hat und mit einem ihm angebotenen Ersatzflug sein Endziel
nicht früher als drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen kann,
zum ersten Abflugort zurück, steht ihm gleichwohl ein Ausgleichsanspruch wegen
erheblicher Verspätung zu.

b) Die Verspätung eines Flugs geht regelmäßig auf außergewöhnliche Umstände
zurück, wenn sie darauf beruht, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen
keine Landeerlaubnis erhält.
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 115/12 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den
Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin
Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. August 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugreise von Hamburg über Paris
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nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete am 27. April 2006 pünktlich um 13.35 Uhr, landete jedoch mit einer Verspätung von 25 Minuten um 15.35 Uhr, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste infolgedessen den für 15.55 Uhr vorgesehenen, pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta. Da ein Weiterflug nach Atlanta erst wieder am nächsten Tag möglich war, bemühte sich der Kläger um eine entsprechende Verschiebung seines ursprünglich für den 27. April 2006 in Atlanta geplanten Geschäftstermins. Der Termin konnte jedoch erst mehrere Tage später stattfinden. Der Kläger ließ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste zunächst nach Hause zurück.
2
Der Kläger verlangt, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.
3
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
4
begründet: Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Flug5 gastrechteVO wegen Verspätung lägen nicht vor. Verspätete Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung seien nur solche, bei denen sich der Abflug um eine in Art. 6 FluggastrechteVO genannte Zeitdauer verzögere. Im Streitfall habe sich lediglich die Ankunft des Klägers am Zwischenziel verzögert. Es fehle daher bereits am Tatbestand einer Verzögerung beim Abflug. Unabhängig hiervon liege die Verspätung unterhalb der nach der Fluggastrechteverordnung maßgeblichen Schwelle, die im Streitfall vier Stunden betrage, da für die Berechnung der Verspätung nicht isoliert auf die Verspätung des ersten Flugs von Hamburg nach Paris, sondern auf den Flug von Hamburg nach Atlanta als Einheit abzustellen sei. Da der Flug von Paris nach Atlanta ohne Verspätung gestartet sei, liege, auch wenn man vom Erfordernis einer Abflugverspätung absähe und eine reine Ankunftsverspätung genügen ließe , allenfalls eine Verspätung von 25 Minuten vor. II. Dies hält zwar der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ent6 scheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar, da der Kläger auf einem
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Flughafen auf dem Gebiet der Europäischen Union einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von Hamburg nach Paris, angetreten hat (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO).
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2. Die verspätete Ankunft dieses Flugs hat dazu geführt, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte. Damit sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen für den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO grundsätzlich erfüllt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065). 3. Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der
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Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Flug nach Atlanta am Folgetag aufgrund der nicht möglichen Verschiebung seines Geschäftstermins auf den 28. April 2006 nicht angetreten hat. Dass nicht nur den Fluggästen annullierter Flüge, sondern auch den Fluggästen verspäteter Flüge der in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehene Anspruch auf Ausgleich zugebilligt wird, beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass die Fluggastrechteverordnung darauf abzielt, die Nachteile standardisiert auszugleichen, die sich - nicht anders als bei der Annullierung - aus dem hierdurch verursachten Zeitverlust der betroffenen Fluggäste ergeben und als solche irreversibel sind (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 Rn. 51-53 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor). Ein solcher Zeitverlust ist auch beim Kläger eingetreten. Er hat zwar den Weiterflug nicht angetreten. Gleichwohl hat er einen Zeitverlust insofern erlitten, als er sein Endziel Atlanta nicht früher als drei und auch nicht früher als vier Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen konnte, weshalb es ihm nicht möglich war, den dort vorgesehenen Geschäftstermin wahrzunehmen. Dass deswegen die Weiterreise nach Atlanta am Folgetag nutzlos gewesen
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wäre und der Kläger folglich die Reise in Paris abgebrochen hat, ändert hieran nichts. Dies wäre auch unerheblich, wenn der Umstand, dass der Kläger Atlanta nicht früher als vier Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen konnte, nicht auf einer Verspätung, sondern auf einer Annullierung beruht hätte. Auch dann hätte es dem Kläger freigestanden, eine ihm angebotene anderweitige Beförderung in Anspruch zu nehmen oder sich für eine Erstattung des Flugpreises und einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO ) zu entscheiden. Die Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO wäre hiervon unberührt geblieben. Die Beklagte hätte lediglich, wenn sie dem Kläger eine anderweitige Beförderung mit einem Flug hätte anbieten können, dessen Ankunftszeit nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs gelegen hätte, die Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO um die Hälfte kürzen können. Im Verspätungsfall kann nichts anderes gelten. 4. Die Beklagte ist jedoch nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Ver11 pflichtung zur Ausgleichszahlung befreit, weil die verspätete Ankunft in Paris auf außergewöhnlichen Umständen beruht und mit zumutbaren Maßnahmen von der Beklagten nicht zu vermeiden war.
a) Die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis am Ankunftsflughafen
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begründet grundsätzlich außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. (1) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in
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sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören , sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dementsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können , dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, C-549/07, NJW 2009, 347 Rn. 22 = RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, juris). (2) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begründet die Verweigerung oder
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die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis grundsätzlich außergewöhnliche Umstände. Das Luftverkehrsunternehmen muss bei seiner Planung von den im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten ausgehen und selbst alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit von seiner Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans geschaffen und aufrechterhalten werden. Das Luftverkehrsunternehmen, dem für einen bestimmten Flug eine Startzeit am Abflugort und eine Landezeit am Ankunftsort zugewiesen sind, hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob ihm, auch wenn es selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich auch der Abflug zur vorgesehenen Zeit und die Landung zur vorgesehenen Zeit gestattet werden. Nicht anders als Wetterbedingungen, die der planmäßigen Durchführung eines Flugs entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden oder eines Flughafenbetreibers "von außen" in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen. Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung zählt demgemäß "Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements" (air traffic management decision; décision relative à la gestion du trafic aérien) zu einem einzelnen Flugzeug, die unvermeidbare Verspätungen oder Annullierungen von mit diesem zu absolvierenden Flügen zur Folge haben, zu den außergewöhnlichen Umständen.
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b) Im Streitfall begründet die verzögerte Erteilung der Landeerlaubnis außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO.
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Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt steht - insoweit von der Revision unbeanstandet - fest, dass der Beklagten in Paris die Landeerlaubnis verzögert erteilt worden ist. Der Flug von Hamburg nach Paris ist nach den - ebenfalls unbeanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts pünktlich gestartet. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um von ihrer Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans und eine pünktliche Ankunft in Paris zu schaffen. Wenn ihr unter diesen Bedingungen die Landung nicht zur vorgesehenen Zeit gestattet wird, liegt dies nicht im Einflussbereich der Beklagten. Sie hat auch dann den Anordnungen des Flugverkehrsmanagements Folge zu leisten, ohne diese hinterfragen zu können. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übergangen, dass der Klä17 ger jeglichen Zusammenhang zwischen der Verzögerung der Landeerlaubnis und der Situation im Luftraum bestritten habe, und damit auch offen geblieben sei, ob die Verzögerung auf ein Verhalten der Beklagten, etwa auf Sicherheitsbedenken gegen das von ihr eingesetzte Flugzeug beruht habe, ist demnach nicht geeignet, die Annahme außergewöhnlicher Umstände im Streitfall in Frage zu stellen. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Kläger vorgetragen hat, die Verzögerung der Landeerlaubnis sei von der Beklagten verursacht worden.
c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Verspätung hätte
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vermeiden können. Soweit die Revision meint, es sei nicht festgestellt, dass die Überfüllung des Luftraums der Beklagten nicht bekannt gewesen sei und sie die Verspätung nicht durch eine Erhöhung der Fluggeschwindigkeit hätte vermeiden können , zeigt sie damit nicht auf, dass die Beklagten die verspätete Landung mit zumutbaren Maßnahmen hätte abwenden können. Selbst wenn die Beklagte, wovon nicht ausgegangen werden kann, in der Lage gewesen wäre, beim Abflug von Hamburg die Verhältnisse im Pariser Luftraum zum Zeitpunkt der vorgesehenen Landung hinreichend genau zu prognostizieren, hätte sie, auch wenn sie den Versuch unternommen hätte (und dieser technisch möglich gewesen wäre), den Pariser Luftraum etwas früher zu erreichen, nicht sicher damit rechnen können, deswegen auch eine frühere Landeerlaubnis zu erhalten.
5. Die Verfahrensrüge der Revision hat der Senat geprüft und für nicht
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durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Schuster
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2011 - 6 C 218/08 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2012 - 318 S 56/11 -

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.